Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon liminator am 11.09.2008, 17:27

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Hallo !

Ich habe folgende Geschäftskonstellation vor:

- Anbieten von Webdesign und Online-Diensten
- Gründung einer Limited
- bin selber einziger Shareholder und Director

Dabei hätte ich folgende Fragen:

a) muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden oder kann das "webDESIGN" noch als künstlerische Tätigkeit durchgehen ?

b) über die Eintragung der Limited im HR gibt es ja noch keine rechtliche Klarheit, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft ein zweites mal (in Deutschland) eingetragen werden muss. Kann ich von Deutschland aus erst mal die Limited ohne Eintragung führen, bis ich diese rechtliche Klarheit habe ?

c) Wenn ich Punkt b) erst mal ausführen kann, wäre es rechtlich zulässig, wenn ich die Steuern (auch Umsatzsteuer) nach UK abführe und somit dort steuerpflichtig bin und D keine Steuern zahle ?

d) würde Punkt c) voraussetzen, dass mich die Limited "nur" als Bevollmächtigter anstellt und das ich dann auch NICHT der Director/'Shareholder bin ?

e) auch bei der Offenlegung der Bilanz einer Limited ist man sich noch nicht einig, ob eine Limited zum zweiten mal (in D) die Bilanz offen legen muss. Gibt es hierzu Neuigkeiten / Anregungen ?

Danke schon mal !

Gruß,
liminator
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Re: Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon RAKLOSE am 12.09.2008, 08:04

Hallo,
die Rechtslage ist eindeutig. Die gewerblich tätige Ltd. ist in das deutsche HR einzutragen. Steuern nur in D bei Geschäftsleitung in D. Personenidentität zwischen Gf/dir. und ständigem Vertreter nicht möglich.
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Re: Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon Jmenzel am 18.11.2010, 20:35

at RAKLOSE
ist die Eintragspflicht nicht abhaengig von der jeweiligen Betriebsstätte?
Ich will es nicht besser wissen alks du, ist eine Frage an der ich nicht weiterkomm.
Recherchen haben ergeben: - habe ich ausser registered office auch meine Betriebsstätte in UK, zahle ich dort auch steuern, und weil eben dann die Betriebstätte in UK ist , würde ich in dem Fall davon ausgehen, dass solch eine Limited nicht in DE eingetragen werden muss
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Re: Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon RAKLOSE am 18.11.2010, 20:49

Es kommt nicht auf die Betriebsstätte an, sondern den Ort der Geschäftsleitung. Dort wo die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden, ist zu versteuern. Und wenn dieser Ort in D ist, ist hier einzutragen.

Bsp aber:
Betriebsstätte (z.B Keksfabrik) ist in UK. CEO Office ist in D. Dann Eintragung in D, aber Steuern nach DBA (habe ich jetzt aber nicht konkret nachgesehen. Wird aber so sein, da zwei steuerlich relevante Orte)
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Re: Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon Jmenzel am 16.12.2010, 16:29

viewtopic.php?f=37&t=1108&p=4544&hilit=limited+steuerfrei#p4544
(nich meine herauszustellen, dass du nunrecht hast.)

Der Beitrag 446 unter diesem Link:"Wo sich die Betriebsstätte befindet, sollte man zuvor erst einmal klären, die entsprechende Steuerabkommen (DAB) können zur der Beurteilung herangezogen werden"

UNd auch sowas suggeriert, dass Ort der Betriebsstätte nicht allein vom Sitz der Geschäftsleitung abhängt
"...die Versteuerung des Einkommens erfolgt in England, wenn keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne in Deutschland vorhanden ist."

Es finden sich viele, viele Seiten die dieses Thema aufgreifen, aber keine die ein paar Beispiel Szenarien beschreiben.
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Re: Limited / Eintragungspflicht / Gewerbeanmeldung

Beitragvon RAKLOSE am 16.12.2010, 16:42

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.
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