Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung

Beitragvon Weeder am 13.10.2011, 21:07

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo foerderland ;)

Bin schon seit einigen Tagen im Web unterwegs mit einer Frage, die mir leider nirgends beantwortet werden kann.
Folgendes:
Ein Kumpel und Ich (beides Studenten) haben vor eine GbR zu gründen und als eine Art "Eventmanager" zu arbeiten. Heißt in diesem Fall, dass wir pro Jahr ein Feier in unserer Stadt organisieren werden (dieses Jahr steht bereits fest, Ende Dezember) und damit wahrscheinlich auch Gewinn erwirtschaften werden.

Meine 1. Frage lautet wie folgt:
Dieses Jahr wird unser "Rumpfjahr", d.h. wenn Gründung im Oktober stattfindet, haben wir noch 3 verbliebene Monate. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen dürften wir maximal 17.500 durch 12 mal 3 = 4375€ Umsatz machen. Da werden wir definitiv drüber kommen.
Wenn wir das von vornerein wissen, können wir die Kleinunternehmerregelung dann nicht in Anspruch nehmen?
Angenommen wir wüssten es nicht, wie sieht es dann aus? Wie sind da die rechtlichen Grundlagen? Unser vermutlicher Umsatz ist ja auch nur eine Vermutung ...

2. Frage:
Wir beide kratzen für dieses Jahr bereits an dem Freibetrag (8.004€), bereits abzgl. aller Sozialabgaben und möglichen Werbungskosten. D.h. wir würden darüber kommen, was wir natürlich nicht wollen.
Wäre es möglich einen 3. Gesellschafter ins Boot zu holen und dann per Gesellschaftsvertrag die Gewinnbeteiligung für ihn auf 100% und für uns beide bei 0% festzusetzen? Dann wäre unser Problem gelöst, aber ich vermute mal, dass das rechtlich nicht ganz einwandfrei wäre ...
Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, wollen auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein!

Lieben Gruß
Weeder
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon garbs am 13.10.2011, 23:14

Weeder hat geschrieben:Hallo foerderland ;)

# Hallo....

Bin schon seit einigen Tagen im Web unterwegs mit einer Frage, die mir leider nirgends beantwortet werden kann.

# Wo warst denn du unterwegs, hmm?

Folgendes:
Ein Kumpel und Ich (beides Studenten) haben vor eine GbR zu gründen und als eine Art "Eventmanager" zu arbeiten. Heißt in diesem Fall, dass wir pro Jahr ein Feier in unserer Stadt organisieren werden (dieses Jahr steht bereits fest, Ende Dezember) und damit wahrscheinlich auch Gewinn erwirtschaften werden.

# Soweit sogut...

Meine 1. Frage lautet wie folgt:
Dieses Jahr wird unser "Rumpfjahr", d.h. wenn Gründung im Oktober stattfindet, haben wir noch 3 verbliebene Monate. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen dürften wir maximal 17.500 durch 12 mal 3 = 4375€ Umsatz machen. Da werden wir definitiv drüber kommen.
Wenn wir das von vornerein wissen, können wir die Kleinunternehmerregelung dann nicht in Anspruch nehmen?
Angenommen wir wüssten es nicht, wie sieht es dann aus? Wie sind da die rechtlichen Grundlagen? Unser vermutlicher Umsatz ist ja auch nur eine Vermutung ...

# Ob Vermutung oder nicht oder Wissen oder nicht ist nicht relevant. Wenn du die Grenzen überschreitest kannst du nicht mehr den §19 anwenden. Und spätestens mit Abgabe der Steuererklärungen bist du verpflichtet, die USt. abzuführen. Übrigens in deiner Rechnung kannst du 17500 durch 12 mal 3 mal 2 = 8750 rechnen, wenn jeder für sich den §19 in Anspruch nimmt.

2. Frage:
Wir beide kratzen für dieses Jahr bereits an dem Freibetrag (8.004€), bereits abzgl. aller Sozialabgaben und möglichen Werbungskosten. D.h. wir würden darüber kommen, was wir natürlich nicht wollen.

# Wie - ihr wollt kein Geld verdienen?

Wäre es möglich einen 3. Gesellschafter ins Boot zu holen und dann per Gesellschaftsvertrag die Gewinnbeteiligung für ihn auf 100% und für uns beide bei 0% festzusetzen? Dann wäre unser Problem gelöst, aber ich vermute mal, dass das rechtlich nicht ganz einwandfrei wäre ...

# Nö... das passt schon. Ich gebe euch gerne meine Kontoverbindung, ich bin euer 100%-Mann. Wie geil ist denn das bitte. Ihr dürft mir dann gerne den ganzen Gewinn fürs nichtstun rüberschieben. Wo muss ich unterschreiben? Und ja, euer Problem wäre dann gelöst. :mrgreen:

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, wollen auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein!

# Mit dieser Lösung bist du sicher auf der sicheren Seite, das kann ich dir versichern.

Lieben Gruß
Weeder


Was studiert ihr beiden denn gleich nochmal?
garbs
 
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon mgb-consulting am 14.10.2011, 06:20

Hallo ...

soweit ich es verstanden habe, möchten Sie eine GbR gründen und nicht zwei einzelne Gewerbe anmelden!

Die Kleinunternehmerregelung gilt für das Unternehmen, d.h. diesem Falle die GbR, hier darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 17.500€ und der Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 50.000€ betragen.

Es geht aber auch nicht, dass man sagt: "Ich gründe im Oktober, also kann ich noch 3 x 5.833,33€ Umsatz machen und liege mit 17.500€ noch im Rahmen!", denn es ist nach § 19 (3) Satz 2 UStG auf den Gesamtjahresumsatz hochzurechnen und 12 X 5.833,33€ wären bereits 69.999,96€.

Daher... Sie sind kein Kleinunternehmer!

Aber mal etwas anderes... Schüler und Studenten tendieren dazu Party machen und "mal eben" ein "Eventmanagement" auf die Beine stellen zu wollen.

Party machen und eine Veranstaltung zu organisieren sind jedoch zwei völlig unterschiedliche Dinge, die miteinander Nichts zu tun haben, Letzteres erfordert ggf. einen hohen Kapitaleinsatz in der Vorfinanzierung und ein ggf. hohes Risikopotenzial für den "Eventmanager".

Wer hier blauäugig und ohne den Haftungsschutz einer GmbH in eine Veranstaltung läuft, bei der Folgekosten nicht berücksichtigt wurden, der ist schneller in der Insolvenz als er gucken kann!

MfG
MGB-Consulting
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon Weeder am 18.10.2011, 18:36

Hallo ...

soweit ich es verstanden habe, möchten Sie eine GbR gründen und nicht zwei einzelne Gewerbe anmelden!


Richtig ... d.h. mein im Ausgangspost genannter Betrag ist korrekt (?) und die Kleinunternehmerregelung kann von uns nicht angewandt werden.

Party machen und eine Veranstaltung zu organisieren sind jedoch zwei völlig unterschiedliche Dinge, die miteinander Nichts zu tun haben, Letzteres erfordert ggf. einen hohen Kapitaleinsatz in der Vorfinanzierung und ein ggf. hohes Risikopotenzial für den "Eventmanager".

Wer hier blauäugig und ohne den Haftungsschutz einer GmbH in eine Veranstaltung läuft, bei der Folgekosten nicht berücksichtigt wurden, der ist schneller in der Insolvenz als er gucken kann!

Danke für den durchaus sinnvollen Einwand ;) Wir arbeiten jedoch mit unserer Stadt zusammen um genau solchen Problem aus dem Weg zu gehen, haben uns also bereits gekümmert.

Also danke für zumindest 1 ernsthafte Antwort!
Weeder
 
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon reimondo am 15.12.2011, 14:25

Hallo, ich hätte hierzu auch noch eine Frage. Wird die Hochrechnung auf einen Gesamtjahrsumsatz auch dann angewandt, wenn man innerhalb eines Kalenderjahres vom nebenberuflich Selbständigen zum Hauptberuflichen wird? Also dann so gerechnet als wäre man das ganze Jahr schon Hauptberufler gewesen?

Vielen Dank.
reimondo
 
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon P.Spielmann am 15.12.2011, 21:01

Das UStG unterscheidet Haupt- und Nebentätigkeit nicht.
Die Grenze von 17.500 Euro gilt immer für ein Jahr bzw. für die anteiligen Monate nach Zwölfteln.
Die Kleinunternehmerregelung bzw. die Regelbesteuerung kann immer nur für ein komplettes Kalenderjahr gewählt werden.
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon vino am 12.02.2012, 12:50

Ich arbeite Vollzeit im Büro möchte aber nebenbei auf selbstständigen Basis für verschiedene Kunden arbeiten zu können, weiss jemand dafür die Regelung und welche Anträge ich dafür ausfüllen müsste?
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Re: Kleinunternehmerregelung

Beitragvon GründerCoach am 09.03.2012, 09:26

Hallo,

bei der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist auch zu berücksichtigen, dass die Grenze mehrfach überschritten worden sein muss. Es ist also durchaus möglich, dass das Finanzamt nicht sofort darauf besteht, dass die Kleinunternehmerregelung aufgegeben werden muss. Dennoch ist im genannten Fall davon auszugehen, dass die Umsätze dauerhaft hoch sein werden und die Kleinunternehmerregelung damit einfach nicht angemessen ist. In der Regel werden in der Folgeperiode nach der Gründung nämlich deutlich höhere Umsätze erzielt.

Auch ist zu beachten, dass bei einer Nichtanwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung, die sich erst hinterher rausstellen sollte, auch die bereits ausgestellten Rechnungen angepasst werden müssen. Dann müssten nämlich alle bereits fertigen Rechnungen noch einmal mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden und das wäre doch ein unverhältnismäßiger Aufwand.

Im Gründerlexikon findet sich ein Eintrag zur Kleinunternehmerregelung, ihren Voraussetzungen und auch den Gefahren: http://www.gruenderlexikon.de/kleinunternehmerregelung. So kann nämlich bei zu hohen Umsätzen auch rückwirkend die Umsatzsteuer noch nachgezahlt werden müssen. Auch deshalb würde ich bei dem genannten Fall eher davon abraten.

Viele Grüße
Gründerlexikon
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