Frage zu GF Gehalt und Gründung

Alles über die Mini-GmbH, 1-Euro-GmbH (Unternehmergesellschaft).

Frage zu GF Gehalt und Gründung

Beitragvon blackfog am 06.02.2010, 15:57

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Hallo zusammen,

ich lese mich seit einigen Wochen in das Thema Mini-GmbH ein. Soweit ist mir alles verständlich und nicht wirklich anders als bei einer GmbH. Nun zu meiner Frage. Wie sieht es aus, wenn ich alleiniger Geschäftsführ/Gesellschafter bin. Also ein 1 Mann Unternehmen. Ich kann die Monatsumsätze momentan noch nicht richtig abschätzen, mal ist es mehr, mal weniger. Wie verhält es sich dann mit dem Gehalt des Geschöftsführers? Dies muss doch eingentlich bei Gründung festgelegt werden, oder kann ich mir auch monatlich einen anderen Betrag auszahlen?
Über Infos wäre ich dankbar.

Viele Grüße
S.
blackfog
 
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Re: Frage zu GF Gehalt und Gründung

Beitragvon riese am 08.02.2010, 08:26

Hallo S.,

auch hier gilt der Drittvergleich. Handelt es sich z.B. um einen Malerbetrieb, sollte sich das Geschäftsführergehalt am Tariflohn für einen Malermeister orientieren. Ein zu hohes Gehalt ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Zu berücksichtigen ist aber auch die Größe (Umsatz) des Betriebes. Zahlt eine kleine Klitsche das Gehalt für den GF eines Durchschnittsbetriebes, wäre auch dieses als unangemessen anzusehen sein.

Gruß
Rainer
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Re: Frage zu GF Gehalt und Gründung

Beitragvon ayRiko am 08.02.2010, 16:15

Flexible Gehälter sind leider nicht möglich; man muss den Geschäftsführer-Vertrag dem Finanzamt zukommen lassen. Allerdings spricht nichts dagegen, für die ersten paar Monate einen Vertrag ohne oder nur mit sehr geringem Gehalt aufzusetzen und später, wenn eine grobe Einschätzung möglich ist, zu ersetzen. Dem Geschäftsführer ist es übrigens erlaubt, das erhaltene Gehalt direkt wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen (wenn die finanzielle Lage mal kritisch wird). Um Lohnsteuer und Co. kommt man da allerdings nicht herum, d.h. lieber zu wenig als zu viel. Der Steuersatz für eine Gewinnentnahme ist ja nicht soo überirdisch hoch.
ayRiko
 
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Re: Frage zu GF Gehalt und Gründung

Beitragvon riese am 09.02.2010, 11:26

ayRiko hat geschrieben:Flexible Gehälter sind leider nicht möglich; man muss den Geschäftsführer-Vertrag dem Finanzamt zukommen lassen.


Und in diesem sollte man nicht einfach einen Euro-Betrag nennen, sondern auf Tariflohngruppe ... Bezug nehmen. :wink:

ayRiko hat geschrieben:Dem Geschäftsführer ist es übrigens erlaubt, das erhaltene Gehalt direkt wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen (wenn die finanzielle Lage mal kritisch wird).


Das ist dann aber entweder ein Darlehen (das nach objektiven Gesichtspunkten verzinst werden muss) oder eine Einlageerhöhung (die kostenpflichtig ins Handelsregister eingetragen werden muss).

ayRiko hat geschrieben:Der Steuersatz für eine Gewinnentnahme ist ja nicht soo überirdisch hoch.


Verwechsle jetzt aber nicht die Steuer für eine normale Gewinnausschüttung mit der für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei letzterer wird der Betrieb zu einer zusätzlichen Körperschaftssteuer verdonnert, während der GF hierfür keine Einkommensteuerermäßigung bekommt, weil sein privater Steuerbescheid bestandskräftig ist. :( Bei einer normalen Gewinnausschüttung wird diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt, was sich der Höhe nach nicht von solcher aus nichtselbständiger Arbeit unterscheiden würde.

Bei Durchsicht des Handelsregisters ist mir sowieso mal aufgefallen, dass über 90% der UG-Gründer (gilt gleichermaßen für die Ltd.) sie wirtschaften lassen und höchstens 10% sie als Komplementärgesellschaft für eine UG & Co KG verwenden, während das Verhältnis bei der "normalen" GmbH ganz anders ist. Offenbar haben die Leute nur die Haftungsbeschränkung für möglichst wenig Bürokratie im Kopf und durchdenken die Sache zu wenig. Da sollten doch die 200 € für die KG-Gründung auch noch drinhängen und man kann mit einer Personengesellschaft wirtschaften, die buchhalterisch fast wie ein Einzelbetrieb gehandhabt werden kann und keine juristischen - vor allem steuerrechtlichen - Fallstricke aufweist wie eine Kapitalgesellschaft. Letztere verfällt in den Dornröschenschlaf. So ganz nebenbei läuft auch noch die Pflicht zur Bildung der Kapitalrücklage mangels Gewinn ins Leere. :P

Vielleicht sollte man auch hierüber nachdenken.

Gruß
Rainer
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