GmbH in Gründung

GmbH in Gründung

Beitragvon Herbie am 13.11.2008, 12:16

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

gibt es eigentlich für die GmbH i.G. ein zeitliche Komponente, wann die GmbH i.G. in eine GmbH übergehen muss?

Gruß
Herbie
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon mgb-consulting am 13.11.2008, 13:19

Hallo ...

ich weiss nicht, wie es die anderen Lesern empfinden, aber ich lese aus dieser Frage, dass Sie sich GmbH i.G. nennen möchten, um die Haftung auf das Betriebsvermögen zu beschränken, obgleich Sie noch keinen Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben.

Eine Vor-GmbH oder GmbH in Gründung entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur entgültigen Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Allein aus diesem Grunde, stellt sich die zeitliche Frage gar nicht, weil sie von der Abwicklungszeit des Handelsregisters bestimmt wird und nicht von Ihnen.

Damit verbunden ist Ihnen hoffentlich klar, dass Sie bis zur endgültigen Eintragung ins Handelsregister als Gewerbetreibender, oder wenn Partner vorhanden sind, als GbR tätig werden und gegenseitig solidarisch mit dem vollen Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können.

MfG
MGB-Consulting
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon tognota am 02.11.2011, 23:02

mgb-consulting hat geschrieben:Eine Vor-GmbH oder GmbH in Gründung entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur entgültigen Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Allein aus diesem Grunde, stellt sich die zeitliche Frage gar nicht, weil sie von der Abwicklungszeit des Handelsregisters bestimmt wird und nicht von Ihnen.

Es ist richtig, dass eine Vor-GmbH, also eine GmbH i. G. in dem Moment der Unterzeichnung eines (notariell zu beurkundenden) Gesellschaftsvertrags (der Satzung) entsteht. Es ist aber durchaus wert, zu erfragen, wie lange es dauern kann, bis eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Nach Unterzeichnung der Satzung wird für gewöhnlich ein Geschäftskonto eingerichtet (der Bank/ dem Kreditinstitut wird die notariell beurkundete Satzung vorgelegt) und die Gesellschafter erbringen ihre Bareinlagen. Erst wenn die Einlagen gemäß Satzung erbracht wurden (bzw. mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wurde), hat der in der Zwischenzeit bestellte Geschäftsführer den Notar darüber in Kenntnis zu setzen. Der Notar wird dann alle erforderlichen Unterlagen dem Registergericht übersenden, so dass die Eintragung erfolgen kann. Somit haben die Gesellschafter durchaus die Möglichkeit, den Fortbestand der Vor-GmbH, also der GmbH i. G. durch "langsame" Einrichtung eines Geschäftskontos sowie durch "schleppende" Einzahlung ihres Anteils hinauszuzögern (Sacheinlagen außer Acht gelassen, gleichwohl hier noch weiteres Potential durch Anfertigung von Wertgutachten etc. vorhanden). Dies kann z. B. sinnvoll erscheinen, wenn eine Gesellschaft am Ende des Kalenderjahres gegründet wird, jedoch noch keine Rechtsgeschäfte vornimmt. Somit könnte die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in das folgende Kalenderjahr verschoben werden und es wäre kein separater Abschluss für das nur wenige Wochen umfassende Rumpfgeschäftsjahr (und den damit verbundenen Steuerberatungskosten) notwendig. Dies kommt aber in der Regel nicht in Frage, weil regelmäßig nach Entstehung der Vor-GmbH diverse Geschäftsvorfälle wie z. B. Einzahlung der Einlagen, Zahlung der Notarkosten etc. anfallen.
Gefragt wurde aber wohl auch aus dem Grund, wie lange man sich denn ohne rechtliche Konsequenzen mit der Eintragung Zeit lassen könne. Hier gibt es - soweit mir bekannt - keine festgeschriebenen gesetzlichen Fristen. Neben der alsbald für die Gesellschafter/ Geschäftsführer greifenden persönlichen Haftungskonsequenzen sei in diesem Zusammenhang aber auch auf § 242 Abs. 1 HGB bzw. §§ 264 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB verwiesen (Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach sechs bzw. drei Monaten, je nach Größe der GmbH).

mgb-consulting hat geschrieben:Damit verbunden ist Ihnen hoffentlich klar, dass Sie bis zur endgültigen Eintragung ins Handelsregister als Gewerbetreibender, oder wenn Partner vorhanden sind, als GbR tätig werden und gegenseitig solidarisch mit dem vollen Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können.

Als Ergänzung: Sobald die Satzung vor einem Notar von den Gesellschaftern unterzeichnet wird, fängt die Vor-GmbH (GmbH i. G.) zu Leben an. Zum selben Zeitpunkt geht die sogenannte Vorgründungsgesellschaft in die Vor-GmbH über. Vor-GmbH und GmbH nach Eintragung sind als Rechtsträger identisch (nicht aber die Vorgründungsgesellschaft als GbR oder OHG mit der Vor-GmbH oder gar der GmbH). Die persönliche Haftung "endet" jedoch in der Tat erst vollständig mit der Eintragung der GmbH (Sonderfälle außer Acht gelassen). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter/ Geschäftsführer in der Vor-GmbH liegt in aller Regel vor, wenn z. B. absichtlich gar keine Eintragung mehr verfolgt wird (weitere Schlagworte in diesem "Grauzonenbereich" sind: Handelndenhaftung, Unterbilanzhaftung, Verlustdeckungshaftung).

Freundliche Grüße
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon riese am 04.11.2011, 08:58

Hallo Tognota,

Du verwechselst hier Handels- mit Steuerbilanz. Die Eröffnungsbilanz ist immer auf den Notartermin abzustellen, also hier enthält sie die nur Posten "Stammkapital" und "Ausstehende Stammeinlagen, eingefordert". Wenn darüber der 31.12. kommt und es sind noch keine Geschäftsvorfälle angefallen, druckst Du dieselbe einfach als Jahresschlussbilanz noch einmal aus. Dafür brauchst Du keinen Steuerberater, sondern nur ein brauchbares Buchführungsprogramm.

Wirst Du allerdings im alten Jahr als Vorgesellschaft tätig, dann träume nicht davon, hier EÜR machen zu dürfen, weil es ja formell noch eine GbR ist. :( Auch die Tätigkeiten der Vorgesellschaft sind in der Bilanz/GUV der späteren Gesellschaft zu erfassen.

Du vergisst auch das EHUG. Ist eine Kapitalgesellschaft am 31.12. ins Handelsregister eingetragen (auch rückwirkend), erwartet das System des elektronischen Bundesanzeigers die Übermittlung einer Jahresbilanz für dieses Jahr. Geht die nicht fristgerecht ein, werden die Daten des Säumigen automatisch an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet, das - ebenfalls vollautomatisch - einen Bescheid über ein Ordnungsgeld (eine Mischung aus Zwangs- und Bußgeld) erlässt - und zwar nicht gegen die Firma, sondern gegen Geschäftsführer persönlich.

Gruß
Rainer
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon tognota am 04.11.2011, 09:36

Hallo Rainer,

danke für die Hinweise/ Ergänzungen! Hast du für die Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum Notartermin (Beurkundung der Satzung) aus steuerrechtlicher Sicht die gesetzlichen Vorschriften parat? Danke dir.

Grüße
T.
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon riese am 04.11.2011, 11:59

§ 242 Abs. 1 HGB:
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Beginn des Handelsgewerbes ist der Versand der Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar.

Gruß
Rainer
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Re: GmbH in Gründung

Beitragvon tognota am 04.11.2011, 14:26

Gut, den hatte ich ja bereits oben erwähnt. Also geht's hier noch nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz.
Merci und Gruß sowie ein schönes Wochenende
T.
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