Hallo !
Ich habe folgende Geschäftskonstellation vor:
- Anbieten von Webdesign und Online-Diensten
- Gründung einer Limited
- bin selber einziger Shareholder und Director
Dabei hätte ich folgende Fragen:
a) muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden oder kann das "webDESIGN" noch als künstlerische Tätigkeit durchgehen ?
b) über die Eintragung der Limited im HR gibt es ja noch keine rechtliche Klarheit, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft ein zweites mal (in Deutschland) eingetragen werden muss. Kann ich von Deutschland aus erst mal die Limited ohne Eintragung führen, bis ich diese rechtliche Klarheit habe ?
c) Wenn ich Punkt b) erst mal ausführen kann, wäre es rechtlich zulässig, wenn ich die Steuern (auch Umsatzsteuer) nach UK abführe und somit dort steuerpflichtig bin und D keine Steuern zahle ?
d) würde Punkt c) voraussetzen, dass mich die Limited "nur" als Bevollmächtigter anstellt und das ich dann auch NICHT der Director/'Shareholder bin ?
e) auch bei der Offenlegung der Bilanz einer Limited ist man sich noch nicht einig, ob eine Limited zum zweiten mal (in D) die Bilanz offen legen muss. Gibt es hierzu Neuigkeiten / Anregungen ?
Danke schon mal !
Gruß,
liminator