mgb-consulting hat geschrieben:Eine Vor-GmbH oder GmbH in Gründung entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur entgültigen Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Allein aus diesem Grunde, stellt sich die zeitliche Frage gar nicht, weil sie von der Abwicklungszeit des Handelsregisters bestimmt wird und nicht von Ihnen.
Es ist richtig, dass eine Vor-GmbH, also eine GmbH i. G. in dem Moment der Unterzeichnung eines (notariell zu beurkundenden) Gesellschaftsvertrags (der Satzung) entsteht. Es ist aber durchaus wert, zu erfragen, wie lange es dauern kann, bis eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Nach Unterzeichnung der Satzung wird für gewöhnlich ein Geschäftskonto eingerichtet (der Bank/ dem Kreditinstitut wird die notariell beurkundete Satzung vorgelegt) und die Gesellschafter erbringen ihre Bareinlagen. Erst wenn die Einlagen gemäß Satzung erbracht wurden (bzw. mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wurde), hat der in der Zwischenzeit bestellte Geschäftsführer den Notar darüber in Kenntnis zu setzen. Der Notar wird dann alle erforderlichen Unterlagen dem Registergericht übersenden, so dass die Eintragung erfolgen kann. Somit haben die Gesellschafter durchaus die Möglichkeit, den Fortbestand der Vor-GmbH, also der GmbH i. G. durch "langsame" Einrichtung eines Geschäftskontos sowie durch "schleppende" Einzahlung ihres Anteils hinauszuzögern (Sacheinlagen außer Acht gelassen, gleichwohl hier noch weiteres Potential durch Anfertigung von Wertgutachten etc. vorhanden). Dies kann z. B. sinnvoll erscheinen, wenn eine Gesellschaft am Ende des Kalenderjahres gegründet wird, jedoch noch keine Rechtsgeschäfte vornimmt. Somit könnte die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in das folgende Kalenderjahr verschoben werden und es wäre kein separater Abschluss für das nur wenige Wochen umfassende Rumpfgeschäftsjahr (und den damit verbundenen Steuerberatungskosten) notwendig. Dies kommt aber in der Regel nicht in Frage, weil regelmäßig nach Entstehung der Vor-GmbH diverse Geschäftsvorfälle wie z. B. Einzahlung der Einlagen, Zahlung der Notarkosten etc. anfallen.
Gefragt wurde aber wohl auch aus dem Grund, wie lange man sich denn ohne rechtliche Konsequenzen mit der Eintragung Zeit lassen könne. Hier gibt es - soweit mir bekannt - keine festgeschriebenen gesetzlichen Fristen. Neben der alsbald für die Gesellschafter/ Geschäftsführer greifenden persönlichen Haftungskonsequenzen sei in diesem Zusammenhang aber auch auf § 242 Abs. 1 HGB bzw. §§ 264 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB verwiesen (Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach sechs bzw. drei Monaten, je nach Größe der GmbH).
mgb-consulting hat geschrieben:Damit verbunden ist Ihnen hoffentlich klar, dass Sie bis zur endgültigen Eintragung ins Handelsregister als Gewerbetreibender, oder wenn Partner vorhanden sind, als GbR tätig werden und gegenseitig solidarisch mit dem vollen Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können.
Als Ergänzung: Sobald die Satzung vor einem Notar von den Gesellschaftern unterzeichnet wird, fängt die Vor-GmbH (GmbH i. G.) zu Leben an. Zum selben Zeitpunkt geht die sogenannte Vorgründungsgesellschaft in die Vor-GmbH über. Vor-GmbH und GmbH nach Eintragung sind als Rechtsträger identisch (nicht aber die Vorgründungsgesellschaft als GbR oder OHG mit der Vor-GmbH oder gar der GmbH). Die persönliche Haftung "endet" jedoch in der Tat erst vollständig mit der Eintragung der GmbH (Sonderfälle außer Acht gelassen). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter/ Geschäftsführer in der Vor-GmbH liegt in aller Regel vor, wenn z. B. absichtlich gar keine Eintragung mehr verfolgt wird (weitere Schlagworte in diesem "Grauzonenbereich" sind: Handelndenhaftung, Unterbilanzhaftung, Verlustdeckungshaftung).
Freundliche Grüße