Was man nicht so alles erleben kann.
Der Mandant möchte mit seiner Zweigniederlassung in Deutschland als "XY"-Bau Ltd. firmieren. Die Gesellschaft ist auch in UK so eingetragen.
Geschäftszweck der Zweigniederlassung ist die "Kernsanierung sowie Akustik- und Trockenbau".
Stellungnahme der IHK (aus einer Hauptstadt wohlgemerkt): Die Firma ist wegen des Zusatzes "Bau" unzulässig.
Da kann man doch nur noch den Kopf schütteln !!!