Freiwillige Kapitalrücklage - praktische Umsetzung

Freiwillige Kapitalrücklage - praktische Umsetzung

Beitragvon flimflam am 18.08.2011, 19:53

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Ich habe eine Frage zum Thema Außenfinanzierung von GmbH's / UG's. Insbesondere interessiert mich die praktische Umsetzung von freiwilligen Kapitalrücklagen im Sinne von HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4. Kann ich diese jederzeit vornehmen (Zustimmung des Gesellschafters vorausgesetzt), indem ich ohne Notar einfach eine entsprechende Überweisung in Höhe des gewünschten Betrages vornehme, das ganze ordentlich verbuche (Bank an entsprechendes Eigenkapitalkonto/kapitalrücklage) und in den folgenden Steuererklärungen auf den einschlägigen Formularen entsprechend vermerke oder übersehe ich hier wichtige Details?
flimflam
 
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Re: Freiwillige Kapitalrücklage - praktische Umsetzung

Beitragvon riese am 19.08.2011, 07:47

Hallo Flimflam,

die Kapitalrücklage unterscheidet sich ja gerade dadurch vom Stammkapital, dass sie nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Deshalb wird sie ja auch getrennt in der Bilanz ausgewiesen. Einzelunternehmen, GbR's und oHG's haben nämlich kein ins HR einzutragendes Stammkapital und kennen deshalb auch keine Kapitalrücklage.

Es reicht, im Verwendungszweckfeld der Überweisung "Kapitalrücklage" anzugeben, so dass dies auch auf den Kontoauszug gedruckt wird.

Gruß
Rainer
riese
 
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