Mehrere Zweigniederlassungen??

Mehrere Zweigniederlassungen??

Beitragvon RAKLOSE am 23.08.2007, 18:57

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Ich bitte um Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 11.07.2007 entschieden, dass Zweigniederlassungen einerLimited bei mehreren Handelsregistern eingetragen werden können.

Ich halte dies für schlichtweg falsch. Zwar sehen die §§ 13e Abs. 5 und 325 a HGB diesw so auch vor, jedoch widerspricht dies der Zweigniederlassungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH.

Durch Errichtung der Zweigniederlassung verlegt die Ltd. ihren Verwaltungssitz nach Deutschland. Verwaltungssitz als Ort der Geschäftsleitung, kann es nur einen geben. "Der Kopf kann nur auf einem paar Schultern ruhen". Weitere Zweigniederlassungen wären m.E. als unselbständig zu qualifizieren und daher nicht in das Handelsregister einzutragen.
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Beitragvon MEC am 23.08.2007, 22:47

Eine Begriffserläuterung ergibt sich meines Wissen nicht aus den Gesetzestext ersichtlich, somit ist die erste entscheide Frage erst einmal wann eine solche Zweigniederlassung vorliegt.

Somit halte ich es für fraglich ob der Verwaltungssitz einer ausländischen Gesellschaft nicht als Hauptniederlassung betrachtet kommen könnte.

Eine inländische Gesellschaft kann doch auch mehre Zweigniederlassungen unterhalten, somit sollte dies im Prinzip auch für ausländische Gesellschaften möglich sein. Die Leitung dieser Niederlassungen kann doch durch den jeweiligen Niederlassungsleiter war genommen werden.

Die Geschäftsführung befindet sich am Hauptniederlassung in Inland (DE), die Zweigniederlassungen sind dieser unterstellt.





Wird den im EuGH zwischen Haupt- und Zweigniederlassungen unterschieden - oder wird dies ganz schlicht als Niederlassung bezeichnet?
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 09:50

Genau das ist das Problem. Maßgeblich ist die Zweigniederlassungsrichtlinie, an der sich auch die Rechtsprechung des EuGH ausrichtet. Danach wird der satzungsmäßige Sitz nach wie vor als Hauptniederlassung angesehen. Durch die Verlegung des Verwaltungssitzes entsteht die Zweigniederlassung, die faktisch ja dann die Hauptniederlassung bildet. Es ist und bleibt aber rechtstechnisch eine Zweigniederlassung. Da diese wie eine Hauptniederlassung behandelt wird, kann es nicht mehrere selbständige Zweigniederlassungen geben.
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 10:38

Wie sollte dies denn gemäß der Zweigniederlassungsrichtlinie bzw. EuGH aussehen?


Wenn faktisch eine Hauptniederlassung vorliegt aber nur die Zweigniederlassung zur eintreagung verpflichtet wird stellt sich wohl die Frage ob eine Eintragungspflich überhaupt gegeben ist.

Selbst die deutschen Behörden beurteilen dies unterschiedlich!
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 10:59

Die Eintragungsverpflichtung ergibt sich aus § 13 HGB
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 11:22

RAKLOSE hat geschrieben:Die Eintragungsverpflichtung ergibt sich aus § 13 HGB


Ja, für eine Zweigniederlassung aber was eine solche Zweigniederlassung ist wird nicht verraten.
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 11:33

Im Gesetz nicht, aber in Rechtsprechung und Literatur unbestritten definiert:

Damit stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht tatsächlich um eine echte Hauptniederlassung handelt. Faktisch dürfte es sich hier in der Tat um eine echte Hauptniederlassung handeln . Rechtlich würde dies aber bedeuten, dass die englische Limited auch ihren satzungsmäßigen Sitz von England nach Deutschland verlegt.

Nach dem zur Zeit geltenden Recht ist das nicht möglich . Das englische Recht lässt eine Verlegung des registered office nicht zu und auch nach deutschem Recht steht dem die „Handelsregisterverordnung“ entgegen .

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Der EuGH hat in den Entscheidungen „Centros“ und „Inspire art“ die Vorschriften für Zweigniederlassungen für anwendbar gehalten, auch wenn die Verwaltung und ausschließliche Geschäftstätigkeit im Inland und nicht am ausländi-schem Satzungssitz durchgeführt wird.

Bei einer in Deutschland tätigen Limited mit Verwaltungssitz und ausschließ-licher Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich demnach um eine selbständige Zweigniederlassung einer englischen Limi-ted. Zu beachten ist hiernach dann allerdings auch, dass, notwendigerweise, die Zweigniederlassung lediglich wirtschaftlich, aber nicht rechtlich selbstän-dig ist.

Die Errichtung einer solchen Zweigniederlassung ist ebenso einfach, wie problemlos, möglich. Hierzu ist grundsätzlich nur ein Beschluss nötig. Das board of directors oder, sofern nur ein director bestellt ist, dieser allein, be-schließt als Geschäftsführungsorgan im Rahmen der Befugnisse nach engli-schem Recht die Errichtung der Zweigniederlassung. Mehr bedarf es hierzu nicht. Eine Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung, wie in Deutschland von einigen Registergerichten gefordert, in das Companies House ist nach englischem Recht weder zulässig, noch vorgesehen. Um e-xistent zu sein, muss die Zweigniederlassung dann noch über einen ent-sprechenden tatsächlichen Geschäftssitz verfügen, von dem aus die Verwal-tung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stattfindet. In diesem Rahmen wird dann in der Regel die postalische Erreichbarkeit der Gesellschaft ver-langt, um den Nachweis des Geschäftssitzes zu führen .
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 13:00

Die Bezeichnung Niederlassung wäre in Bezug von Auslandsgesellschaften wohl besser gewesen, die deutsche Gründlichkeit ist eben nicht unbedingt immer Vorteilhaft.

Der satzungsmäßige Sitz kann bei der Limited Company nur innerhalb des Inlands verlegt werden und nicht ins Ausland. Muss der satzungsmäßige Sitz den auch der Hauptniederlassung darstellen.

Nur ist es doch denkbar das eine Firma in verschieden Ländern eine Hauptniederlassung und weitere Zweigniederlassung unterhält.




Ich erachte es als unlogisch das der Gesetzgeber den Eintrag einer Zweigniederlassung vorsieht aber keine Aussage macht wann diese vorliegt. Es wäre wünschenswert das Ihr einmal für mehr Rechtssicherheit von der zuständigen Stellen gesorgt wird.
Zuletzt geändert von MEC am 24.08.2007, 13:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 13:07

rechtstechnisch stellt der satzungsmäßige Sitz die Hauptniederlassung dar. Mehrere Hauptniederlassungen kann es ebensowenig geben, wie mehrere selbständige Zweigniederlassungen, da der Ort der Geschäftsleitung nicht aufgeteilt werden kann.
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 13:24

Da das HGB keine Auskunft gibt was unter einer Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung zu verstehen ist bleibt dies Auslegungssache.

Kann der Verwaltungssitz nicht als Hauptniederlassung angesehen werden?
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 13:30

Bei der so genannten LTD & CO KG halte ich ohnehin fraglich ob eine Zweigniederlassung zusätzlich eingetragen werden muss.

Nach meiner Meinung ist es auch möglich das die Ltd nur eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält da die Ltd keine handelsrechtliche Merkmale erfüllt.
Hinzu kommt das eine Zweigniederlassung als Komplementäin nicht tätig werden kann!


In Bezug des LTD & CO KG und der Zweigniederlassung gibt es somit eine rechtlich ungeklärte Situation und somit keine Rechtssicherheit.
Zuletzt geändert von MEC am 24.08.2007, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 13:30

rechtstechnisch nein, faktisch ja
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 13:32

RAKLOSE hat geschrieben:rechtstechnisch nein, faktisch ja


Wie meinen Sie das?
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Beitragvon RAKLOSE am 24.08.2007, 13:39

Ich bezog das auf Verwaltungssitz und Hauptniederlassung.

Im Hinblick auf die Eintragung der Ltd. bei der Ltd. & Co. KG habe ich einige Musterverfahren anhängig. Ich bin der Auffassung, das bei der KG die Ltd. keinesfalls als ZN eingetragen werden darf.

Die Limited als solche übt als Komplementärin kein kaufmännisches Gewerbe aus, da Sie keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübt.

Die Limited ist lediglich Vollhafterin und erhält hierfür ausschließlich die Haftungsvergütung. Damit liegt eine Kaufmannseigenschaft nicht vor.

Im Übrigen ist die Eintragung der englischen Limited in das deutsche Handelsregister rein deklaratorisch und nicht, wie bei der deutschen GmbH, konstitutiv. Zum anderen wird in Deutschland lediglich die Zweigneiderlassung der Limited eingetragen, da diese ihren sat
zungsmäßigen Sitz in England behält. Eine Zweigniederlassung kann aber gar nicht Komplementärin einer KG sein, da die Zweigniederlassung lediglich wirtschaftlich selbstständig, aber nicht rechtlich selbständig ist. Ein rechtlich unselbständiges Gebilde kann aber nicht Komplementär einer KG sein. Die Komplementärfähigkeit einer englischen private Limited Company kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Gesellschaft zuvor ihrer Verpflichtung zur Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung nach kommt (vgl. Süß GmbH R 2005, 673 (674); Heinz Die englische Limited, 2. Aufl. 2006, § 20 Rdnr.9).Maßgeblich ist die englische Handelsregistereintragung

Auch ist der bloße Erwerb einer Beteiligung an einer KG nach überwiegender Auffassung für die Begründung einer Zweigniederlassung nicht ausreichend (vgl. Mankowski in Hirte, Bücker (Hrsg.) Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006 § 13 Rz 11b; Roth in Roth/ Altmepppen, GmbH G 5. Aufl. 2005 § 4a Rz 48).

Damit einher geht auch § 33 Abs. 1 HGB. Die Limited hat keinen Gegenstand, der auf ein vollkaufmännisches Gewerbe gerichtet ist ( vgl. Münchener Kommentar zum HGB, Lieb, §33 Rdnr. 7; BayObLG 86,72).
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 14:34

RAKLOSE hat geschrieben:Im Hinblick auf die Eintragung der Ltd. bei der Ltd. & Co. KG habe ich einige Musterverfahren anhängig. Ich bin der Auffassung, das bei der KG die Ltd. keinesfalls als ZN eingetragen werden darf.



Dann gibt es hoffentlich bald Rechtssicherheit was die Eintragungspflicht der Zweigniedelassung der komplementäen Ltd an geht.


Das eine Zweigniederlassung nicht als Komplementäin tätig sein kann sollte doch klar sein, da die ZN keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
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Beitragvon MEC am 24.08.2007, 14:38

Aber wann liegt nun eine Zweigniederlassung den nun vor?


Selbst die IHK's sind sich in diesen Punkt nicht einig, und man kann ja wohl den Unternehmer nicht zumuten erstmal alle Urteile zu dieser Problematik zu studieren da es versäumt wurde dies im HGB festzuschreiben.
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verschiedene Definitionen

Beitragvon riese am 31.08.2007, 12:39

Der Begriff "Zweigniederlassung" hat im HGB und im EU-Recht unterschiedliche Bedeutung.

Eine Zweigniederlassung im HGB liegt vor, wenn sie über eigene Kompetenzen verfügt und eine eigene Willensbildung haben kann. Sind die Geschäftsführer dort nur Marionetten der Hauptverwaltung und weisungsabhängig, liegt eine "außenliegende Organisationseinheit" vor. Die Firma wird als eine Einheit betrachtet.

Im EU-Recht kommt es auf die Weisungsabhängigkeit nicht an. Eine Zweigniederlassung besteht immer dann, wenn sie für ein bestimmtes Gebiet (z.B. ein Land) zuständig ist.

Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften werden immer ins Handelsregister eingetragen, um sie nach deutschem Recht erfassen zu können (sonst würden sie ja hier keine Steuern zahlen, es wäre nirgendwo abrufbar, welche natürlichen Personen dahinter stehen usw.).

Eine Zweigniederlassung kann auch nicht Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein, weil sie nicht selbst rechtsfähig ist. Daher ist es bei einer Ltd. & Co KG auch nicht notwendig, in Deutschland eine Zweigniederlassung der Ltd. zu gründen und eintragen zu lassen, weil nicht die Zweigniederlassung, sondern die Ltd. selbst die Komplementäreigenschaft übernimmt.

Wird übrigens eine Ltd. in Deutschland tätig, ohne dass eine Zweigniederlassung gegründet wird, ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit und ggfls. Steuerhinterziehung wegen Nichterfassung. Die Gültigkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte bleibt dadurch unberührt.
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Beitragvon RAKLOSE am 31.08.2007, 13:03

In dem Moment, in dem die Ltd. in Deutschland tätig wird, wird eine ZN gegründet, da sich die Gründung rein faktisch vollzieht.
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Re: verschiedene Definitionen

Beitragvon MEC am 31.08.2007, 22:32

riese hat geschrieben:Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften werden immer ins Handelsregister eingetragen, um sie nach deutschem Recht erfassen zu können (sonst würden sie ja hier keine Steuern zahlen, es wäre nirgendwo abrufbar, welche natürlichen Personen dahinter stehen usw.).


Die Begriff 'Zweigniederlassung' ist den Handelsrecht entnommen, aus steuerlichen Aspekten ist aber relevant ob ein 'Betreibsstätte' vorliegt.
Bei den Handesregistereintrag einer Auslandsgesellschaft (z.B. LTD) werden legendlich die Registerdaten des Herkunftsstaates übertragen.


riese hat geschrieben:Eine Zweigniederlassung kann auch nicht Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein, weil sie nicht selbst rechtsfähig ist. Daher ist es bei einer Ltd. & Co KG auch nicht notwendig, in Deutschland eine Zweigniederlassung der Ltd. zu gründen und eintragen zu lassen, weil nicht die Zweigniederlassung, sondern die Ltd. selbst die Komplementäreigenschaft übernimmt.


Auch ich bin der Meinung das ein eintragung als 'Zweigniederlassung' in diesen fall nicht erforderlich ist, jedoch aus einen anderen Grund.
Die LTD ist bei der Kommanditgesellschaft (KG) als Komplementärin tätig.
Richtig ist das eine Zweigniederlassung diese Aufgabe nicht übernehmen kann da diese keine eigne Rechtsfähigkeit besitzt. Nur darum geht es auch nicht!


Nach meiner Meinung liegt bei der komplementären LTD kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb vor, und somit meine ich das keine Verpflichtung zum HR-Eintrag besteht.
Somit meine ich das es nicht mehr relevant ist ob der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt.

Das Ergebnis stimme ich mit Ihnen überein nur bei den Argumente sehe ich dies etwas anders.
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Beitragvon MEC am 31.08.2007, 22:33

RAKLOSE hat geschrieben:In dem Moment, in dem die Ltd. in Deutschland tätig wird, wird eine ZN gegründet, da sich die Gründung rein faktisch vollzieht.



Auch bei fehlenden Kaufmannseigenschaft ?
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