Hallo Rüdiger,
trotz des Eingangspostings bin ich natürlich noch glühender Verfechter der Ltd. Das mit 12 OLG Entscheidungen und weit über 200 LG Entscheidungen, die ich FÜR die Ltd. erstritten habe.
Gleichwohl kann es Situationen geben, in denen der Gründer mit der Ltd. nicht weiter kommt und ihm Geschäftspartner und Behörden Steine in den Weg legen.
Die Interessen des Gründers sind natürlich höher zu bewerten als die Rechtsformwahl
Teilweise fordern auch "große" Geschäftspartner den Weg aus der Limited. Einen solchen Fall habe ich gerade, wobei es abenteuerlicherweise eine riesige US Inc. ist, die den Mandanten "bittet" doch eine GmbH zu gründen.
Der Mandant will den Kunden natürlich nicht verlieren. Um also nicht alle Verträge neu aushandeln zu müssen und bestehende Verträge so wie sie sind zu behalten, nützt nur eine Gesamtrechtsnachfolge. Diese wiederum bekommt man nur über eine Verschmelzung hin.
Und wenn ich schon verschmelzen muss, kann ich doch auch den "lukrativen" Weg über eine Sachgründung wählen.
Um hier sofort wieder Protest zu unterdrücken. Natürlich bewerte ich nicht selbst, sondern arbeite hier mit einem Dipl. Ökonom zusammen, der erfahrener Unternehmensbewerter ist. (Übrigens auch den Betreibern dieses Forums lange und sehr gut bekannt.)
Bei mir liegt der gesamte rechtliche Kram. Richtig ist auch, dass eine solche Verschmelzung nicht unbedingt preiswert ist. Gleichwohl kann sie, wie beschrieben, auch lukrativ dazu sein.
Btw gerade heute wurde eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die ich für einen großen deutschen Privatsender durchgeführt habe, in das Handelsregister eingetragen. Trotz und gerade wegen § 9 c GmbHG

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Dabei nehme ich auch für mich in Anspruch, einer der wenigen Rechtsanwälte in Deutschland zu sein, die wissen, wie eine grenzüberschreitende Verschmelzung funktioniert - mal abgesehen von den großen internationalen Anwaltsfirmen.
Trotz allem muss festgehalten werden:
Eine Verschmelzung ist genauso wie die Wahl einer bestimmten Rechtsform nicht das Allheilmittel. Es gibt nun einmal keine Eierlegendewollmilchsau.
Diesen Weg aber aufzuzeigen, gehört einfach hierher.
noch zu obigem:
Und das sollte auch ein stud. jur. erkennen können und nicht versuchen einem gestandenem Rechtsanwalt reinzureden.
Allein die obige Äußerung über das schlechte Ansehen der Ltd. spricht für sich. Als Gründer einer UnterGangsgesellschaft sollte man in Bezug auf die Ltd. und deren Kapitalverfassung zurück halten.