Gründerzuschuss noch mal/Härtefälle

Gründerzuschuss noch mal/Härtefälle

Beitragvon Norddeutsche am 29.09.2011, 12:36

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo, ich habe im Jahre 2009 den Gründerzuschuss bekommen, auch die weiteren sechs Monate den Zuschuss zur Sozialversicherung.
Leider musste ich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
Ich habe gelesen, dass man den Zusschuss nach 24 Monaten noch einmal beziehen kann, aber in Härtefällen auch eher. Zählt hier die Zeit dazu, in der ich nur die KK bezahlt bekommen habe?
Kann man irgendwo nachlesen, was ein "Härtefall" wäre?
In meinem Fall kann ich Krankheit, psychische Probleme, Ehescheidung und ein Alter von 57 jahren (also unvermittelbar) anführen.
Wer entscheidet darüber?
Ich bin zur Zeit arbeitsunfähig, habe aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung noch einen Restanspruch, der weit über den erforderlichen 90 Tagen liegt.
Die neue Selbstständigkeit wäre in einem ganz anderen Bereich, aus gesundheitlicher Sicht besser geeignet als der damalige Versuch.
Da ich zur Zeit nicht arbeitslos, sondern au bin, kann ich mich schlecht bei der Agentur beraten lassen.
Herzlichen Dank für Eure Hilfe!
Norddeutsche
 
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Re: Gründerzuschuss noch mal/Härtefälle

Beitragvon gruendungsberater24 am 29.09.2011, 13:10

Hallo,

dazu ein paar Fragen:

1. bis wann wurde der Gründungszuschuss bezogen?
2. Wie ist Ihr derzeitiger Status? (AU als Angestellter oder Selbständiger oder AU als Arbeitssuchender?)
3. Haben Sie den "alten" Gründungszuschuss abgebrochen oder am Ende auslaufen lassen?

Die Härtefallregelung bezieht sich meist auf eine "Unterbrechung" des Gründungszuschusses. Hier wird dann entschieden, ob die Restförderung noch bewilligt werden kann. (Sofern noch eine besteht...)

Viele Grüße

Michael Köhler
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Re: Gründerzuschuss noch mal/Härtefälle

Beitragvon mgb-consulting am 29.09.2011, 13:14

Hallo ...

Schwangerschaft oder Krankheit sind Gründe, die Entscheidung liegt im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. Ob Sie die Fragen allerdings noch vor dem 01.11.2011 klären können wage ich zu bezweifeln, denn dann müßten Sie Ihre Planung bereits fertig haben, um sie sofort abgeben zu können.

Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag eine gesetzliche Änderung zum Gründungszuschuss § 57 SGB III beschlossen, die wie folgt aussieht:

-1- Die ehemalige Pflicht-Leistung wird zur Kann-Leistung herabgestuft, die im Ermessensentscheid des Sachbearbeiters liegt.

-2- Der erforderliche Restanspruch auf ALG-I wird von 90 Tagen auf nunmehr 150 Tage erweitert.

-3- Die Erstförderung wird von 9 Monaten auf nunmehr 6 Monate verkürzt.

-4- Die Folgeförderung wird von 6 Monaten auf nunmehr 9 Monate verlängert.

MfG
MGB-Consulting
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Re: Gründerzuschuss noch mal/Härtefälle

Beitragvon Norddeutsche am 29.09.2011, 13:48

Danke für die Antworten.
Ich schaffe es auf keinen Fall vor dem 01.11., da ich bis Jahresende (mindestens) krankgeschrieben werde.
Die neue Regelung hört sich so uninteressant an, dass ich den Gedanken vermutlich verwerfen werde.
Mein derzeitiger Status ist arbeitslos, arbeitsunfähig.
Ich habe den letzten Gründerzuschuss komplett ausgenutzt und war dann auch selbstständig. Dann kam die weniger frequentierte Nebensaison und dadurch wieder Arbeitslosigkeit, dann die erneute Erkrankung.
150 Tage Restanspruch müsste ich noch haben, aber sicher bin ich mir nicht. Müsste ich nachrechnen.
Ist dann aber auch egal, weil ich mich ab März wieder selbstständig machen wollte, dies aber mit viel Glück auch ohne den Zuschuss gehen könnte.
Ich werde dann im Frühjahr mal bei der Agentur anklopfen.
"Kann-Vorschriften" sind ja eigentlich immer gegen den Antragsteller. Also werde ich mit sehr, sehr wenigen Erwartungen hingehen.
Danke noch mal.
Norddeutsche
 
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