RAKLOSE hat geschrieben:Gfls. kann hier dann auch abgemahnt werden.
Eben nicht! Abgemahnt werden kann nur ein Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung, die der Abgemahnte begehen kann und darf. Abmahnungen, die unmögliche oder rechtswidrige Taten zum Ziele haben, sind rechtswidrig und nichtig.
Rechtswidrig wäre die Aufforderung, eine ins Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung künftig mit einem Zusatz zu versehen, und zwar auch dann, wenn die Eintragung selbst nicht ordnungsgemäß war. Wenn Notar, IHK und Registergericht den angemeldeten Firmennamen nicht beanstandet haben und die Firma so eingetragen worden ist, kann ein Außenstehender das nicht außergerichtlich nachholen.
Denkbar wäre hier nur eine Klage auf Berichtigung des Handelsregisters, die aber nur erheben kann, wer persönlich in seinen Rechten verletzt ist. Das könnte ein potentieller Gläubiger sein, der sich getäuscht fühlt oder eine gleichartige Firma, die von einer der 3 Stellen dazu gezwungen wurde, das "(haftungsbeschränkt)" in den Firmennamen aufzunehmen, da anderenfalls die Eintragung verweigert würde. Ein Anwalt, der im Internet Foren durchstöbert, um daraus Kapital zu schlagen, wäre nicht klagebefugt (Verbot der Popularklage).
Dennoch ist festzustellen, dass im gerichtlichen Verfahren möglicherweise in dem Zusatz eine Diskriminierung gesehen wird, weil dies nur die UG betrifft. AG, e.V., eG, Ltd. u.a. können diese Abkürzungen allein verwenden, ohne die Haftungsbeschränkung speziell zu erwähnen - und von denen hat keiner außer der AG ein gesetzliches Mindestkapital. Vermutlich haben die betroffenen Stellen dies auch so gesehen. Fragt sich eben, wie die Richter das sehen. Das GmbH-Gesetz können sie nicht ändern (steckte auch ein politischer Wille hinter - nur das BVerfG könnte das zu Fall bringen), wohl aber die Ausdehnung auf die Namensgebung im HGB verhindern.
Für meine Begriffe macht die Vorschrift des §5a GmbHG auch nur Sinn, solange noch nicht jeder Penner von der Straße weiß, was eine UG ist. Zumal ich es für einen Trugschluss halte, ernsthaft zu glauben, bei einer Privatperson sei unbegrenzt Geld zu holen. Die schmeißen doch nur dem Gerichtsvollzieher einen fruchtlosen Offenbarungseid vor die Füße. Die geringste Bonität hat bei mir ein Einzelunternehmer mit EÜR. Bei den anderen ist für mich nicht die Rechtsform entscheidend, sondern was im Anlagevermögen der Bilanz steht und welche Schulden dem entgegenstehen.
Daher bin ich auch ein Verfechter freiwilliger Bilanzierungen.
Gruß
Rainer