von mgb-consulting am 08.02.2010, 14:42
Hallo ...
in der Wohlverhaltensphase sollte einer Existenzgründung nichts im Wege stehen, Ihr Treuhänder wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit unterstützen, denn dadurch bekommt er Geld für die Gläubiger ins Haus.
Was den pfändungsfreien Betrag angeht auf den Sie anspielen, so ist dies bei Selbständigen anders als bei Angestellten. Angestellte beziehen ein festes Gehalt und von diesem ausgehend wird der pfändbare Betrag ermittelt.
Bei Selbständigen ist dies anders, hier muss der Ausbildung entsprechend ein sogenanntes "fiktives Einkommen" mit dem Treuhänder vereinbart werden und hierauf wird der pfändbare Betrag ermittelt.
Der Vorteil liegt darin, dass bei einem höheren Einkommen der überschiessende Teil nicht mehr abgeführt werden muss, sondern nur der mit dem Treuhänder vereinbarte Teil, bezogen auf das "fiktive Einkommen".
Es ist im übrigen überhaupt kein Problem ein Darlehen von Verwandten aufzunehmen, um damit einen neuen Start zu beginnen, denn dies ist buchhalterisch ja kein Einkommen, sondern Fremdkapital zum Unternehmensstart.
Der Gründungszuschuss wird im übrigen auf das Einkommen angerechnet.
MfG
MGB-Consulting
Dipl.-Bw./Bilanzbuchhalter... Unternehmensberater mit den Beratungsschwerpunkten Existenzgründungen und Existenzfestigungen... Coach, Experte, Gutachter und Mentor bei den Businessplan-Wettbewerben senkrechtstarter in Bochum und start2grow in Dortmund