riese hat geschrieben:Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften werden immer ins Handelsregister eingetragen, um sie nach deutschem Recht erfassen zu können (sonst würden sie ja hier keine Steuern zahlen, es wäre nirgendwo abrufbar, welche natürlichen Personen dahinter stehen usw.).
Die Begriff 'Zweigniederlassung' ist den Handelsrecht entnommen, aus steuerlichen Aspekten ist aber relevant ob ein 'Betreibsstätte' vorliegt.
Bei den Handesregistereintrag einer Auslandsgesellschaft (z.B. LTD) werden legendlich die Registerdaten des Herkunftsstaates übertragen.
riese hat geschrieben:Eine Zweigniederlassung kann auch nicht Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein, weil sie nicht selbst rechtsfähig ist. Daher ist es bei einer Ltd. & Co KG auch nicht notwendig, in Deutschland eine Zweigniederlassung der Ltd. zu gründen und eintragen zu lassen, weil nicht die Zweigniederlassung, sondern die Ltd. selbst die Komplementäreigenschaft übernimmt.
Auch ich bin der Meinung das ein eintragung als 'Zweigniederlassung' in diesen fall nicht erforderlich ist, jedoch aus einen anderen Grund.
Die LTD ist bei der Kommanditgesellschaft (KG) als Komplementärin tätig.
Richtig ist das eine Zweigniederlassung diese Aufgabe nicht übernehmen kann da diese keine eigne Rechtsfähigkeit besitzt. Nur darum geht es auch nicht!
Nach meiner Meinung liegt bei der komplementären LTD
kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb vor, und somit meine ich das keine Verpflichtung zum HR-Eintrag besteht.
Somit meine ich das es nicht mehr relevant ist ob der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt.
Das Ergebnis stimme ich mit Ihnen überein nur bei den Argumente sehe ich dies etwas anders.