Har er doch:
7. Zahlreiche Problemlösungen zielen ab auf Einsatz von Hiwis, d.h. ein sog. "Dritter" (tatsächlich Zweiter) hält die Anteile, und somit ist man als UG-GF "nur Angestellter", nicht "Unternehmer", und somit kann man sich auf 400-euro-Basis, in der Gleitzone oder wie auch immer bezahlen lassen. Diese Konstruktionen machen aber ERPRESSBAR (durch den Dritten und durch alle etwaigen Mitwisser), weil sie tatsächlich strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbetrug darstellen ; mir geht es hier um Problemlösungen, die LEGALE Umgehung des Mindest-Abzocks-KV-Betrags sind, nicht um strafbare "Lösungen".
Ein sehr ausführlicher Thread, der eigentlich schon alles enthält und m.E. sehr gut recherchiert ist.
Zu diesem Punkt 7 fällt mir aber noch die Holding-Konstruktion ein. UG 1 (Beteiligungsges., kein Gehalt, keine Soz.Vers.Beiträge, 100% GF-Gesellschafter) und UG 2 (Betriebsges., Anteile 100% bei UG 1, Angestellter GF und somit SV-Pflicht).
Auf der anderen Seite denke ich aber auch daran, dass solche Konstrukte immer einen gewissen Aufwand verursachen, der bezahlt werden will. Also muss das Geschäft auch entsprechende Gewinne abwerfen und dann sollte auch das Geld für die Mindestbemessungsgrenze (ca. 1900,- bzw. 1280,- Euro) der gKV vorhanden sein, was meint ihr?
Zitat:
...Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.916,25 Euro (2011), für Existenzgründer 1.277,50 Euro (2011). Existenzgründer ist man nach dem Gesetz insbesondere dann, wenn man im Rahmen der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch, 3. Teil) einen (Existenz-)Gründungszuschuss erhält. Auch ohne Bezug des Zuschusses kann für Selbstständige der niedrigere Mindestbeitrag gelten, wenn sie der Kasse gegenüber nachweisen können, dass sie der nicht reduzierte Mindestbeitrag unzumutbar belasten würde (Anforderungen ähnlich ALG II)....