UG / Rücklage / Verwendungszwecke

UG / Rücklage / Verwendungszwecke

Beitragvon drpepper am 08.03.2010, 17:16

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

ich freue mich auf Eure Antworten!!

Ich lese mich momentan in das Thema UG ein. Verstanden habe ich, das 1/4 d. Jahresübersch. als Rücklage gebildet werden muss. "In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist."

1. Wie funktioniert das praktisch? Zahle ich das Geld einfach auf ein für diesen Zweck bestimmtes Bankkonto ein?

Weiter: Die Rücklage darf nur für 3 Verwendungszwecke eingesetzt werden.

Die Rücklage darf nur verwandt werden

A. für Zwecke des § 57c; (Stammkapitalerhöhung)
B. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
C. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

2. Zu Zweck A: Macht man das regelmäßig, also jährlich, oder wartet man bis man so viel hat, das man die UG in eine klassische GmbH umwandeln kann?

3. Zu Zweck B: Stelle ich mir das richtig vor?

Jahresüberschuss Jahr 1: 60 000 €
Rücklage Jahr 1: 20 000 €
Gewinnvortrag aus Jahr 1: 40 000 €

Jahresfehlbetrag Jahr 2: 80 000 €

D.h. Ich darf in Jahr 2 zum Ausgleich, den Gewinnvortrag und die Rücklage verwenden? D.h. es würde ein Jahresfehlbetrag in Jahr 2 von 20 000 € bleiben?


4. Zu Zweck C: Das verstehe ich nicht. Das steht doch im Gesetz schon ein bisschen weiter oben: Ich darf doch sowieso immer Jahresüberschuss zunächst mit dem Verlustvortrag verrechnen, bevor ich eine Rücklage bilde?

So, ich hoffe meine Anfängerfragen nerven nicht zu sehr. Vielen Dank für Eure Zeit, und die Antworten!!
drpepper
 
Beiträge: 1
Registriert: 08.03.2010, 16:32

Re: UG / Rücklage / Verwendungszwecke

Beitragvon riese am 10.03.2010, 09:03

Hallo Drpepper,

wer über die Gründung einer Kapitalgesellschaft nachdenkt, sollte zumindest soviel von Buchführung verstehen, dass er seiner Buchführungspflicht nach §238 HGB nachkommen könnte.

Dein Unternehmen weist in der GUV einen Gewinn aus, der beim Jahresabschluss auf "Gewinnvortrag vor Verwendung" vorgetragen wird. Im nächsten Jahr müssen die Gesellschafter über die Verwendung des Gewinns beschließen. Infrage kommen:
- Thesaurierung: Eigenkapitalerhöhung
- Ausschüttung: Überweisung vom Firmenkonto auf Konten der Gesellschafter
- Zuführung in eine Rücklage: Erhöhung der Kapitalrücklage
Entsprechend wird das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" in der Bilanz geleert und umgebucht. Es findet also ein Passivtausch statt.

Bei der UG ist nur die Besonderheit, dass mindestens 25% des Gewinns in die Rücklage fließen müssen. Maximal 75% dürfen ausgeschüttet werden.

Entsprechend sieht es auch bei einem Verlust aus. Dieser kann thesauriert (Eigenkapitalminderung), durch Entnahme aus einer Rücklage oder von den Gesellschaftern selbst ausgeglichen werden ("Nachschuss"). Es kann aber theoretisch auch sein, dass der Verlust höher ist als an Rücklagen vorhanden. Dann ist auch der Vortrag auf das nächste Jahr möglich. Dazu bucht man Verlustvortrag nach Verwendung an Verlustvortrag vor Verwendung. Diese beiden Möglichkeiten sind also auch für die UG möglich.

Gruß
Rainer
riese
 
Beiträge: 555
Registriert: 29.07.2007, 22:50

  • Anzeige

Zurück zu Mini-GmbH gründen und führen - Unternehmergesellschaft

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast