Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 12.07.2011, 22:47

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo zusammen,
(Eine ähnliche Frage gab es schon mal in diesem Forum, konnte sie aber nicht wiederfinden.)
Wenn sich ein Bekannter überreden ließe, auf seinen Namen eine UG anzumelden(für mich)
Was hat das für Konsequenzen, außer dass er in Haftung genommen werden könnte.
Heißt das nicht auch, das er dann als selbstständiger gilt, Steuererklärung abzugeben hat etc.

Gruss Torwald
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon mgb-consulting am 13.07.2011, 06:17

Hallo ...

die Haftung für einen Dritten zu übernehmen kann ein gewaltiges Problem sein! :!:

"Außer der Haftungsübernahme kann ja nicht viel passieren!" liest sich zwar immer recht drollig, zeigt aber, dass Ihnen die Tragweite einer Haftungsübernahme nicht annähernd bewußt ist.

Eine Haftungsübernahme kann im Falle einer Inanspruchnahme über die Zukunft ganzer Familien entscheiden und diese vollständig zerstören, dessen sollte man sich immer bewusst sein, wenn man so etwas schreibt oder gar eingeht.

Bei einer solchen Haftungsübernahme muss man übrigens auch zwischen der Haftung aus dem Geschäft heraus und der Haftung aus unerlaubter Handlung heraus unterscheiden. Wenn hier z.B. eine Verschleierung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt, dann kann hier eine Beihilfe zum Gläubigerbetrug vorliegen und das wird dann richtig problematisch.

Aber... nun zur Frage... der UG Gründer wird zum Unternehmer, er muss bilanzieren und entsprechende Steuererklärungen (Umsatzssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommenssteuer) abgeben.

MfG
MGB-Consulting
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon riese am 13.07.2011, 13:16

Hallo mgb-Consulting,

Aber... nun zur Frage... der UG Gründer wird zum Unternehmer, er muss bilanzieren und entsprechende Steuererklärungen (Umsatzssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommenssteuer) abgeben.



die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung betrifft in erster Linie den Geschäftsführer - und der hat auch mehr Haftungsrisiken als der Gesellschafter selbst, der in der Regel nicht mehr verlieren kann als seine Einlage. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn er hat eine Kontrollfunktion; ihm kann evtl. zur Last gelegt werden, dass er einen Fehler des Geschäftsführers hätte erkennen und entsprechend auf ihn einwirken müssen.
Unternehmer ist bei einer Kapitalgesellschaft gerade nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als juristische Person selbst, die durch den Geschäftsführer vertreten wird.

Gruß
Rainer
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 13.07.2011, 17:59

Wenn ich meinen Text von gestern, heute nochmal lese, dann seh ich auch den Satz bez. der Haftung anders, wirkt verharmlosend. Deshalb auch Danke für die Hinweise dazu.

Wenn ich Schulden habe, beim Finanzamt(bisher noch keine Insolvenz) kann das FIN die Anmeldung einer UG stoppen oder auch wieder aufheben?
Ausser dem FIN gibt es dann noch Gewerbeaufsicht, wie sehen die das eigentlich?

Wenn ich später mit der UG in die Inso gehe, was heisst das eigentlich für meine Kundschaft.
Werden die darüber informiert:
'Hallo Liebe Kunden der Fa.Xy,
diese Fa. ist jetzt insolvent. Nich weiter schlimm für Sie , aber nur dass sie es wissen.'

Gruss Torwald
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon mgb-consulting am 14.07.2011, 07:50

@ riese

Guten Morgen Rainer,

Danke für den Hinweis... ich hatte es so verstanden, dass es nur einen geschäftsführenden Gesellschafter wird geben müssen, der das Tätigwerden des eigentlichen Gründers verdecken soll.

Der "verdeckte Gründer" kann nur als angestellter Mitarbeiter tätig werden, anders würde es aus meiner Sicht keinen Sinn machen und alle Gläubiger auf die Matte rufen.

MfG
MGB-Consulting

PS: Warum solche Konstruktionen immer wieder diskutiert werden ist mir schleierhaft, denn das Insolvenzrecht bietet ja die Möglichkeit, sich während der Wohlverhaltensphase wieder selbständig machen zu können.
mgb-consulting
 

Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon riese am 14.07.2011, 07:59

Hallo Torwald,

Wenn ich Schulden habe, beim Finanzamt(bisher noch keine Insolvenz) kann das FIN die Anmeldung einer UG stoppen oder auch wieder aufheben?


nein, weil die UG und Du 2 unterschiedliche Steuersubjekte sind. Außerdem erfährt das Finanzamt erst nach der Eintragung von der UG-Gründung. Es könnte allerdings der Fall eintreten, dass Du nicht mehr die Rolle eines Geschäftsführers bekleiden darfst und deshalb ausgetauscht werden musst.

Wenn ich später mit der UG in die Inso gehe, was heisst das eigentlich für meine Kundschaft.


Dass sie nicht mehr aufs Firmenkonto zahlen dürfen, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Außerdem verlieren sie das Recht, Zahlungen z.B. wegen Mängelrüge zurückzubehalten.

Werden die darüber informiert


Ja. Der Insolvenzverwalter spricht ein Zahlungsverbot an die insolvente Firma aus.

Nich weiter schlimm für Sie


Doch - wenn der Kunde versehentlich auf das Firmenkonto zahlt, muss er an den Insolvenzverwalter noch einmal zahlen. :cry:


Gruß
Rainer
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 14.07.2011, 16:40

Wenn ich das lese fällt mir eine Beratung ein, beim Sozialen Bund katholischer Männer und Frauen(würde gerne die Gesichter der Lesenden sehen --> foerderland und katholischer Männer und Frauen, aber gut)
In der Beratung warnten sie vor dem Internet.

Ich tu mich halt schwer das zu glauben, weil ich mich schon frage wozu dann noch diese 900EUR als pfändungsfreier Betrag und diese 7 Jahre Klausel.

Denn mit diesen Bedingungen wird weder auf meinem noch beim Insoverw was rein kommen.
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon mgb-consulting am 14.07.2011, 17:42

Hallo ...

ich habe es bereits zigfach in diesem Forum erläutert... bei Selbständigen ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens anders als bei Angestellten.

Bei einem Selbständigen wird das Einkommen durch Absprache mit dem Insolvenzverwalter festgelegt, man nennt dies die Bestimmung eines "fiktives Einkommens". Auf Basis dieses fiktiven Einkommens wird nach Abzug der persönlichen Steuer und der privaten Versicherungen der Satz festgelegt, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt und abgeführt werden muss.

Der Insolvenzverwalter erwartet nur diesen Betrag und nicht mehr. Verdient der Schuldner mehr, dann darf der Schuldner den überschiessenden Betrag behalten und muss ihn nicht abführen.

Es sind bereits seit Jahren Gespräche im Gange diese Grauzone der Festlegung eines fiktiven Einkommens noch direkter zu bestimmen, unsere Parteien haben bislang jedoch noch keinen gemeinsamen Konsens gefunden und bis dahin ist es so, wie geschildert.

Ein Selbständiger, der in eine Insolvenz geht, um sich zu entschulden, kann sich daher unter Umständen während der Insolvenz bedeutend besser stehen, als unter einer "getricksten Fortführung" über einen Dritten, der für ihn den geschäftsführenden Gesellschafter spielt.

Wenn Sie dies nicht beim Sozialen Bund katholischer Männer und Frauen erfahren haben, dann sollten Sie überlegen, ob Sie Ihre Zeit nicht sinnvoller verwenden können.

MfG
MGB-Consulting
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 14.07.2011, 20:27

(wusste doch um dei Wirkung der "kath Mánner und Frauen")
...der über dem Pfändungsfreibetrag liegt und abgeführt werden muss.
Der Insolvenzverwalter erwartet nur diesen Betrag und nicht mehr.


klingt anders als die Ausführungen des Vorgängers, der von direkt Überweisunen der Kundschaft schreibt.
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon mgb-consulting am 15.07.2011, 03:02

klingt anders als die Ausführungen des Vorgängers, der von direkt Überweisunen der Kundschaft schreibt.

Hallo ...

das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge!

Rainer hat davon geaschrieben, wie eine Insolvenz abgewickelt wird, ich habe davon geschrieben, wie man sich nach dieser Abwicklung, in der Wohlverhaltensphase, wieder selbständig machen kann und wie abgerechnet wird.

MfG
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 15.07.2011, 16:47

zur Abwicklung 3 Beispiele: Kann mir kaum vorstelln, dass im Restaurant, Hotel, Eisenwarenladen, der Insoverw immer daneben stehen kann, wenn der Kunde bezahlt und seine Taschen aufhält.

Das FIN kann mich als Geschäftführer verhindern, wird hier geschrieben. Er schreibt aber nicht von der Möglichkeit eine juristische Person einzusetzten, wie es viele UG-Grundungsanbitern anbieten.

Ich will damit nur mal verdeutlichen wie sehr Antworten in solchen Internetforen meist darauf abziehlen, das beinah Unmögliche nun ganz zuzuschütten.

Und Ihre "Wohlverhaltensphase", was erhoffen sie sich, wenn sie mir das hier anbiten, dass ich nachfrage was das ist? Um dann nochmal richtig aufzudrehen?

Das ist genau die Art von Beratung von der ich jedem abrate.
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon riese am 17.07.2011, 22:04

Hallo Torwald,

Torwald hat geschrieben:Das FIN kann mich als Geschäftführer verhindern, wird hier geschrieben. Er schreibt aber nicht von der Möglichkeit eine juristische Person einzusetzten, wie es viele UG-Grundungsanbitern anbieten.


einen unzuverlässigen Unternehmer oder Geschäftsführer zu verhindern, ist nicht Sache des Finanzamtes, sondern der zuständigen Ordnungsbehörde. Diese leitet gegen eine bestimmte Person ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, wenn dort Tatsachen bekannt werden, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen. Das kann die Meldung eines Finanzamtes oder einer Sozialversicherung über rückständige Steuern oder Sozialabgaben sein, aber auch eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung. Und eine Gewerbeuntersagung schließt auch die Führung eines Betriebes als Geschäftsführer oder Vorstand ein. Und vor einer Eintragung fragt das Handelsregister bei der zuständigen Ordnungsbehörde an, ob die Person die Geschäftsführerfunktion bekleiden darf.

Das ist übrigens ein großer Fehler insolvenzbedrohter Firmen: Es wird nach Sympathie bezahlt. Zuerst werden die Löhne bezahlt - aus Angst, die Leute würden sonst die Brocken hinschmeißen und dem Chef tätlich angreifen. Als zweites wird die Pacht bezahlt - aus Angst, die Kündigung zu kriegen. Dann kommen erst mal die Lieferanten, damit sie die Belieferung nicht einstellen. Kurzum, es wird versucht, den angeschlagenen Betrieb weiterzuführen, bis er endgültig zusammenbricht. Gespart wird erst mal bei Steuern und Abgaben, die den Selbständigen und Geschäftsführern ohnehin ein Dorn im Auge sind.
Und diese Vorgehensweise rächt sich später bitter. Erstens machen diese Institutionen einem die künftige Karriere kaputt, indem sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren anstrengen und dann sitzen sie auch noch in der Gläubigerversammlung und stimmen dort gegen ein Planinsolvenzverfahren und setzen das Regelinsolvenzverfahren durch. Deshalb: Fällige Steuern und Abgaben zahlt man zuerst und schaut dann, was noch an Geld übrig ist. Mit privatrechtlichen Gläubigern kann man verhandeln und Vergleiche schließen, mit Finanzämtern und Sozialversicherungen nicht. Die rächen sich nur an säumigen Zahlern.

Gruß
Rainer
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Re: Konsequenzen für Namensgber der UG, Steuererklärung etc

Beitragvon Torwald am 07.08.2011, 22:13

Mit privatrechtlichen Gläubigern kann man verhandeln und Vergleiche schließen, mit Finanzämtern und Sozialversicherungen nicht
dacor, und weil meist nichts da ist um rückzuzahlen, lassen sich viele auf solche Sachen sein wie im ersten Beitrag geschrieben, nich wahr
Torwald
 
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