Re: Wichtige Fragen UG-Gründung
von riese am 22.08.2011, 07:39
Hallo Jana,
zu Frage 1:
Es gibt bei der UG 2 Steuerarten:
a) die Körperschaftssteuer, mit der der Gewinn besteuert wird und
b) die Lohnsteuer, mit der Dein Geschäftsführergehalt und ggfls. das Gehalt weiterer Angestellter besteuert wird.
Die Körperschaftssteuer ist eine Jahressteuer. Es könnte sein, dass hier - wie bei der Einkommensteuer - Vorauszahlungen erhoben werden, wenn eine bestimmte Höhe überschritten wird.
Lohnsteuer wird vierteljährlich und ab einer bestimmten Höhe auch monatlich gefordert.
Zu Frage 2:
Dein GF-Gehalt "darfst" Du zunächst mal nach Steuerklasse VI besteuern. Ob Du versicherungspflichtig (und -berechtigt) bist, richtet sich danach, wer der Gesellschafter ist. Bist Du zu 50% oder mehr an der Gesellschaft beteiligt, bist Du Dein eigener Arbeitgeber und SV-rechtlich kein Arbeitnehmer und versicherungsfrei. Wenn ein weiteres versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wäre eine private Krankenversicherung rausgeschmissenes Geld, weil Du im Krankheitsfall nur eine KV in Anspruch nehmen könntest. Eine private Altersversorgung (für die UG Betriebsausgabe) macht dagegen Sinn, damit im Alter nicht 1 Gehalt ersatzlos wegfällt. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung gibt es leider nicht.
Können Dich andere Gesellschafter überstimmen, bist Du auch als GF versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen (die gesetzliche KV und PV reibt sich die Hände). Arbeitsligkeit und Bezug von ALG I sind für beide Beschäftigungsverhältnisse getrennt zu sehen. Man kann in dem einen JOB voll arbeiten und in dem anderen z.Zt. arbeitslos sein oder 2 x ALG I nebeneinander beziehen. Fällst Du aber nach Verlust eines Jobs in ALG II, würde Dir das andere Einkommen (Erwerbseinkommen oder ALG I) voll angerechnet, was wohl im Regelfall zu einem völligen Verlust des ALG II führen würde.
Zu Frage 3:
Die Bank würde den Überweisungsauftrag nicht ausführen (wenn kein Dispo besteht). Alles weitere geht die Bank nichts an und das Finanzamt ist auch nicht Adressat für Insolvenzanmeldungen, sondern das Amtsgericht.
Der Gläubiger würde Dir dann eine Mahnung schicken und rechtliche Schritte androhen, wenn Du nicht fristgerecht bezahlst. Einen Insolvenzantrag könnte er (der Gläubiger) stellen, wenn ein von ihm beauftragter Gerichtsvollzieher mit leeren Händen heimkäme. Du wärest aber auch selber schon zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, wenn Du dies vorausahnen könntest und vom Tage dieser Feststellung an 21 Tage verstreichen würden, ohne dass sämtliche Schulden beglichen wären.
Gruß
Rainer