(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
kann ich nicht ersehen, dass hier alle Gesellschafter natürliche Personen sein müssen. Also dürfte hier doch m.E. die Beteiligung einer anderen Gesellschaft an einer UG der Verwendung des Musterprotokolls nicht entgegenstehen. Oder sieht das jemand anders?