Schönfelder hat geschrieben:Eine KG hat ja keine Mindeststammeinlage. Somit frage ich mich, welche Summe sinnvollerweise auf das Bankkonto der UG & Co. KG eingezahlt werden sollte? Oder wird nur die Einlage des Kommanditisten eingezahlt?
Eine Kommanditisteneinlage
muss eingezahlt werden. Nur wenn die Einlage geleistet ist, ist er von der Haftung befreit. Sonst haftet er genau mit dem nicht eingezahlten Betrag - genau wie beim Gesellschafter einer GmbH.
Ein Komplementär hingegen muss überhaupt keine Einlage leisten; wenn er es doch tut, kann er es in beliebiger Höhe tun, weil Komplementäreinlagen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Deshalb kann ein Komplementär auch - im Gegensatz zu einem Kommanditisten - "gefahrlos" Privatentnahmen tätigen, sofern die Satzung es nicht verbietet.
Gesellschaften als Komplementäre sind oft nicht am Kapital der Kommanditgesellschaften beteiligt. Damit soll eine Verzahnung der Gesellschaften - die steuer- und haftungsrechtliche Folgen haben kann - vermieden werden.
Schönfelder hat geschrieben:Wenn ich dies richtig verstanden habe, müsste die KG der UG für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Erstattung zahlen. Wie hoch muss diese ausfallen? Bei einem geringen Risiko könnte man ja genau die Summe zahlen, die der UG durch Kontogebühren (seperates Konto UG) etc. entsteht. Demnach würde diese mit +/- 0 wirtschaften und somit entsprechend nahezu keinen Buchführungsaufwand verursachen.
Ob sie will oder nicht - einer UG entstehen - im Gegensatz zu einer englischen Ltd. in Deutschland - Aufwendungen durch die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft. Eine Nullbilanz ist also hier nicht möglich. Jährliche Verluste wären für die UG tödlich. Also muss sie sich die Ausgaben irgendwie durch Einnahmen wiederholen. Das tut sie durch die Haftungsvergütung, die sie der KG in Rechnung stellt. Neben dieser Kostenerstattung hat die UG aber auch noch eigene Einkünfte, denn sie wirtschaftet ja nicht mit ihrer Stammeinlage und diese schmort auf dem Gesellschaftskonto. Und dafür bekommt sie Zinsen. Diese wiederum führen zu einem (geringfügigen) Gewinn, der eine Körperschafts- und eine Gewerbesteuerpflicht auslöst (Freibeträge und Geringfügigkeitsgrenzen gibt es hier nicht - die Tage habe ich einen Körperschaftssteuerbescheid für eine Verwaltungs-UG in Höhe von 1,05 € gesehen). Die Körperschafts- und die Gewerbesteuer führt wiederum zu einer (handelsrechtlichen) Betriebsausgabe, die durch die Haftungsvergütung ausgeglichen werden muss.
In der Tat beschränkt sich aber die Buchführung für die UG auf wenige Buchungen (<10). Da man für die KG aber ohnehin ein Buchführungsprogramm braucht und die meisten davon mandantenfähig sind, dürfte das kein Akt sein. 10 Belege reinkloppen und einen neuen Jahresabschluss fahren. Wichtig: Der muss auch für die UG nach dem EHUG veröffentlicht werden - sonst zahlen die Geschäftsführer (persönlich, nicht die Gesellschaft) saftige Ordnungsgelder.
Gruß
Rainer