"(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

"(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon riese am 22.02.2010, 16:22

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Ich fand eben im Internet eine Firma, die unter ... UG & Co KG auftritt, ohne das "(haftungsbeschränkt)" im Namen zu verwenden. Lediglich beim Impressum steht "Persönlich haftende Gesellschafterin: ... Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt)". Tut sich hier doch die Frage auf, ob dies erlaubt ist oder nicht. Ich möchte den Namen der Firma hier nicht nennen oder einen Link darauf setzen, da ich den Abzockern (Abmahnanwälten) nicht noch Beute machen will. :evil:

Bleibt mal festzuhalten:
§5a Abs. 1 GmbHG:
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Gerichtet ist diese Vorschrift aber nur an die UG selbst. Für die KG gilt lediglich §19 Abs. 2 HGB:
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Mehr als fraglich ist, ob hier das Wort "UG" allein schon ausreicht, um §19 Abs. 2 HGB genüge zu tun. Einen direkten Verweis von der einen Vorschrift auf die andere gibt es nicht. Vermutlich wird sich die Justiz mit der Frage noch zu beschäftigen haben... (und das Ergebnis wird sicherlich davon abhängen, wie bekannt der Begriff "UG" bis dahin in den Köpfen der Bevölkerung sein wird)

Gruß
Rainer
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon RAKLOSE am 22.02.2010, 16:35

Hallo Rainer,

auch bei der Komplementär KG muss das "haftungsbeschränkt" auftauchen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Firmenwahrheit vor. Gfls. kann hier dann auch abgemahnt werden.
Viele Grüße, Michael Klose
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon ayRiko am 22.02.2010, 20:21

Mir kam gerade eine verwandte Frage in den Sinn: Wo genau ist die Nennung des vollständigen Firmennamens inkl. (haftungsbeschränkt) erforderlich und wo nicht? Hintergrund: Wir selbst schreiben den Firmennamen immer überall komplett aus, allerdings kommt es immer wieder vor, dass das (haftungsbeschränkt) in Korrespondenz, die an uns gerichtet ist, unter den Tisch gekehrt wird, zum Teil sogar auf Rechnungen und vergleichbaren Unterlagen. Muss man in solchen Fällen stets den Absender darauf hinweisen, dass der Zusatz fehlt, oder reicht es aus, wenn man sieht, dass es sich offensichtlich um unsere Firma handelt?
ayRiko
 
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon RAKLOSE am 22.02.2010, 20:44

Überall, wo die Firma als solche genannt wird.
Viele Grüße, Michael Klose
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon riese am 23.02.2010, 09:19

RAKLOSE hat geschrieben:Gfls. kann hier dann auch abgemahnt werden.


Eben nicht! Abgemahnt werden kann nur ein Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung, die der Abgemahnte begehen kann und darf. Abmahnungen, die unmögliche oder rechtswidrige Taten zum Ziele haben, sind rechtswidrig und nichtig.

Rechtswidrig wäre die Aufforderung, eine ins Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung künftig mit einem Zusatz zu versehen, und zwar auch dann, wenn die Eintragung selbst nicht ordnungsgemäß war. Wenn Notar, IHK und Registergericht den angemeldeten Firmennamen nicht beanstandet haben und die Firma so eingetragen worden ist, kann ein Außenstehender das nicht außergerichtlich nachholen.

Denkbar wäre hier nur eine Klage auf Berichtigung des Handelsregisters, die aber nur erheben kann, wer persönlich in seinen Rechten verletzt ist. Das könnte ein potentieller Gläubiger sein, der sich getäuscht fühlt oder eine gleichartige Firma, die von einer der 3 Stellen dazu gezwungen wurde, das "(haftungsbeschränkt)" in den Firmennamen aufzunehmen, da anderenfalls die Eintragung verweigert würde. Ein Anwalt, der im Internet Foren durchstöbert, um daraus Kapital zu schlagen, wäre nicht klagebefugt (Verbot der Popularklage).

Dennoch ist festzustellen, dass im gerichtlichen Verfahren möglicherweise in dem Zusatz eine Diskriminierung gesehen wird, weil dies nur die UG betrifft. AG, e.V., eG, Ltd. u.a. können diese Abkürzungen allein verwenden, ohne die Haftungsbeschränkung speziell zu erwähnen - und von denen hat keiner außer der AG ein gesetzliches Mindestkapital. Vermutlich haben die betroffenen Stellen dies auch so gesehen. Fragt sich eben, wie die Richter das sehen. Das GmbH-Gesetz können sie nicht ändern (steckte auch ein politischer Wille hinter - nur das BVerfG könnte das zu Fall bringen), wohl aber die Ausdehnung auf die Namensgebung im HGB verhindern.

Für meine Begriffe macht die Vorschrift des §5a GmbHG auch nur Sinn, solange noch nicht jeder Penner von der Straße weiß, was eine UG ist. Zumal ich es für einen Trugschluss halte, ernsthaft zu glauben, bei einer Privatperson sei unbegrenzt Geld zu holen. Die schmeißen doch nur dem Gerichtsvollzieher einen fruchtlosen Offenbarungseid vor die Füße. Die geringste Bonität hat bei mir ein Einzelunternehmer mit EÜR. Bei den anderen ist für mich nicht die Rechtsform entscheidend, sondern was im Anlagevermögen der Bilanz steht und welche Schulden dem entgegenstehen.
Daher bin ich auch ein Verfechter freiwilliger Bilanzierungen.

Gruß
Rainer
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon RAKLOSE am 23.02.2010, 09:36

Sorry, aber falsch. Es wird u.U. über die Rechtsform getäuscht und das kann wettbewerbsrechtlich relevant sein. Egal z.B. wie im HR eingetragen wurde.
Viele Grüße, Michael Klose
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon riese am 03.03.2010, 14:05

Hallo Michael,

in der Tat liegt mittlerweile dazu eine Entscheidung des Berliner Kammergerichtes mit dem Az. 1 W 244/09 vom 8.9.2009 vor.

Danach darf der Firmenname einer bestehenden GmbH & Co KG selbst dann nicht beibehalten werden, wenn im Nachhinein die GmbH gegen eine UG ausgetauscht wird. Allein die Tatsache, dass es sowohl eine UG (haftungsbeschränkt) als auch eine GmbH gibt, reicht aus, um im Firmennamen der KG deutlich zu machen, um welche von beiden Gesellschaften es sich bei der Komplementärgesellschaft handelt. Auch wenn beide Gesellschaften als Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, ist die weitere Führung der Fa. als "GmbH & Co KG" irreführend. Aus §5a GmbHG ergibt sich zwangsläufig, dass das "(haftungsbeschränkt)" nicht unter den Tisch fallen darf, wenn das "UG" im Rechtsverkehr gebraucht wird.

Die hier angesprochene Firma hätte also so keinesfalls ins Handelsregister eingetragen werden dürfen. Notar, Gericht und IHK müssen hier gepennt haben. Frage ist nur, wer in seinen Rechten verletzt ist und auf Berichtigung des Handelsregisters klagen könnte. :roll:

Gruß
Rainer
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon RAKLOSE am 03.03.2010, 14:08

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen und die Änderung der Firma kann mit Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden.
Viele Grüße, Michael Klose
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon riese am 11.03.2010, 11:52

Hallo,

aber mal den umgekehrten Fall: Eine UG oder UG & Co KG bekommt von einem Dritten eine Rechnung, in deren Anschriftsfeld sie nur mit "UG" ohne diesen Zusatz angesprochen wird. Müsste sie diese Rechnung beanstanden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden?

In meinen Augen ist der Rechnungsempfänger hier eindeutig erkennbar, da es eine gleichlautende Firma ohne diesen Zusatz nicht geben kann und daher jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Wie seht Ihr das?

Gruß
Rainer
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Re: "(haftungsbeschränkt)" bei Co KG

Beitragvon RAKLOSE am 11.03.2010, 14:04

Sehe ich nicht als Problem an, da in der Tat identifizierbar.
Viele Grüße, Michael Klose
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