RAKLOSE hat geschrieben:...Gegenüber der Inland Revenue (engl. Finanzamt) ist von einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd. nur eine 0-Steuererklärung abzugeben. Also Nichts mit Bilanz. Sollten in UK Umsätze generiert werden, ist selbstverständlich nach UK GAAP oder IFRS in UK zu bilanzieren...
Zu einen sollte man bedenken das es sich um britische Gesellschaft handelt und somit auch logischer weise ein britischen Jahresabschluss erstellen muss. Diese Rechnungslegung kann nach den nationalen Buchhaltungsvorschrift (UK-GAAP) erfolgen oder aber nach den internationalen Standarts (IAS/IFRS).
Bitte geben Sie das Gesetz mit den entsprechenden Absatz und Paragraph an!
Gegenüber den HM Revenue & Customs (brit. Finanzbehörde) ist selbstverständlich eine Tax Return (Steuererklärung) mit den entsprechenden Jahresabschluss (ANNUAL ACCOUNT / FINANCIAL STATEMENTS) eingereicht werden. In den Jahresabschluss der britischen 'Private Limited Company' hat der weltweite Umsatz des Unternehmen einzufliesen, also auch der Umsatz der evtl. Niederlassungen im In- und Ausland!
Von den Seiten der Finanzbehörden kann man von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Ausland tätig ist und dort als Ansässigkeit gilt. Alledings ist auch dazu ein CERTICICATE OF RESIDENT (Ansässigkeitsbescheinigung) im Original sowie der ANNUAL ACCOUNT und eine entsprechende Bestätigung der Geschäftsführung (Director) erforderlich. Erst dann gilt die Gesellschaft gemäß Section 249 Finance Act 1994 als im Ausland ansässig.
Abbreviated Account
RAKLOSE hat geschrieben:...Für kleine und mittlere Ltd. reicht hier ein abbreviated account. Es ist ein Formular abzugeben, in dem bestimmte Daten aus der deutschen Bilanz praktisch einfach nur übertragen werden. Ca. 12 - 15 Kennzahlen sind erforderlich. Dafür ist auch keine Bilanz nach UK GAAP oder IFRS erforderlich. Übrigens auch nicht nach dem Reform Bill 2006. ...
Dormant Company Account (DCA)
RAKLOSE hat geschrieben:...Bei der deutschen Komplementär Limited einer KG ist es noch einfacher. Hier kann ein DCA (dormant company account) zum Companies House eingereicht werden, da diese Ltd. keine signifikanten Umsätze i.S.d. CA tätigt....
Eine Firma gilt als 'dormain' im sinn des britischen Gesellschaftsrecht (Companies' Act 1989, section 250 (3)) bei denn keine signifikant buchhalterisch Transaktionen in den jeweiligen Geschäftsjahr anfällt.
Nur dies Firmen können einen Dormant Company Account (DCA) bei den Firmenregister (Companies House) einreichen.
Ob dies auf eine komplementär Private Limited Company (LTD) zutrifft halte ich für fraglich da dies eine Tätigkeitsvergütung oder Haftungsvergütung erhalten sollten. Nach meiner Meinung wäre es ein falscher Lösungsansatz auf die Tätigkeitsvergütung oder Haftungsvergütung völlig zu verzichten damit man dann einen 'Dormant Company Account' einreichen darf.
Der Abbreviated Accounts ist auch nicht viel aufwendiger für die komplementär LTD und man vermeidet somit evtl. Streitigkeiten wenn dies einmal hinterfragt werden sollte.