Frage an die Steuerexperten

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Beitragvon MEC am 10.09.2007, 12:14

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Bei einer so genannten LTD & CO KG handelt es sich bekanntlich um zwei Firmen. Die komplementäre LTD sollte nach meiner Meinung eine Tätigkeitsvergütung erhalten.

Steuerpflichtig ist die deutsche Betriebsstätte der LTD in der Regel auf Grund des Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland.

Eine Jahresabschluss ist sowohl in Deutschland (HGB) sowie Heimatland der Gesellschaft abzugeben. Bei der britischen Komplementärin wäre somit ein Jahresabschluss nach UK-GAAP zu erstellen.


Somit müssen die Buchungen für den HGB-Abschluss nach deutschen Recht vorgenommen werden und der Abschluss nach UK-GAAP nach britischen Recht.

Man ließt immer wieder das es ausreichend sei die Zahlen aus den deutschen Abschluss in den britischen Abschluss zu übertragen. Sofern dies so ist könnte man im Umkehrschluss davon ausgehen das man auch den britischen Abschluss in eine HGB-Abschluss übertragen kann - oder?

Was in die eine Richtung möglich ist müsste doch auch in die andere Richtung möglich sein. Erstaunlicherweise wird aber in den meisten Fällen darauf hingewiesen das die Zahlen aus einen deutschen Abschluss stammen. Wenn dies angeblich möglich ist wofür brauch man dann einen solchen Hinweis.
:arrow: Aus welchen Gesetz ergibt sich das ein solcher Übertrag zulässig ist?

:arrow: Hat dieser Hinweis nicht automatisch zur folge das der Jahresabschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

:arrow: Können für einen solcher Abschluss überhaupt die Erleichterungen für eine SMALL COMPANY in Anspruch genommen werden - oder ist dies nicht möglich da dies nur in Verbindung eines UK-GAAP möglich ist?



Angenommen man nimmt eine Rückstellung in der HGB-Bilanz vor, jedoch muss diese Rückstellung nach UK-GAAP noch lange nicht möglich sein.
Somit kann der britische Abschluss ein anders Ergebnis haben als der deutsche - oder?
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Beitragvon RAKLOSE am 11.09.2007, 18:03

Man kann die Zahlen natürlich nicht 1 zu 1 übertragen.

Für die ausschließlich in D tätige Ltd. ist in UK auch kein Abschluss einzureichen, da in UK keine Besteuerung stattfindet. Hier muss lediglich erklärt werden, dass in UK 0 Umsätze getätigt wurden. Dafür reicht ein Company- short ta return form (ct600).

Bei den abbreviated accounts können in das account formular die Zahlen aus der deutschen Bilanz entnommen und entsprechend in das account Formular übertragen werden.

Also kommt für eine ausschließlich in Deutschland tätige Ltd.UKGAAP so nicht zur Anwendung.
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 00:35

RAKLOSE hat geschrieben:Man kann die Zahlen natürlich nicht 1 zu 1 übertragen.

Für die ausschließlich in D tätige Ltd. ist in UK auch kein Abschluss einzureichen, da in UK keine Besteuerung stattfindet. Hier muss lediglich erklärt werden, dass in UK 0 Umsätze getätigt wurden. Dafür reicht ein Company- short ta return form (ct600)..


Sofern die LTD keinen Umsatz zu verzeichen hat kann diese eine Dormant Company Account (DCA) einreichen. Eine steuererklärung wäre somit nicht erforderlich.

Diese Umsätze beziehen sich allerding auf den weltweiten Umsatz und nicht nur auf den Umsatz in UK.

Von seiten des britischen Finanzamt kann eine Befreigung von der Abgabe der Steuererklärung (TAX RETURN) und des Jahresabschluss beantragt werden, sofern die Gesellschaft nur im Ausland tätig ist und keine steuerpflichtige Einnahmen in UK hat.

Die Accounts müssen allerdings beim Firmenregister (Companies House) eingereicht werden!

RAKLOSE hat geschrieben:Bei den abbreviated accounts können in das account formular die Zahlen aus der deutschen Bilanz entnommen und entsprechend in das account Formular übertragen werden.

Also kommt für eine ausschließlich in Deutschland tätige Ltd.UKGAAP so nicht zur Anwendung.


Dies ist nach aussage des Companies House nicht möglich:

Accounts submitted must comply with the requirements of the UK
Companies Act.

Please see our guidance booklet GBA3 available on our website for
clarification of the filing requirements.

http://www.companieshouse.gov.uk/about/pdf/gba3.pdf

Meinen Sie das Jahresabschluss der auf Grundlage einer HGB-Bilanz erstellt wurde die Anforderungen erfüllt?

Soviel nir bekannt ist wird dann auch noch in den ACCOUNTS darauf hingewiessen das die Zahlen aus einen deutschen Jahresabschluß übernommen wurden.
Warum ist dies erforderlich wenn der Jahresabschluss gemäß des britischen Gesellschaftsrecht erstellt wurde?
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Beitragvon RAKLOSE am 12.09.2007, 08:23

weil der abbreviated account eigene Regeln hat. So auch immer noch ss 382-384 CA 2006.

Das macht aber nicht viel Sinn, das in epischer Breite zu wiederholen, was vorher ausgeführt wurde.
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 10:09

RAKLOSE hat geschrieben:weil der abbreviated account eigene Regeln hat. So auch immer noch ss 382-384 CA 2006.

Das macht aber nicht viel Sinn, das in epischer Breite zu wiederholen, was vorher ausgeführt wurde.


Der ABBREVIATED FINANCIAL STATEMENTS kann zweifellos von SMALL COMPANIES eingereicht beim Firmenregister (Companies Hause) eingereicht werden. Dabei ist es unerheblich wo der Umsatz getätigt wurde.

Nur Dormant Company dürfen einen Dormant Company Account (DAC) einreichen wenn diese keine signifikant buchhalterisch Transaktionen in den eweiligen Geschäftsjahren zu verzeichnen haben einreichen.


RAKLOSE hat geschrieben:...Für die ausschließlich in D tätige Ltd. ist in UK auch kein Abschluss einzureichen, da in UK keine Besteuerung stattfindet. Hier muss lediglich erklärt werden, dass in UK 0 Umsätze getätigt wurden. Dafür reicht ein Company- short ta return form (ct600)...


Von den Tax Return und der Annual Account kann man unter den erwähnten Voraussetzungen von der Abgabepflicht durch das britische Finanzamt befreit werden. Eine doppelte Besteuerung ist aufgrund des Steuerabkommen (DBA) zwischen Deutschland und UK nicht zu befürchten.
Selbst wenn die LTD in UK eine Umsätze zu verzeichnen hat ist diese verpflichtet den so genannten Annual Account beim Firmenregister einzureichen.
Die deutsche Betriebsstätte der Ltd, ist bekanntlich ein Bestandteil der britischen Gesellschaft und müssen somit beim Jahresabschluss berücksichtigt werden. Mit den Jahresabschluss sind nicht nur steuerliche Aspekte verknüpft sondern auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte.

Der von Ihnen erwähnte umsatzlose Gesellschaft (0 Umsätze) bezieht sich allerdings auf das gesamte Unternehmen und nicht nur auf eine einzelne Betriebsstätte. Sofern ein Dormant Company Account eingereicht wurde ist man automatisch von der Abgabe des TAX REUTURN und ACCOUNTS vom brit. Finanzamt befreit.

Sofern der erwähnte Null-Umsatz nur einen Unternehmensteil betrifft (z.B. die deutsche Betriebsstätte) ist dieser nicht relevant. Sofern die Umsätze bereits in Deutschland versteuer ist man nicht berechtigt diese zu verschweigen!
Die Prüfung ob es sich um steuerpflichtige Umsätze in UK handelt oder nicht unterliegt den zuständigen Finanzbehörden...


:shock: Oder - sind Sie der Meinung das die LTD beim Firmenregister den Jahresabschluss nicht eingereichen muss?
Zuletzt geändert von MEC am 12.09.2007, 10:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon RAKLOSE am 12.09.2007, 10:35

verstehen Sie doch bitte einmal endlich. Natürlich muss !!! der annual account zum Companies House eingereicht werden. Aber,um den nachfolgenden account auszufüllen benötige ich kein UKGAAP, sondern kann die Zahlen meiner deutschen Bilanz einsetzen!!!!!

Company Registration No. 3214567SMALL BUSINESS ABC LIMITEDAbbreviated Accounts for the year ended 31st December 2002
Year End 31/12/02 Year End 31/12/01
PROFIT & LOSS
Income
Sales 80,000 80,000 60,000 60,000
Expenses
Wages 30,000 25,000
Advertising 4,000 3,000
Professional Fees 250 200
Telephone 450 300
Stationary / Post 175 34,875 125 28,625
Operating Surplus(Loss in brackets) 45,125 31,375
BALANCE SHEET Year End 31/12/02 Year End 31/12/01

ASSETS
Fixed Assets (see note 1) 40,000 25,000 25,000
Current Assets
Debtors 12,000 3,000
Cash at Bank 1,250 53,250 800 3,800
Current Liabilities
Creditors (9,000) (5,000)
Total Assets less Current Liabilities 44,250 23,800
Financed by:
Capital and Reserve 44,250 28,800
These accounts are prepared in accordance with the special provisions of Part VII of the Companies Act 1985 relating to small companies.The directors state:(a) for the year ended 2002 the Company was entitled to exemption under Section 249A(1) of the Companies Act.(b) No notice from members requiring an audit has been deposited under Section 249B(2) of the Companies Act 1985(c) The directors acknowledge their responsibilities for:-i. ensuring the Company keeps accounting records which comply with Section 221 of the Act, andii. preparing accounts which give a true and fair view of the state of affairs of the Company as at the end of the financial year, and of its profit or loss for the financial year, in accordance with the requirements of section 226, and which otherwise comply with the requirements of the Companies Act relating to accounts, so far as applicable to the company:(d) The accounts have been prepared in accordance with the special provisions in part VII of the Companies Act 1985 relating to small companiesDirectors signature X

END OF ACCOUNTS

Damit habe ich einen individual account

368 Individual accounts: applicable accounting framework
(1) A company’s individual accounts may be prepared—
(a) in accordance with section 369 (“Companies Act individual accounts”),
or
(b) in accordance with international accounting standards (“IAS
individual accounts”).
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 10:55

Nur das hatten Sie eben nicht so dargestellt...
RAKLOSE hat geschrieben:...Für die ausschließlich in D tätige Ltd. ist in UK auch kein Abschluss einzureichen, da in UK keine Besteuerung stattfindet. Hier muss lediglich erklärt werden, dass in UK 0 Umsätze getätigt wurden. Dafür reicht ein Company- short ta return form (ct600)...

...dies wurde von Ihnen auf den Tax Return reduziert.





Nach meiner Meinung gibt es Grundlegende unterschiede zwischen der HGB-Abschluss und den UK-Abschluss insbesondere bei den Abschreibungen und Rückstellungen.

Ich halte es auch für ein sehr fragwürdiges Vorgehen wenn jemand meint in den britischen Jahresabschluss darauf hinzuweisen zu müssen das der Abschluss auf einer deutschen Bilanz beruht.

The financial statements, from which these abbreviated accounts have been extracted, have been prepared under the historical cost convention and accordance with the germen commerical code.

Wenn ein solcher Hinweis erforderlich ist es nach meiner Meinung offensichtlich das dieser nicht ganz den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ansonsten könnte man doch auf diesen Hinweis verzichten - oder?
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Beitragvon RAKLOSE am 12.09.2007, 11:23

doch kein Hinweis auf den deutschen Jahresabschluss, sonder auf Part VII, was ja auch rein tatsächlich der Fall ist.

Die Zahlen werden doch nur faktisch übernommen. Ich brauche doch keinen neuen Abschluss, wenn ich die entsprechenden Zahlen shon vorliegen habe.
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 11:37

Nur können Abschreibungen oder Rückstellungen einfach übernommen werden?

Ich gehe davon aus das dies ein Problem darstellen könnte und dies somit zu einen abweichendes Ergebnis führen kann und somit dies im UK-Account unter umständen erst in den folgenden Geschäftsjahr relevant sein könnte wenn die Kosten auch wirklich angefallen sind.
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Beitragvon trading am 12.09.2007, 11:52

Werter user MEC,

worauf möchten Sie eigentlich hinaus? ich finde, Raklose hat das ganz gut
rübergebracht ohne einen langen Roman zu schreiben.


Meiner Meinung nach weiß Raklose auch, wovon er redet (bzw. schreibt).

Gruß

trading
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Beitragvon RAKLOSE am 12.09.2007, 12:04

selbst wenn keine Abschreibungen o.ä. enthalten sind, siehe oben den account, ist die Differenz in den "Bilanzen" (nennen wir den account mal so) nicht falsch, da der account lediglich einen "true and fair view" zu geben hat.
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 12:05

Wie bereits erwähnt halte ich es für fraglich ob Rückstellungen und Abschreibungen aus den HGB-Abschluss einfach übernommen werden können.

Das die mit einen entsprechenden Hinweis auf den deutsch Abschluss nicht behoben werden kann sollte eigentlich klar sein, in der Praxis sieht dies erstaunlicherweise aber anders aus!


Deshalb kann es somit sinn machen wenn man sich an einen britischen Steuerberater wendet und nicht blind sich auf den deutschen Berater verlässt.
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 12:35

RAKLOSE hat geschrieben:selbst wenn keine Abschreibungen o.ä. enthalten sind, siehe oben den account, ist die Differenz in den "Bilanzen" (nennen wir den account mal so) nicht falsch, da der account lediglich einen "true and fair view" zu geben hat.



Soviel mir bekannt ist es nicht selten das die Zahlen einfach aus den deutschen Abschluss übernommen, teilweise sogar wir der ACCOUNT im Eigenbau erstellt.

Genau da sehe ich die Probleme!
Mir ist kein Fachbuch bekannt wo man nachlesen könnte wie man die Zahlen richtig überträgt. Da man als Director für die Richtigkeit der Angaben haftet sollte man sicherstellen das diese Zahlen auch stimmen.

Somit kommt man doch fast nicht um einen britischen Steuerberater herum!
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Beitragvon trading am 12.09.2007, 13:08

noch ein Versuch:

Wir reden doch über den Account, der beim Companies House eingereicht werden soll. Und wir reden davon, daß ein Jahresabschluß
in Deutschland bereits fertiggestellt wurde (meinetwegen von einem
deutschen Steuerberater für das deutsche Finanzamt).

Wofür brauche ich jetzt noch einen britischen Steuerberater? So wie
Raklose es beschrieben hat, reicht es doch. Warum alles komlizierter
machen und darstellen als es ist.

Gruß

trading
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 15:07

Hallo trading, was meinen Sie den mit noch einen Versuch?
Wie wäre es mit den Versuch unternehmen sich mit den britischen Finance Act und den Companies Act zu beschäftigen,
vor Sie sich zu solchen Bemekrungen hinreissen lassen.
Oder haben Sie einen wiederspruch zwischen meiner Aussage und den britischen Gesetzgebung gefund? - na also!


Grundsätzlich sind die ACCOUNTS beim Companies House sowie beim HM Revenue & Customs einzureichen. Leider ist vielen in deutschen Directors dies nicht bewusst.
Nur wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt von Seiten des 'HM Revenue & Customs' kann darauf versichtet werden.
Bei Companies House sind die ACCOUNTS auf jeden Fall einzureichen.


Wer nun den Jahresabschluss für die deutsche Betriebsstätte erstellt und wer den FINANCIAL STATEMENTS erstellt ist nebensächlich. Wichtig ist es das diese gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften erfüllen. Naturgemäß kenn sich ein britischer Steuerberater besser als sein deutscher Kollege aus.

Die einfache Übertrag der Zahlen von den HGB-Abschluss zum UK-Abschluss reicht nicht aus da die Richtlinien unterschiedlich sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen ist es eben nicht so einfach diese zu erfüllen. RAKLOSE hat auch zum Ausdruck gebracht das durch der deutsche und britische Abschluss ein unterschiedliches Ergebnis führen kann, selbst wenn keine Abschreibungen oder Rückstellungen vorgenommen wurden..
Sind Ihnen diese Unterschied denn bekannt?

Ich stelle auch nichts komplizierter da als es ist, nach meiner Meinung wir dies meist von den Providern zu einfach dargestellt. Diese weisen aber auch darauf hin das weder Steuer- noch Rechtsberatung anbieten, somit haftet dann der Director alleine...

Dies ACCOUNTS sind neben den steuerlichen Aspekt auch gesellschaftsrechtlich von Bedeutung und dies sollte man nicht unterschätzen.

Ist Ihnen eigentlich klar das man die limitierte Haftung aufs Spiel setzt falls sich die Angaben im ACCOUNT sich als unrichtig erweisen sollten.
Warum also erst eine LTD gründen wenn durch das leichtfertige erstellen des ACCOUNTS die limitierte Haftung fraglich wird.
Zuletzt geändert von MEC am 12.09.2007, 15:31, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitragvon trading am 12.09.2007, 15:29

1. Ist klar, daß beim Companies House ein Account eingereicht werden
muß, habe auch nichts anders behauptet.

2. Ja, die Unterschiede sind mir bekannt.

3. Ja, mir sind die Pflichten als Director bekannt und

4. Mir ist auch bekannt, daß man die limitierte Haftung aufs Spiel setzen
kann, wenn man beim Companies House falsche Angaben macht.

5. Wer sich bei Ratschlägen auf irgendwelche Gründungsagenturen
verläßt, ist selbst schuld.

Dies ist jetzt mein letzter Kommentar, den ich hierzu abgebe.

Gruß

trading
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Beitragvon MEC am 12.09.2007, 15:47

Wenn Ihnen die Unterschiede zwischen den deutschen und britischen Jahresabschluss bekannt sind sollt es Ihnen auch klar sein das es eben nicht so einfach den einen Übertrag vorzunehmen.

Gerade wenn es um Abschreibungen und Rückstellungen geht wird es wohl besser sein das man für den UK-Abschluss einen brit. Steuerberater hinzuzieht.


Sofern keine entsprechende Befreigung vom brt. Finanzamt vorliegt wird man wohl auch die ACCOUNTS und TAX RETURN beim HM Revenue & Customs einreichen müssen.




Wünschenswert wäre es wenn die Steuerexperten mal darlegen würden was bei der Überleitung des deutschen Jahresabschluss zum britischen Abschluss zu beachten ist.
Oder mal auf ein Fachbuch verweisen wo dies Thema behandelt wird.

Wie einfach bzw. kompliziert dies ist dürfte sicherlich auch vom Einzelfall abhängen.
Zumindes kann man schon einmal festhalten das es wohl nicht ganz so einfach ist wie es teilweise dargestellt wird.
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Beitragvon trading am 12.09.2007, 17:39

nun muß ich doch noch einmal antworten.

Der user MGB-Consulting hat hier im Forum eine gute Aussage gemacht: Es gibt Grenzen der kostenlosen Hilfestellung. Wer sich nicht zutraut, die
Unterlagen für das Companies House korrekt auszufüllen, muß in
der Tat einen Steuerberater hinzuziehen und das Geld dafür eben
bezahlen. Mehr Hilfestellung als Raklose in einem seiner Postings
kann man nicht geben.

Gruß

trading
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Beitragvon Rüdiger am 13.09.2007, 08:38

Hallo Trading,

hmmm.... wenn ich das richtig verstehe, dan handelt es sich bei dieser Sache eher um eine Diskussion unter Leuten vom Fach und nicht um ein "Frage-Antwort-Spiel".

So werden Rückfragen gestellt, um Einzelthemen noch mals näher zu beleuchten.

Ich als junger Unternehmer mit "normalen" Kenntnissen über Rechtsformen kann dem ganzen immer wieder interessante Aspekte abgewinnen.

Diese Sache zwischen "Peter und mbg-Consulting" ist doch etwas ganz anderes. Dem P ist doch nicht zu helfen :lol:

Was meinen Sie dazu, trading? ODer täusche ich mich? Es ist auf jeden Fall mein Eindruck, dass hier Fachleute unter sich reden und diskutieren?!?

Grüße,
Rüdiger.
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Beitragvon trading am 13.09.2007, 09:19

Hallo Rüdiger,

ich wollte den user MEC in keinster Weise mit dem user Peter vergleichen,
MEC versucht hier selbst Ratschläge zu geben und schnorrt nicht.

Es bringt nur nichts, hochkomplizierte Sachverhalte zu diskuttieren. Ein
User, der eine Frage stellt, möchte eine kurze Antwort und keine Theorie,
was alles sein könnte. Nur das wollte ich ausdrücken.

Gruß

trading
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