Mehrere Zweigniederlassungen??

Beitragvon RAKLOSE am 01.09.2007, 12:03

Empfehlung: Limited gründen - Starten Sie schnell und reibungslos mit dem deutschen Marktführer GO AHEAD.

Ja auch dann. Nach meiner Auffassung aber keine Eintragungspflicht. Arg. § 33 I HGB.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

interessante Frage

Beitragvon riese am 03.09.2007, 06:58

MEC hat geschrieben:Nach meiner Meinung liegt bei der komplementären LTD kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb vor, und somit meine ich das keine Verpflichtung zum HR-Eintrag besteht.


Das ist schon richtig, nur dann müsste es aber auch zulässig sein, einen e.V. (eingetragenen Verein, auch der haftet nur mit seinem Vereinsvermögen) zum Komplementär einer dann e.V. & Co KG zu machen. Dem steht aber §21 BGB entgegen, der verbietet, dass der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (deshalb schalten Fußballvereine auch eine GmBH zwischen Verein und KGaA). Nach dieser Rechtsauffassung würde ja dann auch eine Ltd. ausscheiden, die nicht kaufmännisch tätig werden will.

Offenbar gilt die Beteiligung an einer nach kaufmännischem Gewinnstreben ausgerichten KG bereits als wirtschaftliche Tätigkeit, so dass eine solche Ltd. nicht infrage käme. Es sei denn, man würde hier noch zwischen den Rechtsbegriffen "kaufmännisch" und "wirtschaftlich" differenzieren und letztgenanntem Begriff einen größeren Spielraum einräumen.

Oder wie seht Ihr das?
riese
 
Beiträge: 602
Registriert: 29.07.2007, 22:50

Beitragvon MEC am 04.09.2007, 06:41

Rechtssicherheit besteht bis jetzt noch nicht...


Die Behörden beurteilen dies auch unterschiedlich. Wenn jemand auf der sicheren Seite sein möchte kann den Eintrag vornehmen.

Die eigentliche Frage wäre was spricht den gegen diesen Eintrag?
MEC
 
Beiträge: 446
Registriert: 13.02.2006, 19:47

Beitragvon RAKLOSE am 04.09.2007, 08:19

Die Gefahr, dass die ZN als Komplementär eingetragen wird.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

Beitragvon MEC am 04.09.2007, 08:25

RAKLOSE hat geschrieben:Die Gefahr, dass die ZN als Komplementär eingetragen wird.


Die Zweigniederlassung (ZN) verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, somit kann diese doch nicht als Komplementärin tätig werden.
MEC
 
Beiträge: 446
Registriert: 13.02.2006, 19:47

Beitragvon RAKLOSE am 04.09.2007, 08:35

genau das ist ja die Gefahr. Es kann ja durchaus jemand auf die Idee verfallen.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

Re: interessante Frage

Beitragvon MEC am 04.09.2007, 09:33

riese hat geschrieben:Offenbar gilt die Beteiligung an einer nach kaufmännischem Gewinnstreben ausgerichten KG bereits als wirtschaftliche Tätigkeit, so dass eine solche Ltd. nicht infrage käme. Es sei denn, man würde hier noch zwischen den Rechtsbegriffen "kaufmännisch" und "wirtschaftlich" differenzieren und letztgenanntem Begriff einen größeren Spielraum einräumen.

Oder wie seht Ihr das?

Würden Sie bereits eine Haftungs- oder Tätigkeitsvergütung als wirtschaftliche Beteiligung auslegen?


Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Bei der komplementäre LTD sind die Kaufmannseigenschaft in der Regel NICHT vorhanden. Die Frage ist wohl ob die LTD als Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB anzusehen ist, in diesen Fall ist bekanntlich unerheblich ob diese tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben.
Gilt diese Vorschrift auch für eine Zweigniederlassung?


Nach § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung anzumelden.
Nur ist diese den bei der komplementär LTD denn gegeben?



Als Zweigniederlassung wir im allgemeinen ein selbständiger Unternehmensteil mit selbständiger Leitung und Vertretung angesehen. Sofern die Leitung der Zweigniederlassung personenidentisch mit der Leitung des Gesamtunternehmen ist, fehlt streng genommen eine Eigenständigkeit.
Liegt in diesen Fall überhaupt eine Zweigniederlassung vor oder doch nur eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn?
MEC
 
Beiträge: 446
Registriert: 13.02.2006, 19:47

Dann haftet der Notar!

Beitragvon riese am 05.09.2007, 17:02

RAKLOSE hat geschrieben:genau das ist ja die Gefahr. Es kann ja durchaus jemand auf die Idee verfallen.


Die Gefahr besteht nicht für Dich, sondern für den Notar, der das nicht erkennt und beurkundet.

Eine Zweigniederlassung ist nicht rechtsfähig und kann deshalb keinen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Hauptverwaltung könnte das Rechtsgeschäft zwar im Nachhinein billigen, aber dann müsste sie ja was am Helm haben. Das ist vergleichbar, als wenn ein minderjähriges und nicht geschäftsfähiges Kind sich als Komplementär an einer KG beteiligen würde und der Notar hätte vorher das Alter nicht anhand des Personalausweises geprüft. Wenn es dann zum Haftungsfall kommt, haftet er bzw. seine Haftpflichtversicherung. Der nicht rechtsfähige Komplementär (egal ob Zweigniederlassung oder Minderjähriger) ist aus dem Schneider und deren gesetzliche Vertreter (Hauptniederlassung, Eltern) auch.

Eine Zweigniederlassung bleibt eine Zweigniederlassung und wird nicht dadurch zur GbR, dass ein Dritter sie für eine Hauptniederlassung gehalten hast.

Aber Vorsicht! Hast Du den Notar getäuscht, kann er die Haftung, die er zunächst übernehmen muss, wegen unerlaubter Handlung nach §823BGB i.V.m. §263STGB auf Dich abwälzen. Dies gilt aber nicht, wenn er selbst seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
riese
 
Beiträge: 602
Registriert: 29.07.2007, 22:50

Beitragvon RAKLOSE am 05.09.2007, 17:54

ich habe es in der Praxis schon erlebt, dass ein Rechtspfleger die ZN eingetragen hat. Zudem muss der Notar ja nicht zwingend anmelden, sondern lediglich die Unterschrift unter der Anmeldung beglaubigen.

Wenn nun der Gründer einem wohlmeinenden Rat "vertraut" hat er ein echtes Problem. Dann wird es sogar schwierig einen Anspruch nach 839 II durchzusetzen.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

Beitragvon riese am 06.09.2007, 09:57

Da schmeißt Du irgendwie die Eintragung der Zweigniederlassung mit der Gründung der KG durcheinnander.

Die Eintragung ist ein reiner Verwaltungskt, hier wird ein Gericht praktisch als Verwaltungsbehörde tätig. Diese Eintragung hat ja auch nur deklaratorischen Charakter.

Aber der KG-Vertrag ist von einem Notar zu beurkunden - und der hat zu überprüfen, ob die beteiligten natürlichen und juristischen Personen existieren und diese Aufgaben wahrnehmen dürfen.

Zudem muss der Notar ja nicht zwingend anmelden, sondern lediglich die Unterschrift unter der Anmeldung beglaubigen.


Nicht nur die Unterschrift beglaubigen, sondern auch die Geschäftsfähigkeit prüfen! Zwingend anmelden muss er insofern, dass das Gericht von Dir keine Anmeldung annimmt (und seitdem das elektronisch zu erfolgen hat, auch gar nich mehr kann).
riese
 
Beiträge: 602
Registriert: 29.07.2007, 22:50

Beitragvon RAKLOSE am 06.09.2007, 10:23

Seit wann muss denn ein KG Vertrag beurkundet werden?????
Das doch auf keinen Fall.

Natürlich nimmt das Gericht von mir eine Anmeldung an. Und wenn mir durch den Notar das elektronische Zeugnis nach § 39a BeurkG übermittelt wird, kann ich über einen EGVP Client, den ich mir selbst einrichten kann, auch selbst anmelden.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

Beitragvon MEC am 10.09.2007, 11:47

riese hat geschrieben:Aber der KG-Vertrag ist von einem Notar zu beurkunden - und der hat zu überprüfen, ob die beteiligten natürlichen und juristischen Personen existieren und diese Aufgaben wahrnehmen dürfen


Die Anmeldung der Limited & Co KG erfolgt durch einen Gesellschaftsbeschluss welcher persönlich von den Gesellschaftern zu unterzeichen ist im Fall der Limited durch das Management also den "Dirctor" bzw. "Bord of Directors"

Die Limited wird in das örtliche Handelsregister (Abteilung A) als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen.


Der KG-Vertrag kann sogar nur mündlich geschlossen werden, besser ist selbstverständlich die Schriftform. Eine beglaubigung wir per Gesetz nicht vorgesehen!
MEC
 
Beiträge: 446
Registriert: 13.02.2006, 19:47

Re: verschiedene Definitionen

Beitragvon anbix am 07.06.2010, 21:39

riese hat geschrieben:
Wird übrigens eine Ltd. in Deutschland tätig, ohne dass eine Zweigniederlassung gegründet wird, ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit und ggfls. Steuerhinterziehung wegen Nichterfassung. Die Gültigkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte bleibt dadurch unberührt.


Ich bin gerade über den Begriff der "Steuerhinterziehung wegen Nichterfassung" gestolpert. Eine solche gibt es im engeren Sinne nicht. Es müssen immer Steuern verkürzt werden, damit eine Steuerhinterziehung vorliegt.
anbix
 
Beiträge: 2
Registriert: 17.12.2009, 11:29

Re: Mehrere Zweigniederlassungen??

Beitragvon riese am 14.06.2010, 09:22

Die Limited als solche übt als Komplementärin kein kaufmännisches Gewerbe aus, da Sie keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübt.

Die Limited ist lediglich Vollhafterin und erhält hierfür ausschließlich die Haftungsvergütung. Damit liegt eine Kaufmannseigenschaft nicht vor.


genau da liege ich bzgl. der UG mit der IHK im Clinch, die sich dieser Argumentation nicht anschließen und es auf den Rechtsweg ankommen lassen will. :(

Gruß
Rainer
riese
 
Beiträge: 602
Registriert: 29.07.2007, 22:50

Re: Mehrere Zweigniederlassungen??

Beitragvon RAKLOSE am 14.06.2010, 13:53

Bei der UG ist es insoweit auch anders als bei der Ltd.
RAKLOSE
 
Beiträge: 389
Registriert: 09.08.2007, 14:41
Wohnort: 58455 Witten

  • Anzeige

Zurück zu Limited führen - Alles über das Betreiben einer Limited

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast