Frage zu Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Frage zu Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Beitragvon ThorgePT am 07.01.2011, 12:13

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

ich mache mich als Personal Trainer und Ernährungscoach selbstständig. Da ich aus ALG2 komme, stelle ich den Antrag auf Einstiegsgeld und Gründungszuschuss. Neben meinem Studium zum Sportwissenschaftler an der Ruhr-Universität Bochum habe ich einen selbstständigen Nebenjob von Zuhause am PC ausgeführt, der nichts mit Sport oder Ernährung oder desgleichen zu tun hat. Ich habe dafür auch eine Steuernummer. In den letzten Monaten habe ich regelmäßig zwischen 50-100 Euro monatlich verdient. Ich habe heute beim Finanzamt angerufen und die haben mir gesagt, dass die Steuernummer momentan nicht aktiv sei. Wenn ich mich aber als Personal Trainer selbstständig mache und den Antrag auf Einstiegsgeld gestellt habe und mich dann beim Finanzamt melde, wird diese Steuernummer wieder aufgelebt.
Meine Frage lautet jetzt, ob dieser nebenberufliche Job, den ich ja als selbstständiger ausgeübt habe und nichts mit meinem zukünftigen Job zu tun hat, irgendeine Auswirkung auf den Entscheid über Einstiegsgeld und/oder Gründungszuschuss haben kann, da ich ja schonmal selbstständig (auch wenn nur im kleinen Rahmen) gewesen bin? Den Nebenjob habe ich zum Ende dieses Monats gekündigt, falls das auch noch von Belangen ist.
Über eine hilfreiche Antwort werde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße

Thorge
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Re: Frage zu Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Beitragvon garbs am 07.01.2011, 23:06

ThorgePT hat geschrieben:...irgendeine Auswirkung auf den Entscheid über Einstiegsgeld und/oder Gründungszuschuss haben kann, da ich ja schonmal selbstständig (auch wenn nur im kleinen Rahmen) gewesen bin? Den Nebenjob habe ich zum Ende dieses Monats gekündigt, falls das auch noch von Belangen ist....


Naja, solange du unter 100,- im Monat bleibst, kannst du den Job weiterhin ausüben und der Betrag wird dir nicht auf dein ALG2 angerechnet. Solltest du dir überlegen, ob es bei dir geht. Und nein, das hat keine direkte Auswirkung auf die Genehmigung von Einstiegsgeld. Also Gründungszuschuss (GZ) bekommst du nur, wenn du noch mindestens 90 Tage Anspruch auf ALG1 hast. Nachdem du schreibst, dass du ALG2 bekommst, denke ich mal, dass du keinen GZ bekommst. Auch Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung und es gibt keinen Rechtsanspruch drauf. I.d.R. bekommst du den halben Regelsatz (179,50) für 6 Monate zusätzlich zum ALG2, wobei deine Einnahmen selbstverständlich auf deinen Regelsatz angerechnet werden.

Hast du schon zahlungskräftige Kundschaft? Prima, dann hast du ja schon die halbe Miete drinne...

Ich drügg' schoma die Daumen... :wink:
garbs
 
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Re: Frage zu Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Beitragvon Nobili am 21.06.2011, 15:54

Und unbedingt beachten:
Wahrscheinlich gelten auch ab 1.11.2011 neue Bedingungen für den Gründungszuschuss: Gründer aus der Arbeitslosigkeit, die ALG I beziehen haben es künftig schwerer! Die Änderungen treten voraussichtlich bereits am 1. November 2011 in Kraft und nicht wie zunächst geplant erst im April 2012.

Wir enterprise Brandenburg unterstützen vor allem junge GründerInnen bis 28 Jahre, die von diesen Einschränkungen häufig massiv betroffen sind.
Das Einstiegsgeld, das nur ALG II Empfänger bekommen können, soll nicht eingeschränkt werden. Massiv sind die geplanten Einschnitte beim Gründungszuschuss:
1. Hatten Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit bisher einen Rechtsanspruch auf die Förderung, so entscheidet künftig der jeweilige Bearbeiter der Arbeitsagenturen, ob der Gründer den Zuschuss erhält.
2. Die Grundförderung in Höhe des Arbeitslosengeldes I plus einer Pauschale von 300 Euro für Sozialversicherungsbeiträge wird künftig nur noch sechs Monate lang ausgezahlt. Bisher erhielten Gründer diese Grundförderung neun Monate lang. Dafür erhalten Gründer die 300 Euro monatlich zukünftig neun statt sechs Monate lang, wenn die erste Phase des Gründungszuschusses ausgelaufen ist.
3. Arbeitslose müssen sich künftig schneller für den Schritt in die Selbständigkeit entscheiden: Bisher mussten sie ihr Unternehmen spätestens dann gründen, wenn sie noch einen Restanspruch von 90 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben. Nun wird dieser Restanspruch auf 150 Tage ausgedehnt.
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www.iq-consult.com/enterprise[/url]
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