Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 16.05.2010, 18:43

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

Insolvenz interpretiere ich als Zahlungsunfähigkeit. Allerdings scheinen die GmbH Gesetze sehr streng diesbezüglich zu sein. Kann jemand hierzu etwas schreiben ?
Oder gibt es gute Artikel hierzu ?
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon maltamasche am 16.05.2010, 19:58

Insolvenz ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit sondern auch die mögliche Überschuldung und es gibt 1001 und eine Auslegungsmöglichkeit.

Siehe InsO §17 und 19 , sowie § 43 und 64 GmbHG
Unterschied zwischen Zahlungstsockung und Zahlungsunfähigket siehe BGH v. 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04

Das Thema is so weitläufig, dass man damit ein eigenes Forum füllen könnte. Das geht auch alles mehr in den Bereich der Rechtsberatung.

Foerderland ist wohl eher ein Forum für Startups :)
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 17.05.2010, 10:55

Hallo,

danke schon mal, ich wollte das eigentlich ganz grob wissen, also als Vorinfo.
Stellen Sie sich vor, dass es unbescholtene Bürger gibt, die wenn es nicht bestimmte Fernsehsendungen gäbe überhaupt nicht mitbekommen hätten, dass es überhaupt soetwas wie Privatinsolvenz gibt. :wink:
Nun, das hat nichts mit Naivität eher mit den bisherigen Beschäftigungsgebieten zu tun.
Und ich bin mir sicher, es geht vielen so.

Die Frage zum unteren Auszug, werden die Personengesellschaften, also auch die Gmbh und Co KG, in der Rechtssprechung "weicher" behandelt. Oder gibt es keinen Unterschied zur nur GmbH ?

Hier ein Auszug (behandelt die KG) von
http://www.gruenderszene.de/finanzen/ei ... m-grunden/


Weiter Wachsen oder in die Insolvenz

Wenn die neue Firma erfolgreich läuft, kann der Komplementär die Finanzierung erleichtern, wenn er seine Anteile auf eine Kapitalgesellschaft übertragt – damit entsteht dann eine Personengesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person, also zum Beispiel eine GmbH & Co. KG. Mittels einer AG & Co. KG lässt sich ein kleines Unternehmen sogar an die Börse bringen, ohne dass die Kontrolle über die Gesellschaft abgegeben werden muss.

Da die KG eine Personengesellschaft ist, gibt es in schwierigen Zeiten für Gründer einige Vorteile: Sie unterliegen einem nicht so strengen Insolvenzrecht wie die Kapitalgesellschaften. So kann eine KG solange noch begrenzt weiterarbeiten, wie sie noch Kredit hat – auch wenn die Überschuldung bereits eingetreten ist. Solange eine positive Fortbestehensprognose besteht, lässt sich das Unternehmen problemlos weiterführen. Auch Gesellschafterdarlehen, die teilweise nicht verzinst werden, sind bei der KG steuerlich wesentlich unproblematischer als beispielsweise bei der GmbH.
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon maltamasche am 17.05.2010, 11:14

mariamarry hat geschrieben:Weiter Wachsen oder in die Insolvenz

Wenn die neue Firma erfolgreich läuft, kann der Komplementär die Finanzierung erleichtern, wenn er seine Anteile auf eine Kapitalgesellschaft übertragt – damit entsteht dann eine Personengesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person, also zum Beispiel eine GmbH & Co. KG. Mittels einer AG & Co. KG lässt sich ein kleines Unternehmen sogar an die Börse bringen, ohne dass die Kontrolle über die Gesellschaft abgegeben werden muss.

Da die KG eine Personengesellschaft ist, gibt es in schwierigen Zeiten für Gründer einige Vorteile: Sie unterliegen einem nicht so strengen Insolvenzrecht wie die Kapitalgesellschaften. So kann eine KG solange noch begrenzt weiterarbeiten, wie sie noch Kredit hat – auch wenn die Überschuldung bereits eingetreten ist. Solange eine positive Fortbestehensprognose besteht, lässt sich das Unternehmen problemlos weiterführen. Auch Gesellschafterdarlehen, die teilweise nicht verzinst werden, sind bei der KG steuerlich wesentlich unproblematischer als beispielsweise bei der GmbH.


wir ich ja sagte, 1001 Varianten.

was mich mal interessieren würde wann eine Ag & Co. KG Sinn macht?
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 17.05.2010, 17:33

Die Fragen vermehren sich :lol:

Ich habe mir die Zeitschrift Impulse (Mai Ausgabe) gekauft, und da steht auf Seite 52...
"Trotz gesunder EKquote schlittert die Firma in eine Liquditätskrise. Aus Angst, als Vorstandsvorsitzender im Fall einer verschleppten Insolvenz strafrechtlich belangt zu werden, meldet Möller Insolvenz an."

Und jetzt die Fragen:

1.) Wo meldet man Insolvenz an ?
2.) Wann ist der richtige Zeitpunkt dazu (wahrscheinlich kann das niemand beantworten)?

Und gibt es da Unterschiede zwischen GmbH und GmbH und Co KG ?
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon RAKLOSE am 17.05.2010, 18:05

1. Beim örtlichen Amtsgericht
2. Allerspätestens 3 Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes
Die Insolvenzordnung (InsO) hält drei Insolvenztatbestände bereit: Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und Überschuldung (§19 InsO).

Nein
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 17.05.2010, 23:45

Danke, wer die richtigen Fragen stellt (und das ist manchmal gar nicht so einfach), kriegt dann auch die richtige Antwort. :D

Überschuldung leuchtet mir als Begriff sofort ein.
Nach den anderen Begriffen muss ich erst suchen...
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon riese am 18.05.2010, 11:45

Hallo Mariamarry,

mariamarry hat geschrieben:Nach den anderen Begriffen muss ich erst suchen...


Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Deine Hausbank wegen mangelnder Deckung eingehende Lastschriften storniert und Zahlungsaufträge nicht ausführt, der Zahlungsempfänger also kein Geld kriegt.

Eine Vorstufe der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung. Sie liegt vor, wenn die v.g. Tatbestände zwar zutreffen, jedoch nur vorübergehend für ein paar Tage und danach der Zahlungsverkehr wieder reibungslos verläuft. Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn die Zahlungsstockung 3 Wochen lang ununterbrochen andauert. Eine Zahlungsstockung setzt deshalb stets eine 3-Wochen-Frist in Gang, die zur Insolvenzantragspflicht führt, wenn der Zustand bei Fristende weiterhin besteht.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn es bereits öfter zu einer Zahlungsstockung gekommen ist und damit zu rechnen ist, dass sich dies in der Zukunft nicht ändern wird - ja sogar die Zahlungsunfähigkeit vorhersehbar ist. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein Ereignis eintritt, das die Leistungsfähigkeit des Betriebes überschreitet, z.B. eine riesige Steuernachforderung nach einer Außenprüfung (Schätzung) oder ein verlorener Schadensersatzprozess in Millionenhöhe. Hier könnte eine Insolvenzanmeldung von Vorteil sein. Der Insolvenzverwalter könnte im Interesse der übrigen Gläubiger (Deine Interessen interessieren ihn nicht) genau dieses eine Rechtsgeschäft anfechten, um das Unternehmen zu sanieren. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht übrigens keine Insovenzantragspflicht, sondern nur ein Antragsrecht. Deshalb wird die Drohung mit Insolvenz ja auch gerne als Druckmittel benutzt, wenn ein einziger Gläubiger eine zu hohe Forderung stellt, um von diesem Zahlungserleichterungen zu erzwingen. :wink:

Gruß
Rainer
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 18.05.2010, 14:39

Wow, danke :) für die Erläuterungen.

In der Zeitschrift, die ich gestern gekauft habe, steht noch (auf Seite 26), dass der Wirtschaftsminister eine Reform des Insolvenzrechts vorhat.. na da bin ich ja mal gespannt.

Irgendwas in dem Zusammenhang wollte ich noch fragen, habe ich aber gerade vergessen.
Ich editiere den Beitrag später, wenn es mir wieder einfallen sollte. 8)

Edit: Die Strafverfolgung wegen Konkursverzug gibt es im Zusammenhang mit GmbH, GmbH und Co KG, AG.... ???
Aber nicht mit Gewerbebetrieb, Gewerbetreibende, Freiberufler ?
Diesen Unterschied wollte ich noch wissen, falls das jemand weiss, wäre supernett.
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 21.05.2010, 08:40

Hallo,

ich formuliere mal meine Fragen neu :D ,

1.) Die Strafverfolgung wg Konkurs, warum ist das so schwerwiegend, ist das historisch bedingt ?
Man verletzt doch niemanden, noch ist es eine Beleidigung...usw. Warum ist das zB. keine Ordnungswidrigkeit ?
2.) Wenn eine GmbH insolvent geht, sind die voll oder noch nicht voll einbezahlten 25000 €, also das Stammkapital weg ? Und mit Versicherungen kann man das vorhandene oder nichtvorhandene Privatvermögen des Gführers der GmbH schonen ?

Auch wenn es so scheint, als wüsste ich schon die Antwort, ich wäre mir gerne sicher, ob es auch wirklcih so ist. Danke
mariamarry
 
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon riese am 25.05.2010, 07:13

Hallo Mariamarry,

mariamarry hat geschrieben:Die Strafverfolgung wg Konkurs, warum ist das so schwerwiegend, ist das historisch bedingt ?
Man verletzt doch niemanden, noch ist es eine Beleidigung...usw. Warum ist das zB. keine Ordnungswidrigkeit ?


das kannst Du nicht mit einer Beleidigung vergleichen, sondern mit Betrug. Dein Verhalten führt ja dazu, dass Deine Gläubiger ihr Geld nicht kriegen.

mariamarry hat geschrieben:Wenn eine GmbH insolvent geht, sind die voll oder noch nicht voll einbezahlten 25000 €, also das Stammkapital weg ?


Es gibt eine Reihenfolge, in der das Geld aus der Insolvenzmasse verteilt wird:

1. Absonderungen. Hier handelt es sich um Vermögen, das dem Schuldner im Prinzip gar nicht gehört. Das sind geliehene Gegenstände oder Beträge - z.B. von einem Dritten dem Schuldner gegenüber geleistete Kautionen und Treuhandvermögen.

2. Gläubigerforderungen

3. Rückerstattung von Eigenkapital

Ist die Masse erschöpft, geht die nächste Stufe leer aus und die zur Verfügung stehende Masse wird unter den Gläubigern gleicher Stufe anteilig verteilt. Der Fall, dass sämtliche Verbindlichkeiten getilgt werden konnten und die Kapitaleigner noch was von ihrem Kapital zurückkriegen, ist äußerst selten. Natürlich können sie nur zurückkriegen, was sie auch eingezahlt haben.

Im umgekehrten Fall aber, wenn das eingezahlte Kapital nicht ausreicht, um die Gläubiger der Stufe 2 zu befriedigen, muss dieser Betrag natürlich noch eingezahlt werden. Nicht eingezahltes Stammkapital ist wie eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zu sehen. Forderungen, die die Gesellschaft gegen ihre Schuldner noch hat, gelten ja auch als Vermögen der Gesellschaft und werden vom Insolvenzverwalter erbarmungslos eingezogen. Hast Du Dir z.B. bei Quelle einen Fernseher gekauft und die gingen pleite, brauchtest Du nicht zu glauben, Du brauchtest die offene Rechnung nicht mehr zu bezahlen. Im Gegenteil: Du bekommst einen netten Forderungsbescheid des Insolvenzverwalters, innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, sonst kommt der Gerichtsvollzieher - selbst dann, wenn der Fernseher Mängel hatte und Du normalerweise ein Recht auf Wandelung oder Nachbesserung gehabt hättest, dem Quelle aber nun nicht mehr nachkommen kann. Dann gucktest Du als Kunde in die (nicht funktionierende) Röhre. :(

mariamarry hat geschrieben:Und mit Versicherungen kann man das vorhandene oder nichtvorhandene Privatvermögen des Gführers der GmbH schonen ?


Das hat nichts mit Insolvenz zu tun, sondern mit einer Schadensersatzpflicht nach §823 BGB. Die besteht für die handelnden Personen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens und dessen wirtschaftlicher Lage. Im Gegenteil: Das Unternehmen kann seine Schieflage und damit die Insolvenzantragspflicht abwenden, indem es dem Gläubiger eine Abtretungserklärung in die Hand drückt.

Gruß
Rainer
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 26.05.2010, 10:32

Ich weiss im Augenblick noch nicht, was eine Abtretungserklärung ist....
Ich könnte mir vorstellen, dass die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern so auftreten, dass sie den GF für die Insolvenz verantwortlich machen. Und daher die Forderungen der Gläubiger an die Gesellschaft, an den GF abtreten oder weiterreichen ?

Der Gführer wird doch für seine Taten zur Verantwortung gezogen gegenüber den Gesellschaftern und den Gläubigern rein theoretisch, dann haftet der Gführer doch mit seinem Privatvermögen für seine Tätigkeit als Gführer oder ?
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon riese am 31.05.2010, 08:17

Hallo Mariamarry,

mariamarry hat geschrieben:Ich weiss im Augenblick noch nicht, was eine Abtretungserklärung ist....


Du hast gegenüber einem Lieferanten eine Verbindlichkeit von 100,00 €. Du hast aber auch gegen einen Kunden eine Forderung in Höhe von 100,00 €. Wenn Du jetzt dem Lieferanten eine Abtretungserklärung gibst, erlaubst Du ihm damit, in Deinem Namen die 100,00 € von Deinem Kunden einzuziehen. Der Lieferant kann sich das Geld also direkt von dem Kunden holen. Mit dieser Abtretungserklärung bist Du sowohl die Forderung als auch die verbindlichkeit los.

mariamarry hat geschrieben:Der Gführer wird doch für seine Taten zur Verantwortung gezogen gegenüber den Gesellschaftern und den Gläubigern rein theoretisch, dann haftet der Gführer doch mit seinem Privatvermögen für seine Tätigkeit als Gführer oder ?


So einfach ist das nicht. Bei einer Personengesellschaft geht die Schuld für nicht bezahlte Verbindlichkeiten sofort auf den Gesellschafter oder Komplementär über, wenn das Vermögen der Gesellschaft erschöpft ist. Diesen Übergang gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht. Ein Geschäftsführer haftet nur dann persönlich, wenn gegen ihn von vornherein eine eigene Zahlungsverpflichtung besteht (also nicht indirekt über die Firma). Das ist der Fall, wenn er eine strafbare Handlung (z.B. Eingehungsbetrug) begeht oder sich "im Dienst" fahrlässig verhält (z.B. eine Insolvenz nicht rechtzeitig anmeldet). Diese Zahlungsverpflichtung besteht aber unabhängig davon, ob die Firma in Insolvenz ist (nur kann sie ihm dann nicht mehr aus der Patsche helfen und die Kosten für ihn übernehmen).

Gruß
Rainer
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 01.06.2010, 09:20

Danke für die Erklärung.

Und zur Haftung des GF, genau das meinte ich. :D
Was haben Newbie GFs eigentlich so für Deckungssummen bei ihrer Haftpflichtversicherung ?
(Spezialistenfrage, braucht nicht beantwortet zu werden)
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon riese am 01.06.2010, 10:50

Hallo Mariamarry,

mariamarry hat geschrieben:Was haben Newbie GFs eigentlich so für Deckungssummen bei ihrer Haftpflichtversicherung ?


das hängt natürlich von der Größe des Betriebes und vom Umsatz ab. Die Beiträge sind aber nicht proportional. Die 1. Million ist am teuersten und die Aufstockung macht oft nur ein paar Euro aus. Hauptproblem an solch einer Haftpflichtversicherung ist immer das Risiko eines Leistungsausschlusses bei grober Fahrlässigkeit. Und das beurteilen die einzelnen Gesellschaften unterschiedlich kritisch. Im Regelfall steigend von Versicherungsfall zu Versicherungsfall.

Es macht also einen Unterschied, ob Du einmalig für 1,2 Mio "Mist" baust oder erst für 800.000,00 €, dann nochmal für 399.800,00 € und schließlich ein 3. Mal für "nur" 300,00 €.

Da musst Du einfach Angebote verschiedener Versicherungen einholen.

Gruß
Rainer
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Re: Korrektes Verhalten bei Insolvenz

Beitragvon mariamarry am 02.06.2010, 13:11

Danke
Thank you
Muchas gracias
Merci beaucoup :D
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