KLeingewerbe mit HRB

KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 08:30

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,
ich plane ein kleingewerbe anzumelden, was bis hierhin kein problem ist.
Allerdings wollte ich es ebenfalls im HRB eintragen lassen.
Meine Frage ist nun:
Wann kann ich es im HRB anmelden, nach der Kleingewerbe anmeldung oder schon davor.
Wie funktioniert das dann mit dem Fantasienamen, denn bei der Kleingewerbe anmeldung darf man ja nur Vorname, Nachname.
Erst kleingwerbe und dann HRB anmelden und danach Kleingewerbe Änderung weil dann Fantasiename vorhanden oder wie kann ich mir das vorstellen.

Ebenso wollte ich einmal anfragen, wieviel Platz in der Spalte "Genaue Beschreibung der Tätigkeit" ist und wie man am besten formulieren sollte.
Geplant ist folgendes:

Erstellung hochauflösender Bilder aus den Bereichen
- Event
- Industrie
- People
- Food Design
- Landschaft
- Bizarr
Digitale Bearbitung und Retusche.
Sowie vermarktung der Bilder auf unterschiedlichen Untergründen.

Kann man das so in die Spalte eintragen oder ist das zu viel und man sollte nur "Erstellung und vermarktung von Bildern" reinschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon mgb-consulting am 21.04.2011, 09:26

Hallo ...

klar können Sie sich ins Handelregister eintragen lassen, in Abteilung B (HRB) wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgeteilt, die Abteilungen A und B, daher die Kürzel HRA und HRB. In Abteilung A werden Kaufleute und Personengesellschaften eingetragen, die dann z.B. mit e.K. oder OHG firmieren, in Abteilung B werden Kapitalgesellschaften wie GmbH's, oder AG's eingetragen.

Das Sie sich in Abteilung B eintragen lassen möchten, gehe ich davon aus, dass Sie eine GmbH oder eine AG gründen möchten?

Oder wollen Sie lieber nochmals intensiv darüber nachdenken was Sie möchten?

MfG
MGB-Consulting
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 09:30

Hallo,
danke für die Info, denn ich hatte es wohl überlesen mit dem A oder b.
Ich steuere eher das A an, denn eine GmbH zu gründen finde ich für den Start zu riskant, selbst wenn man eine 1 € GmbH macht.


Wie verhält sich der Sachverhalt hiermit:
Erst kleingwerbe und dann HRB anmelden und danach Kleingewerbe Änderung weil dann Fantasiename vorhanden oder wie kann ich mir das vorstellen.

Ebenso wollte ich einmal anfragen, wieviel Platz in der Spalte "Genaue Beschreibung der Tätigkeit" ist und wie man am besten formulieren sollte.


Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon mgb-consulting am 21.04.2011, 10:09

Hallo ...

Sie haben den Unterschied zwischen Firmierung und Phantasienamen offensichtlich nicht so richtig verstanden!

Wenn der Phantasiename der einzige Grund für die Handelsregistereintragung ist, dann ist eine Eintragung nicht erforderlich, weil man ohne Probleme einen Phantasienamen mit führen kann, solange der Vor- und Zuname des Gewerbetreibenden erkenntlich ist.

Erst dann, wenn ausschliesslich unter dem Firmennamen aufgetreten werden soll (Firmierung) dann ist eine Eintragung erforderlich, denn das Handelsregister schafft dann die Transparenz zwischen Firmennamen und dem eigentlichen Kaufmann, der sich hinter dieser Firma verbirgt.

MfG
MGB-Consulting
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 10:20

Hallo,

danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Ich plane nur als "Firma XY" in Erscheinung zu treten und von einem Eintrag in das HRA erwarte ich mir mehr Akzeptanz bei größeren Firmen da ich mit meinem "noch" Hobby auch an größere Firmen ran treten wollte.
Bei einem kleingewerbe kann ich ja auf die 19% verzichten, klappt dieses immernoch nach einem Eintrag in das HRA. :?:
Denn für den Anfang währe das ein wenig viel wenn das noch dazu kommen würde.

Danke für Ihr Fachwissen. :D

Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon mgb-consulting am 21.04.2011, 11:47

Hallo ...

die höhere Akzentanz als eingetragener Kaufmann, der im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft mit seinem vollständigen Vermögen haftet kann ich nachvollziehen.

Zerstört wird dieser auf den ersten Blick scheinbar gute Eindruck durch den Nachsatz, dass man Kleinunternehmer i.S.d. § 19 (1) UStG ist.

Ich würde hier, zumal nur von gewerblichen Kunden die Rede ist, die Kleinunternehmereigenschaft nochmals überdenken, denn diese Eigenschaft eignet sich vornehmlich für Dienstleister, die ihre Leistung Endverbrauchern andienen, die ohnehin keine Vorsteuer ziehen können, für B2B Kundenbeziehungen eignet sie sich eher weniger.

MfG
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 11:50

Hallo,

es geht natürlich auch um den Endverbraucher.
Mein PLan war nicht einfach "nur" an die Unternehmen ran zu treten, sondern auch an den Endverbraucher direkt via Flyer, Internet und so ebenfalls ein wenig Gewinn zu erwirtschaften.

§ 19 (1) geht von einem "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer aus".

Tätigt unser Gewerbetreibender einen Umsatz von 16.000€, so fällt er aus der Besteuerung für Kleinunternehmer raus, weil der zur Bemessung herangezogene Umsatz 16.000€ zzgl. 16% USt. beträgt und dies sind 18.560€.

Dies übersteigt den unteren Schwellenwert von 17.500€, mit der Folge, dass der Gewerbetreibende im kommenden Geschäftsjahr nicht mehr unter die Besteueung der Kleinunternehmer fällt.



§ 19 (1) heißt also egal welcher Umsatz immer MwSt ?
Also eher das HRA weg lassen, wenn man am Anfang auf die Ausweisung der MwSt verzichten will oder?
Habe ich das so richtig verstanden ?

Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon TobyDdorf am 21.04.2011, 12:23

Hallo,

im Vorstellungsbereich hast Du geschrieben, dass Du mit dem Thema Buchhaltung nur unzureichend vertraut bist. In diesem Beitrag schreibst Du, dass Du Dein Kleingewerbe in das Handelsregister eintragen lassen möchtest. Dies ist grundsätzlich nach § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) (Kannkaufmann) möglich. ABER mit der Eintragung beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung ->§238 HGB, Bilanzierung -> §242 HGB, Inventur -> §240, etc.. Das bedeutet, dass die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht ausreicht. Außerdem findet nach Eintragung nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sondern auch das HGB Anwendung. Man sollte sich über die daraus resultierenden Unterschiede im Klaren sein; Stichworte hierzu sind kfm. Bestätigungsschreiben, Höhe von Schadenersatz, Prüfungs- u. Rügepflicht, Schweigen (gilt im BGB als Ablehnung; nach HGB aber in bestimmten Fällen auch als Zustimmung) etc..

Im übrigen würde auch ein Phantasiename nicht darüber wegtäuschen, dass Du als Kleinunternehmer agierst -> schließlich fällt keine USt (also aus Sicht des Kunden keine VSt) an...offensichtlicher geht´s nun echt nicht. Aus haftungstechnischer Sicht macht es für den Kunden auch keinen Unterschied, ob Du eingetragener Kaufmann oder Nicht-Kaufmann bist. So oder so bist Du Vollhafter.

Erfolgt keine Eintragung in das HR, dann darf das Kleingewerbe alternativ eine Geschäftsbezeichnung führen. Mehr Infos dazu kannst Du der Internetseite der IHK Aachen entnehmen. Beachte insbesondere die Punkte 3 und 4.
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steue ... _221.htm#3
Wie mgb bereits angeführt hat, ist zu beachten, dass Kleinunternehmer mit hauptsächlich gewerblichen Kunden Nachteile haben, wenn sie keine USt in ihren Rechnungen ausweisen dürfen.

Als erstes solltest Du Dich noch einmal intensiv mit dem Thema Kleinunternehmerregelung beschäftigen und die jeweiligen Vor- und Nachteile verinnerlichen. Wenn Dir dann klar ist, ob sich die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung lohnt oder nicht, kannst Du Dich auch mit dem Themen Firmierung (HR Eintragung ja/nein; ggf. Unterschied HGB/BGB Vorschriften), Buchhaltung (EÜR oder doppelte Buchführung[Bilanz]) etc. beschäftigen.

Bei Fragen fragen.

Gruß Tobi
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 12:34

Hallo,

ich danke dir für deine Antwort und ich denke mal das ich für das erste erstmal zum kleingewerbe ohne HRA tendiere.

Ich denke wenn ich mich später tiefer in das Kaufmännische eingelesen habe, kann ich immernoch den Schritt machen und vll. dann auch MwSt anzeigen.
Aber ich denke als erstes ist es einfacher ohne HRA.

Ich danke dir.

Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon mgb-consulting am 21.04.2011, 12:52

ABER mit der Eintragung beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung ->§238 HGB, Bilanzierung -> §242 HGB, Inventur -> §240, etc.. Das bedeutet, dass die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht ausreicht.

Hallo ...

diese Antwort ist falsch!

Aufgrund seines geringen Umsatzes ist er nach § 241a HGB zur doppelten Buchführungspflicht dann nicht verpflichtet, wenn sein Umsatz an zwei aufeinanderfolgenden Jahren 500.000€ nicht übersteigt oder sein Gewinn 50.000€ nicht übersteigt.

Es reicht daher eine einfache Einnahmen-/Überschussrechnung aus!

MfG
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 12:55

Hallo,

also mein Umsatz bleibt in 2 Jahren definitiv unter der Grenze von 500.000 €.

Nette Homepage im Übrigen @ mgb-Consulting.


Mit freundlichen Grüßen
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon TobyDdorf am 21.04.2011, 13:12

Hallo mgb,

ich war beim Verfassen der Antwort wohl gedanklich zu sehr mit anderen Themen beschäftigt. Daher danke für Deinen korrekten Hinweis auf die Einschränkung gem. § 241a HGB.

Falls Cyberdog86.de kein HGB zur Hand haben sollte, so kann er dies hier einsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Gruß Tobi
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Re: KLeingewerbe mit HRB

Beitragvon Cyberdog86 am 21.04.2011, 13:15

Hi Tobi,

danke dir habe momentan wirklich keine Bücher und Internet kommt erst nächste woche zu mir, bin mom auf Arbeit und schreibe von dort.
Es ist echt manchmal verwirrend mit den ganzen §.

Hoffe nur wenn ich es anmelde das ich alles richtig mache und das nicht wirklich was schief geht.

Mit freundlichen Grüßen
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