Im Rahmen eines Handelsregistereintragungsverfahren hatte das AG Gießen über mehrere Seiten hinweg den Eintragungsantrag bemängelt und abgewiesen.
So auch die ständige Übung dieses AG.
Nun liegt eine Entscheidung des LG Gießen aus Oktober 2008 vor, wonach das AG angewiesen wurde die Eintragung vorzunehmen, da Eintragungsmängel nicht vorliegen.