Englische Limited

Beitragvon MEC am 24.08.2007, 09:57

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Grundsätzlich gibt es sicherlich die erwähnten Möglichkeiten ob sich diese nutzen lassen hängt aber vom Einzelfall ab.

Wo sich die Betriebsstätte befindet sollte man zuvor erst einmal klären, die entsprechende Steuerabkommen (DAB) können zur der Beurteilung herangezogen werden. Im Zweifelsfall sollte man einen Steuerberater hinzu ziehen.


Befindet sich eine Betriebsstätte nur in Deutschland (Inland) kann man die fragliche Konstruktion eben nicht nutzen!
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 10:00

Das Halbeinkünfteverfahren ist ohnehin nur noch bis ende 2008 anwendbar, ab 2009 wird dies vom Teileinkünftegesetz ersetzt danach sind dann 60% der Einkunfte steuerpflichtig.
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Frage

Beitragvon Bob1 am 24.08.2007, 16:24

ist es nicht viel einfacher eine kapitaleinlage in eine offshorefirma zu machen und diese firma vergibt dann darlehen? Gründung könnte über eine Gesellschaft im Ausland erfolgen (UK oder Schweiz usw.) und diese firma würde über ergebnisabführungsvertrag das geld für die einlage aus deutschland bekommen
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Frage 2

Beitragvon Bob1 am 24.08.2007, 16:25

Steuerberater zu finden ist schwer auf dem gebiet. und eine verbindliche auskunft zu bekommen noch schwerer.

gibt es einen gesetzestxt wo man das mit der steuerfreiheit für die Privatperson/Gesellschaft nachlesen kann?
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 18:23

wenn das so einfach wäre, würde ich jetzt in der Karibik sitzen. Die Steuerpflicht läßt sich nicht einfach durch eine ausländische Rechtsform umgehen. Auch die ausl. Rechtsform wird da besteuert, wo der "Kopf" der Gesellschaft sitzt - sprich die Geschäftsleitung.
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Sitz der Gesellschaft

Beitragvon Bob1 am 24.08.2007, 20:22

Na ja der Sitz der Gesellschaft bzw. Geschäftsfühurng kann ja sein wo will. Ich sprech ja auch von Darlehen und die kann man doch geben wie man mag solange man das vertreten kann als Geschäftsführer und Darlehen sind doch nicht zu versteuern.
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 21:50

Befindet sich die Geschäftsführung in Deutschland wird dadurch eine Betriebsstätte ausgelöst und die LTD ist in folge dessen verpflichtet beim Finanzamt (DE) den Jahresabschluss und Steuererklärung einzureichen.




Die Annahme, dass nur der Firmensitz zur steuerlichen Beurteilung massgebend ist, trifft nicht zu. Ausschlaggebend ist, wo die Betriebsstätte der Limited eingerichtet wurde und wo sich der persönliche Wohnsitz der Geschäftsleitung befindet. Selbstverständlich muss die Limited im Gründungsland auch eine Steuererklärung einreichen sowie auch in den Ländern wo sich Betriebsstätten oder Niederlassungen befinden.

Eine Doppeltbesteuerung ist nicht zu befürchten, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich wird dies ausgeschlossen. Lassen Sie auf jeden Fall die Finger weg von der sogenannten Englandversteuerung. Es wird Ihnen auf vielen deutschen Internetseiten diese Variante angeboten. Leider funktioniert sie in der Praxis nicht.
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Re: Englische Limited

Beitragvon Jmenzel am 16.12.2010, 16:32

@RAKLOSE
Wer die "directors dutys" nicht kennt, oder nicht über entsprechende Berater verfügt, hat in der Limited nichts zu suchen.

Warum nicht?
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Re: Englische Limited

Beitragvon celtus am 02.02.2011, 20:46

Because those will be doomed to fail.

Im Gegensatz zur GmbH greift die persoenliche Haftung eines Directors oder Principal Shareholders im Englischen Recht ziemlich schnell. Die Compliance Anforderungen in UK koennen ohne entsprechendes Wissen oder zur Verfuegung stehende Professionals schnell zur kostspieligen Falle werden. Und mangelndes Wissen befreit nicht von Haftung im Schadensfall, da Sie ja dann obwohl Sie die Kenntnisse nicht haben , Verantwortung in einer Kapitalgesllschaft uebernehmen, fuer die Sie nicht qualifiziert sind - das waere in Deutsch Fahrlaessig.

Jmenzel hat geschrieben:@RAKLOSE
Wer die "directors dutys" nicht kennt, oder nicht über entsprechende Berater verfügt, hat in der Limited nichts zu suchen.

Warum nicht?
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