Umwandlung von Einzelunternehmung in UG mit Mitarbeitern

Umwandlung von Einzelunternehmung in UG mit Mitarbeitern

Beitragvon rafaelhan74 am 08.08.2011, 17:25

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo!


Ich habe ein Einzelunternehmen und mache eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Da ich die Arbeit alleine nicht mehr schaffe möchte ich einen Mitarbeiter einstellen. Ob als fester Mitarbeiter, freier Mitarbeiter oder Freelancer ist noch nicht sicher. Da ich plane nun auch ein größeres Publikum anzusprechen will ich mir Ärger mit der Namensgebung vom Hals halten.

Mein erster Gedanke war es mich als Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen und das Problem mit dem Namen in den Griff zu bekommen. Mit dem Handelsregistereintrag wird man aber Bilanz-pflichtig. Das Namensproblem ist damit immer noch nicht gelöst, so bin ich schließlich bei der UG gelandet.

Mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters und der Gründung einer UG würden sich einige Dinge für mich verändern, wozu ich ein paar Fragen habe:

1) Angenommen der Mitarbeiter hat ein Projekt mit 1.000,--EUR in zwei Wochen fertig gestellt. Kann ich ihm statt für zwei Wochen einen festen Stundensatz auch einen bestimmten Prozentsatz, z.B. 50%, des Auftragswertes als Lohn ausbezahlen?

2) Für einen festen Mitarbeiter werden Lohnnebenkosten fällig, weshalb ich lieber mit einem freien Mitarbeiter oder Freelancer arbeiten würde. Wie kann ich mich gegen eine Scheinselbstständigkeit eines freien Mitarbeiters absichern? Die Rahmenbedingungen für einen freien Mitarbeiter kann ich soweit alle bieten, bis auf die Frage ob ich der einzige Auftraggeber für den freien Mitarbeiter bin und er damit wieder Scheinselbstständig wäre. Kann ich mich da irgendwie absichern?

3) Auch mit einem Mitarbeiter und einer Bilanz-Pflicht würde ich gerne die Buchhaltung selbst machen. Welche Lexware Version ist da die passende für mich? Lexware büro easy, Lexware Buchhalter oder Lexware Buchhalter plus sollten auf meine Bedürfnisse ganz gut passen. Meine Rechnungen möchte ich weiterhin mit Word schreiben und nur den Rechnungsbetrag in die Buchhaltungssoftware eingeben.

4) Ist eine Stammkapitalerhöhung bei einer UG jederzeit möglich? Ich habe noch eine andere Verdienstquelle. Als es am Anfang noch nicht richtig lief habe ich laufende Kosten für Tankrechnungen oder Büromiete aus meinem Privatgeldbeutel draufgelegt und gut war. Sollte es in der Zukunft einmal nicht ganz so gut laufen, kann man eine Insolvenz abwenden indem man per Überweisung vom Privatkonto das Stammkapital erhöht?

5) Bei der UG ist man dazu verpflichtet Rücklagen in Höhe von 25% vom Gewinn zu bilden. Auf der einen Seite habe ich was raus geht, z.B. in Form von Tankrechnungen oder Büromiete, und auf der anderen Seite was rein kommt. Die Differenz war bis jetzt quasi meines. Wie wird aber bei einer UG bestimmt was meines ist? Ist es möglich das ich mir vom Auftragswert einen festen Prozentsatz, z.B. 10%, als meinen Lohn behalte? 40% des Auftragswertes wären dann für Büromiete und andere Betriebsausgaben. Das was dann von den 40% übrig bleibt ist der Gewinn von dem die Rücklagen zu bilden sind.

6) Wenn mein Unternehmen „Beispiel UG (haftungsbeschränkt)“ heißt und „Beispiel“ noch keine Geschützte Marke ist, muss ich dann um als „Beispiel“ aufzutreten dies noch markenrechtlich absichern lassen oder genügt dafür die Unternehmensgründung unter diesem Namen? Was ist wenn später nach mir sich jemand anders, gerne auch aus einer anderen Branche, auch „Beispiel“ nennt?

7) Muss ich auf jedem Werbeflyer (nicht Rechnungen, Web-Impressum oder ähnlichem) mit „Beispiel UG (haftungsbeschränkt), Musterstraße 1, 12345 Nirgendwo“ firmieren, oder genügt auch „http://www.beispiel.com/“, wobei dann ja dort im Impressum nachzulesen ist wer „Beispiel“ ist?


Rafael
rafaelhan74
 
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Re: Umwandlung von Einzelunternehmung in UG mit Mitarbeitern

Beitragvon mgb-consulting am 08.08.2011, 17:33

Hallo ...

eine Eintragung ins Handelsregister löst bei Einzelkaufleuten nur dann eine Pflicht zur doppelten Buchführung aus, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 500T€ Umsatz oder mehr als 50T€ Gewinn gemacht haben (Vgl. § 241a HGB).

Vielleicht werden die übrigen Fragen hierdurch ganz oder teilweise überflüssig.

MfG
MGB-Consulting
mgb-consulting
 

Re: Umwandlung von Einzelunternehmung in UG mit Mitarbeitern

Beitragvon riese am 09.08.2011, 07:56

Hallo Rafael,

stell die Fragen lieber einzeln statt in einem Beitrag. Sonst kriegst Du nämlich nur von Leuten eine Antwort, die alle Fragen beantworten können.

Zu 1.: Arbeitsrechtliche Frage

Zu 2.: Grundsätzlich kannst und musst Du nicht prüfen, ob der Auftragnehmer auch noch andere Auftraggeber hat. Eine Weisungsbefugnis zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass im Vertrag Sanktionen für den Fall vereinbart werden, dass der Auftragnehmer sich nicht an die Weisungen des Auftraggebers hält. Ferner dürfen keine festen Arbeitszeiten etc. im Vertrag festgelegt sein. Der Vertrag kann Scheinselbständigkeit verraten.

Zu 3.: Vergiss Büro easy. Ob die Plus-Version die Mehrkosten rechtfertigt, ist fraglich. Auch mit der Standard-Version kann man im DTA-Austausch mit einem Online-Banking-Programm kommunizieren.

Zu 4.: Eine Stammkapitalerhöhung in Geld ist möglich, muss aber ins Handelsregister eingetragen werden und kostet deshalb zusätzliches Geld. Eine Ausweichmöglichkeit wäre ein eigenkapitalersetzendes Darlehen. Sacheinlagen sind hingegen bei der UG nicht zulässig. Daher lässt sich auch ein bestehender Einzelbetrieb schlecht in eine UG einbringen. Trick: Du nimmst privat kurzfristig ein Darlehen auf, mit dem Du die Bareinlage leistest. Anschließend verkaufst Du den Betrieb an die UG. Von dem Verkaufserlös zahlst Du das Darlehen zurück (eine bloße Aufrechnung nicht eingezahlter Bareinlagen mit Ansprüchen gegen die UG würde als verdeckte Sacheinlage angesehen).

Zu 5.: Bei der UG lebst Du ja nicht von dem Gewinn, sondern zahlst Dir selber ein Gehalt. Wenn dann noch zuviel Gewinn übrigbleibt, hast Du das Gehalt zu niedrig gewählt. Gewinnausschüttungen wären eh als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, obwohl die UG dafür schon mal Körperschaftssteuer gezahlt hat. Hohe Gewinne zu machen ist bei einer Kapitalgesellschaft unlukrativ (Ausnahme: Die Gesellschafter sind jemand anders als der GF). :wink:

Zu 6.: Vor einer Eintragung ins HR prüft die IHK den Firmennamen auf Kollision mit einem bereits bestehenden Firmennamen. Allerdings nur regional, während ein Markenschutz deutschlandweit gilt. Allerdings gilt dieser wieder nur temporär für ein paar Jahre, während der Name im HR solange geschützt ist, bis die Firma umbenannt oder gelöscht wird.


Zu 7.: Dies alberne "(haftungsbeschränkt)" muss nicht unbedingt dick oben auf den Briefkopf und auf die Vorderseite eines Flyers. Es muss nur irgendwo stehen, z.B. im Impressum oder unten auf dem Briefkopf, wo auch der Name des GF, die Bankverbindung, Adresse, Telefonnummer usw. steht. Hier muss der Firmenname vollständig stehen.

Gruß
Rainer
riese
 
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