MEC hat geschrieben:Nach meiner Meinung liegt bei der komplementären LTD kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb vor, und somit meine ich das keine Verpflichtung zum HR-Eintrag besteht.
RAKLOSE hat geschrieben:Die Gefahr, dass die ZN als Komplementär eingetragen wird.
riese hat geschrieben:Offenbar gilt die Beteiligung an einer nach kaufmännischem Gewinnstreben ausgerichten KG bereits als wirtschaftliche Tätigkeit, so dass eine solche Ltd. nicht infrage käme. Es sei denn, man würde hier noch zwischen den Rechtsbegriffen "kaufmännisch" und "wirtschaftlich" differenzieren und letztgenanntem Begriff einen größeren Spielraum einräumen.
Oder wie seht Ihr das?
RAKLOSE hat geschrieben:genau das ist ja die Gefahr. Es kann ja durchaus jemand auf die Idee verfallen.
Zudem muss der Notar ja nicht zwingend anmelden, sondern lediglich die Unterschrift unter der Anmeldung beglaubigen.
riese hat geschrieben:Aber der KG-Vertrag ist von einem Notar zu beurkunden - und der hat zu überprüfen, ob die beteiligten natürlichen und juristischen Personen existieren und diese Aufgaben wahrnehmen dürfen
riese hat geschrieben:
Wird übrigens eine Ltd. in Deutschland tätig, ohne dass eine Zweigniederlassung gegründet wird, ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit und ggfls. Steuerhinterziehung wegen Nichterfassung. Die Gültigkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte bleibt dadurch unberührt.
Die Limited als solche übt als Komplementärin kein kaufmännisches Gewerbe aus, da Sie keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübt.
Die Limited ist lediglich Vollhafterin und erhält hierfür ausschließlich die Haftungsvergütung. Damit liegt eine Kaufmannseigenschaft nicht vor.
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