Nullbilanz abgeben?

Beitragvon MEC am 09.08.2007, 22:44

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Tax Return
RAKLOSE hat geschrieben:...Gegenüber der Inland Revenue (engl. Finanzamt) ist von einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd. nur eine 0-Steuererklärung abzugeben. Also Nichts mit Bilanz. Sollten in UK Umsätze generiert werden, ist selbstverständlich nach UK GAAP oder IFRS in UK zu bilanzieren...

Zu einen sollte man bedenken das es sich um britische Gesellschaft handelt und somit auch logischer weise ein britischen Jahresabschluss erstellen muss. Diese Rechnungslegung kann nach den nationalen Buchhaltungsvorschrift (UK-GAAP) erfolgen oder aber nach den internationalen Standarts (IAS/IFRS).

:shock: Wie kommen Sie darauf das eine Steuererklärung mit 'NULL' Umsatz eingereicht werden kann und das dies von der Abgabe des Jahresabschluss befreit ist :?:
Bitte geben Sie das Gesetz mit den entsprechenden Absatz und Paragraph an!



Gegenüber den HM Revenue & Customs (brit. Finanzbehörde) ist selbstverständlich eine Tax Return (Steuererklärung) mit den entsprechenden Jahresabschluss (ANNUAL ACCOUNT / FINANCIAL STATEMENTS) eingereicht werden. In den Jahresabschluss der britischen 'Private Limited Company' hat der weltweite Umsatz des Unternehmen einzufliesen, also auch der Umsatz der evtl. Niederlassungen im In- und Ausland!


Von den Seiten der Finanzbehörden kann man von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Ausland tätig ist und dort als Ansässigkeit gilt. Alledings ist auch dazu ein CERTICICATE OF RESIDENT (Ansässigkeitsbescheinigung) im Original sowie der ANNUAL ACCOUNT und eine entsprechende Bestätigung der Geschäftsführung (Director) erforderlich. Erst dann gilt die Gesellschaft gemäß Section 249 Finance Act 1994 als im Ausland ansässig.



Abbreviated Account
RAKLOSE hat geschrieben:...Für kleine und mittlere Ltd. reicht hier ein abbreviated account. Es ist ein Formular abzugeben, in dem bestimmte Daten aus der deutschen Bilanz praktisch einfach nur übertragen werden. Ca. 12 - 15 Kennzahlen sind erforderlich. Dafür ist auch keine Bilanz nach UK GAAP oder IFRS erforderlich. Übrigens auch nicht nach dem Reform Bill 2006. ...

:idea: Welches FORMULAR gibt es nach Ihrer Meinung denn für die kleinen und mittleren Gesellschaften wo die Daten aus der HGB-Bilanz übertragen werden können. Bitten nennen Sie mal die genaue Bezeichung des besagten Formulars.

:idea: Aus welchen Gesetz soll dies hervorgehen das ein Jahresabschluss nach UK-GAAP oder IFRS erforderlich ist. Bitte Geben Sie das Gesetz und den entsprechenden Absatz und Paragraph an!




Dormant Company Account (DCA)
RAKLOSE hat geschrieben:...Bei der deutschen Komplementär Limited einer KG ist es noch einfacher. Hier kann ein DCA (dormant company account) zum Companies House eingereicht werden, da diese Ltd. keine signifikanten Umsätze i.S.d. CA tätigt....

Eine Firma gilt als 'dormain' im sinn des britischen Gesellschaftsrecht (Companies' Act 1989, section 250 (3)) bei denn keine signifikant buchhalterisch Transaktionen in den jeweiligen Geschäftsjahr anfällt.
Nur dies Firmen können einen Dormant Company Account (DCA) bei den Firmenregister (Companies House) einreichen.

Ob dies auf eine komplementär Private Limited Company (LTD) zutrifft halte ich für fraglich da dies eine Tätigkeitsvergütung oder Haftungsvergütung erhalten sollten. Nach meiner Meinung wäre es ein falscher Lösungsansatz auf die Tätigkeitsvergütung oder Haftungsvergütung völlig zu verzichten damit man dann einen 'Dormant Company Account' einreichen darf.
Der Abbreviated Accounts ist auch nicht viel aufwendiger für die komplementär LTD und man vermeidet somit evtl. Streitigkeiten wenn dies einmal hinterfragt werden sollte.
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Beitragvon RAKLOSE am 10.08.2007, 18:30

"Null", da in UK kein Umsatz generiert wird. Vgl. DBA Deutschland/UK und Triebe/von Hase/Melerski, Die Limited in Deutschland 2006, S. 376.; Heinz, Die engische Limited, 2.Aufl. 2006 S. 95f.

Das Formulat kann an Hand der Vorgaben des CA selbst erstellt werden und zB. so aussehen:

Company Registration No. 3214567SMALL BUSINESS ABC LIMITEDAbbreviated Accounts for the year ended 31st December 2002
Year End 31/12/02 Year End 31/12/01
PROFIT & LOSS
Income
Sales 80,000 80,000 60,000 60,000
Expenses
Wages 30,000 25,000
Advertising 4,000 3,000
Professional Fees 250 200
Telephone 450 300
Stationary / Post 175 34,875 125 28,625
Operating Surplus(Loss in brackets) 45,125 31,375
BALANCE SHEET Year End 31/12/02 Year End 31/12/01

ASSETS
Fixed Assets (see note 1) 40,000 25,000 25,000
Current Assets
Debtors 12,000 3,000
Cash at Bank 1,250 53,250 800 3,800
Current Liabilities
Creditors (9,000) (5,000)
Total Assets less Current Liabilities 44,250 23,800
Financed by:
Capital and Reserve 44,250 28,800
These accounts are prepared in accordance with the special provisions of Part VII of the Companies Act 1985 relating to small companies.The directors state:(a) for the year ended 2002 the Company was entitled to exemption under Section 249A(1) of the Companies Act.(b) No notice from members requiring an audit has been deposited under Section 249B(2) of the Companies Act 1985(c) The directors acknowledge their responsibilities for:-i. ensuring the Company keeps accounting records which comply with Section 221 of the Act, andii. preparing accounts which give a true and fair view of the state of affairs of the Company as at the end of the financial year, and of its profit or loss for the financial year, in accordance with the requirements of section 226, and which otherwise comply with the requirements of the Companies Act relating to accounts, so far as applicable to the company:(d) The accounts have been prepared in accordance with the special provisions in part VII of the Companies Act 1985 relating to small companiesDirectors signature X

END OF ACCOUNTS

Also gerade keine Bilanzierung nach UK GAAP, wie bereits ausgedrückt.

Der account stellt einen besonderen Abschluss - true and fair view - dar, der keinesfalls mit dem uns bekannten Jahresabschluss zu vergleichen ist.
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Ergänzung

Beitragvon RAKLOSE am 10.08.2007, 18:32

Da die Haftungsvergütung in der Regel nur wenige Euro im Jahr beträgt, liegen logischerweise, auch nach englischem Verständnis, keine signifikanten Umsätze im Sinne des CA vor.
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Re: Ergänzung

Beitragvon MEC am 11.08.2007, 07:53

RAKLOSE hat geschrieben:Da die Haftungsvergütung in der Regel nur wenige Euro im Jahr beträgt, liegen logischerweise, auch nach englischem Verständnis, keine signifikanten Umsätze im Sinne des CA vor.



Als nicht signifikant Buchhaltungstransaktionen gelten zum Beispiel
Zahlungen an das Firmenregister (Companies House) von Gebühren im Zusammenhang mit den Wechsel des Firmennamen, Bearbeitungsgebühren für die Jahresmeldung (Annual Return), Jahresabschluss (Annual Account) und Kosten für das Einreichen des Jahresabschluss beim Firmenregister.

Es ist NICHT die Höhe der Umsätze maßgebend sondern, die Art der Umsätze entscheiden ob dies buchhalterisch als signifikant eingestuft werden !
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Beitragvon RAKLOSE am 11.08.2007, 12:39

Richtig!!! Wenn es sich dazu noch um einen non-trading company handelt, kann der DCA eingereicht werden. Da die Komplementär Ltd eine non trading company ist und wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, ist also der DCA möglich.

Ist übrigens nicht 250 (3) CA, sondern 249 AA und 249 BB CA 1985 ( Regulations 2000).
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Beitragvon MEC am 11.08.2007, 15:29

RAKLOSE hat geschrieben:...Ist übrigens nicht 250 (3) CA, sondern 249 AA und 249 BB CA 1985 ( Regulations 2000).



Auszug aus den Companies Act 1989:

250 - Dormant Companies
(3) A company is "dormant" during a period in which no significant accounting transaction occurs, that is, no transaction which is required by section 221 to be entered in the company's accounting records; and a company ceases to be dormant on the occurrence of such a transaction...
Quelle: http://www.uk-companies-act-1989.co.uk/s-32

Warum meinen Sie das dies nicht im Companies Act 1989, 250 (3) zu finden ist?
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Beitragvon MEC am 11.08.2007, 15:52

Im Companies Act 2006 finden sich diese Regelung ebenfalls


Auszug aus den Companies Act 2006:
1169 - Dormant companies
(1) For the purposes of the Companies Acts a company is "dormant" during any period in which it has no significant accounting transaction.

(2) A "significant accounting transaction" means a transaction that is required by section 386 to be entered in the company's accounting records.

(3) In determining whether or when a company is dormant, there shall be disregarded-


(a) any transaction arising from the taking of shares in the company by a subscriber to the memorandum as a result of an undertaking of his in connection with the formation of the company;

(b) any transaction consisting of the payment of-

(i) a fee to the registrar on a change of the company's name,

(ii) a fee to the registrar on the re-registration of the company,

(iii) a penalty under section 453 (penalty for failure to file accounts), or

(iv) a fee to the registrar for the registration of an annual return.

(4) Any reference in the Companies Acts to a body corporate other than a company being dormant has a corresponding meaning.





Diese ist mit Sicherheit die aktuellste Gesetzgebung zu dieser Thematik. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind ist es möglich den 'Dormant Company Account' einzureichen.

Ob dies somit auf die deutschen Komplementär Limited zutrifft ist vom Einzellfall abhänig. Pauschale Aussagen sind hier sicherlich fehl am Platz!
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Beitragvon RAKLOSE am 11.08.2007, 17:07

kein Widersprucfh
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Beitragvon MEC am 12.08.2007, 10:30

Somit ist genau zu prüfen ob die Voraussetzungen für ein Dormant Company Account (DCA) vorliegen. Nach meiner Meinung ist dies für in Deutschland tätige Gesellschaft britischer Herkunft in den meisten Fällen nicht möglich.
Dies trifft auch auf die komplementären Private Companies zu die für eine Kommanditgesellschaft (KG) tätig sind.

Es lässt sich wohl kaum rechtfertigen warum die Komplementärin (LTD) weder ein Haftungs- noch eine Tätigkeitsvergütung erhalten hat obwohl Sie aber die entsprechenden Risiken trägt.



In Deutschland sind die Rechnungslegungsvorschriften gemäß den Handelsgesetzbuch (HGB) zwingend zu beachten, sofern die 'Private Limited Company' (LTD) dort eine Betriebsstätte unterhält.

Im Heimatland (UK) sind ebenfalls die gesetzlichen Regelungen zu beachten und der Jahresabschluss ist entweder nach den nationalen oder internationalen Standart zu erstellen, ein umgemodelte Jahresabschluss ist nicht ausreichend da es unterschiedliche Vorschriften bei der Rechnungslegung zu beachten ist:

• Generally Accepted Accounting Principles (UK-GAAP)
• International Financial Reporting Standards (IFRS)

Es wird immer wieder die Behauptung aufgestellt das ein Übertrag vom deutschen HGB-Abschluss zum britischen UK-GAAP möglich sei. Jedoch gehen Sie damit das Risiko ein das dies aus Pflichtverletzung des 'Director' ausgelegt werden könnte, und dies durchaus eine gerichtlichen Klärung nach sich ziehen kann. Der Ausgang ist ungewiss und verursacht auch noch umnötige Kosten.

Erstaunlicherweise sind sich die Deutschen Berater einig das dies in umgekehrter Richtung nicht möglich ist und man aus den Jahresabschluss der nach UK-GAAP erstellt wurde nicht einfach eine HGB-Abschluss erstellen kann, mit den Hinweis das die auf einen UK-GAAP Abschluss beruhen.
Wenn man dann noch berücksichtigt das die deutsche Betriebsstätte ein Bestandteil der Gesellschaft ist sollte man sich mal die Frage stellen warum die im Vereinigten Königreich dann aber angeblich ausreichend sein soll.

Auffällig ist es das diese Aussagen von deutschen Beratern gemacht werden aber nicht von deren britischen Kollegen.

Man sollte auch wissen das das Companies House den Jahresabschluss (AA) nur einer rechnerischen Prüfung unterzieht vor dieser online gestellt wird. Sofern jemand behauptet das es ausreichend sei die Zahlen aus den HGB-Abschluss in einen Abschluss nach UK-GAAP zu überführen soll bitte mal an dieser Stelle den entsprechenden Gesetzesauszug online stellen.
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alter Abschluss = neuer Abschluss bei schlafender Ltd.

Beitragvon riese am 13.08.2007, 08:41

MEC hat geschrieben:Wenn ich aber 10 mal im Jahr in GB zu Geschäftszwecken bin reicht das nicht aus?


2 Buchhaltungen zu führen heißt nicht automatisch jeden Beleg doppelt buchen - er ist ja auch nur einmal vorhanden.

Für die 2 Buchhaltung brauchst Du lediglich eine Summen- und Saldenliste der 1. Buchhaltung zur Hand nehmen und davon die Daten erfassen. Außer dem Betriebsprüfer des Finanzamtes "vor Ort" und ggfls. dem Insolvenzverwalter interessiert es keine Sau, wie sich die Zahlen auf einem Konto zusammensetzen und ob diese von einer oder mehreren Buchungen herrühren.

Da manche Buchungen nur in den verschiedenen Rechenwerken unterschiedliche Auswirkungen haben, empfiehlt es sich, eine Kostenstellenrechnung zu aktivieren, um die Differenzierungen vornehmen zu können.

RAKLOSE hat geschrieben:Für kleine und mittlere Ltd. reicht hier ein abbreviated account. Es ist ein Formular abzugeben, in dem bestimmte Daten aus der deutschen Bilanz praktisch einfach nur übertragen werden. Ca. 12 - 15 Kennzahlen sind erforderlich. Dafür ist auch keine Bilanz nach UK GAAP oder IFRS erforderlich. Übrigens auch nicht nach dem Reform Bill 2006.

Bei der deutschen Komplementär Limited einer KG ist es noch einfacher. Hier kann ein DCA (dormant company account) zum Companies House eingereicht werden, da diese Ltd. keine signifikanten Umsätze i.S.d. CA tätigt.


Wenn die Ltd. als Komplementär-KG nur "schläft", brauchst Du nicht jedes Jahr eine Überleitung zu machen. Aus dem Abschluss des Vorjahres kannst Du in 2 Minuten einen neuen für das neue Jahr generieren, weil keine Bewgungen stattgefunden haben und die Bilanz daher mit der des Vorjahres identisch ist (gilt natürlich nur, wenn keine Tätigkeitsvergütung bezogen wird und auch kein abnutzbares Anlagevermögen vorhanden ist).
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Beitragvon MEC am 13.08.2007, 15:00

Die Private Company mit Sitz in UK unterliegt verständlicher weiße den britischen Rechtssystem und bei der Buchhaltung sind die entsprechende Vorschriften zu beachten.


Haftungstechnisch mag es auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen darauf hinzuweisen das die Zahlen aus einer deutschen HGB-Bilanz beruhen, da dadurch ausgeschlossen werden kann das jemand getäuscht wurde. So weit so gut - nur ist damit auch klar das man sich nicht an die geltenden Buchhaltungsvorschriften gehalten hat, was wiederum zu einen Problem werden kann. Gerade bei der komplementären LTD gibt es kaum etwas zu verbuchen und somit ist es nicht zu rechtfertig warum die Zahlen beim den britischen Jahresabschluss nicht korrekt erfasst werden sollten.


Wurde nur einmal ein ABBREVIATED FINANCIAL STATEMENTS erstellt ist die Anpassung in den darauf folgenden Jahren mit sehr wenig Aufwand verbunden, da nur wenige Daten ausgetauscht werden müssen.

Somit hat man dann die Sicherheit das man die strengen britischen Vorschriften genüge geleistet hat.

Wer meint auch an dieser Stelle unbedingt Geld sparen zu müssen, zahlt womöglich später einen hohen Preis dafür!
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Beitragvon riese am 22.08.2007, 18:53

Da war natürlich unterstellt, dass wirklich keine Buchungen angefallen sind. Wenn was zu buchen gewesen ist, muss natürlich ein neuer HGB-Abschluss her und eine neue Überleitung. Nicht in 2 Buchhaltungen herumfummeln - keine Buchung ohne Beleg! Und der Beleg für die engl. Buchhaltung ist das ausgedruckte Ergebnis der deutschen Buchhaltung.

Der letzte Beitrag bezog sich wirklich nur auf eine wirklich schlafende Gesellschaft (und wie wir schon an anderer Stelle diskutiert haben, kann das keine in Deutschland tätige Ltd. sein - wegen der Provider-Kosten).
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Beitragvon MEC am 22.08.2007, 20:04

riese hat geschrieben:...Nicht in 2 Buchhaltungen herumfummeln - keine Buchung ohne Beleg! Und der Beleg für die engl. Buchhaltung ist das ausgedruckte Ergebnis der deutschen Buchhaltung...

Auch hier gehen die Ansichten auseinander!

Für Deutschland brauch man eine HGB-Abschluss mit Bilanz.

Für das Vereinigte Königreich ist eine FINANCIAL STATEMENTS nach UK-GAAP zu erstellen.
Eine Überleitung mit den verweiß das die Zahlen aus einer deutschen Bilanz stammen halte ich für falsch.
Eine Zwischenlösung mit ein bischen HGB und hier ein bischen UK-GAAP ist nicht zulässig
!
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Unterschiede zwischen den HGB und UK-GAAP Abschluss

Beitragvon MEC am 04.10.2010, 10:49

Eine Frage an die Steuerexperten: Ist es richtig das die Unterschiede zwischen den HGB-Abschluss und des UK-GAAP zunehmen?
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Re:

Beitragvon celtus am 27.10.2010, 16:52

carmen hat geschrieben:Das ist schlicht und einfach falsch. Wenn die Limited Umsätze generiert, muss in England eine Bilanz eingereicht werden. Die Nullbilanz geht nur, wenn die Limited überhaupt keiner Geschäftstätigkeit nachkommt.

LG

Carmen

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Re: Unterschiede zwischen den HGB und UK-GAAP Abschluss

Beitragvon celtus am 27.10.2010, 17:01

MEC hat geschrieben:Eine Frage an die Steuerexperten: Ist es richtig das die Unterschiede zwischen den HGB-Abschluss und des UK-GAAP zunehmen?

Das ist eigentlich weniger eine Fiscalfrage denn eine Handelsrechtliche Frage. Auch wenn im Deutschen Staatsfragment ueblicherweise HGB abschluss=Steuerbilanz ist, sollte man doch daran denken, das es moeglich ist das HGB von Steuerbilanz abweichen, da der Zweck unterschiedlich.
HGB Bilanz = als information zum Kreditorenschutz und fuer investoren mit altmodischen bilanzierungsansichten
Steuerbilanz= wie der name schon sagt

Mit dem Inkraft treten des , ich galube es heisst bilanzierungsaenderungsgesetz ( what a word), naehert sich die Deutsche Blinazierungsweise der IFRS an,
UK GAAP ist der IFRS sowieso schon viel naeher.
Fazit, nein - statdessen ist der trend das die handelsrechtlichen Financial Statements in D und UK sich eher annaehern
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