Gründungszuschuss: Restanspruch ALG1 verfällt?

Gründungszuschuss: Restanspruch ALG1 verfällt?

Beitragvon Nicki Valent am 17.01.2012, 11:20

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

ich plane den GZ zu beantragen und bin über einen Artikel auf Spiegel Online gestolpert (http://www.spiegel.de/karriere/berufsle ... 44,00.html), der mich etwas verunsichert. Hier heißt es:

Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfällt, wenn man den Gründungszuschuss in Anspruch nimmt. Wenn also ein Gründer schon im ersten Monat seiner Arbeitslosigkeit den großen Schritt wagt und sich dann nach sechs Monaten entscheidet, doch nach einer Festanstellung zu suchen, kann er kein Arbeitslosengeld I mehr bekommen.

Ich hatte das bisher immer so verstanden, dass man auch wieder zurück ins ALG 1 könnte. Nur dass sich der ALG 1-Anspruch eben um die GZ-Bezugsdauer reduziert... Habe ich das falsch verstanden oder die Spiegel-Autorin?

Danke für euren Input,
Nicki
Nicki Valent
 
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Re: Gründungszuschuss: Restanspruch ALG1 verfällt?

Beitragvon riedexco am 19.01.2012, 12:29

Der Artkel ist richtig. Man kann nicht einfach in ALG1 zurück.
Es kann bei der Agentur für Arbeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen werden, die bei erneuter Arbeitslosigkeit (nach der Selbstständigkeit) zahlt. Der Beitrag beträgt ca. 40 € im Monat.

Gruss
Wolfgang Riedel
riedexco
 
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Re: Gründungszuschuss: Restanspruch ALG1 verfällt?

Beitragvon winne am 07.02.2012, 10:19

Nein, ich sehe das genau umgekehrt: Der Artikel war falsch (und hat mich auch erst irritiert). Der Spiegel hat seinen Artikel mittlerweile korrigiert, weil ein anderer Leser auf den Fehler hingewiesen hat.

Bei Bezug des Gründungszuschusses wird der Restanspruch ALG I um die entsprechenden Zeiten vermindert, er verfällt nicht komplett. Maßgeblich ist §128 SGB III Abs. 1 Punkt 9. Man kann also vom Gründungszuschuss auch noch ins ALG I zurückkehren, solange man den Antrag auf Gründungszuschuss nicht gerade "auf den letzten Drücker" stellt.

Auch der Hinweis mit 40 EUR Beitrag für die Arbeitslosen-Pflichtversicherung auf Antrag ist nur halb korrekt: Die Beiträge haben sich 2012 verdoppelt auf nun 78,75 Euro (West) bzw. 67,20 Euro (Ost). Allerdings müssen Selbständige im Kalenderjahr ihrer Geschäftsaufnahme zunächst nur den halben Beitrag zahlen (§ 345b SGB III).
winne
 
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