Definition Überschuldung

Definition Überschuldung

Beitragvon Tulpenzwiebel am 02.01.2012, 18:33

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Bei der Wahl der Rechtsform zwischen UG, GmbH sowie GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG höre ich immer wieder, dass die Gefahr der Überschuldung bei einer UG höher ist als bei einer GmbH. Leider ist mir nicht klar wie der Begriff Überschuldung konkret definiert wird. Ist eine UG bzw. GmbH überschuldet, wenn das Saldo auf dem Konto unter 0 EUR fällt oder wie muss ich mir Überschuldung konkret vorstellen?
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon Tulpenzwiebel am 04.01.2012, 13:29

Habe selbst ein wenig Recherchiert und war überrascht, dass bei Wikipedia diesbezüglich einen Artikel vorhanden ist. Der entsprechende Passus lautet wie folgt:

Formalrechtlich hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 2 InsO) versucht, den Überschuldungsbegriff für Zwecke der Unternehmenskrise zu definieren. Danach ist Voraussetzung, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das Gesetz ist damit zum zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgekehrt, wie er unter Geltung der früheren Konkursordnung noch vertreten wurde. Regelfall ist mithin die Gegenüberstellung des Vermögens mit den Schulden, bilanziell ausgedrückt der Aktiva mit den Passiva. Liegt hier ein Überwiegen der Schulden gegenüber dem Vermögen vor, so kann eine Überschuldungsgefahr lediglich durch eine positive Fortführungsprognose abgewendet werden. Das Vermögen eines Schuldners bildet die Grundlage für Kreditgewährungen. Sieht ein Gläubiger keine aussichtsreiche Chance, dass seine Kredite aus Einkommen oder dem vorhandenen, unbelasteten Vermögen des potenziellen Schuldners bedient werden können, wird er unter rationaler Abwägung keine Kredite (mehr) gewähren.

In der Überschuldung kann deshalb ein Zustand von Schuldnern verstanden werden, der auf der Grundlage eines Schuldenüberschusses über das Vermögen auch für die Zukunft keine positive Entwicklung verspricht. Für Unternehmen ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, die die realisierbaren Vermögensgegenstände nach Liquidationswerten enthält und diese den tatsächlichen Schulden gegenüberstellt. Ergibt sich hierbei ein Schuldenüberschuss, und eine Fortführungsprognose fällt aufgrund der Kosten- und Umsatzplanung negativ aus, sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO gegeben. Diese Überschuldungsbilanz beruht nicht auf den Rechnungslegungsvorschriften (Handelsgesetzbuch, IFRS), sondern berücksichtigt die realisierbaren Vermögenswerte. Vermögensgegenstände, die aufgrund einer gesetzlichen Aktivierungspflicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden müssen, aber zum Zeitpunkt der Aufstellung der Überschuldungsbilanz wertlos sind, werden nicht berücksichtigt.

Spezialregelungen sehen bei Kapitalgesellschaften bestimmte Konsequenzen vor, wenn Überschuldungskriterien erreicht werden. Maßgröße ist der Verlust (Jahresfehlbetrag) im Vergleich zum vorhandenen Eigenkapital. Entspricht der Verlust bei Aktiengesellschaften mindestens der Hälfte des Grundkapitals, hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Ist der Verlust bei der GmbH größer als die Hälfte des Stammkapitals, muss er dies den Gesellschaftern anzeigen (§ 84 GmbHG). Ein Verstoß hiergegen kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit (§ 283 StGB – Bankrott) führen.

Das Insolvenzrecht kennt die Überschuldung für natürliche Personen nicht. Das gilt auch für so genannte „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“, zu denen die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder auch GbR), Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung gehören. Voraussetzung ist bei diesen, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Überschuldung als Insolvenzgrund gibt es mithin nur bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH und dem nicht rechtsfähigen Verein; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO) sowie bei der Nachlassinsolvenz.


Wenn ich das richtig verstehe, kann eine OHG oder eine KG nie überschuldet sein, oder?
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon riese am 04.01.2012, 15:24

Hallo Tulpenzwiebel,

Tulpenzwiebel hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstehe, kann eine OHG oder eine KG nie überschuldet sein, oder?


rechtlich tritt hier die Nachschusspflicht der persönlich haftenden Gesellschafter, d.h. in der Bilanz einer reinen Personengesellschaft wirst Du keinen "nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" finden, sondern stattdessen den eingeforderten Verlustausgleich (Forderung). Da es bei der Kapitalgesellschaft keine Nachschusspflicht gibt, ist sie dann am Ende.

Eine Fortführungsprognose beinhaltet aber nicht nur die Einbeziehung der stillen Reserven, sondern auch die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung - etwa ein neuer Großauftrag.

Gruß
Rainer
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon uvis-beratung am 10.01.2012, 18:20

@tulpenzwiebel ...

... kann Dir auch einen Literaturtipp zur aktuellen Sitaution geben. Kannst ja Dich über das detaillierte Inhaltsverzeichnis via http://www.uvis-verlag.de/uv5100.htm informieren, ob die dort genannten Begrifflichkeiten Dir weiterhelfen können. Erspare mir einfach das Wiederholen der vielen Erläuterungen, gegenseitigen Bedingungen und Abhängigkeiten, die ich auf vielen Seiten niedergelegt habe.

Unternehmenscoaching - Insolvenzgefahren vermeiden - ISBN 978-3-938684-11-5

Wünsche Dir bei Deinem weiteren Vorgehen viel Erfolg
MfG Jürgen Arnold (Autor)
- http://www.uvis.de -
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon Tulpenzwiebel am 10.01.2012, 18:39

@uvis-beratung
vielen Dank für den Tipp mit dem Buch. Das geht mir allerdings zu weit von der eigentlichen Frage weg.

Ich habe demnächst sowieso einen Termin beim Anwalt, da werde ich ihn auch mal fragen wie er die Definition sieht.

Bei dem Stichwort "Buch" kam ich auf die Idee, auf Google Books die Stichworte Überschuldung + GmbH einzugeben. Eine Quelle wäre diese hier.
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon riese am 10.01.2012, 21:17

Hallo Tulpenzwiebel,

da steht gleich am Anfang ein ganz wichtiger Satz:
Die Beweislast der Möglichkeit der Unternehmensfortführung bei rechnerischer Überschuldung liegt bei der Geschäftsführung.


Damit liegt bei ihr auch die Verantwortung für die Richtigkeit der aufgestellten Fortführungsprognose. Lügen können hier kurze Beine haben und den Geschäftsführer in eine Haftungsfalle tappen lassen.

Bei der Prognose können zwar Aktiva geschaffen werden durch Aufdeckung der stillen Reserven (Rückgängigmachen von Abschreibungen) und Ausweisung von Forderungen zum Nennwert (Rückgängigmachen von Forderungsabschreibungen) oder Vorabausweisung von sicher geglaubten künftigen Gewinnen, es können aber auch Aktiva schwinden, weil sie tatsächlich nicht zu verwerten sind, z.B.
- ein Firmenwert
- eine personifizierte Konzession
- eine Leasingsonderzahlung
- ein Disagio.
U.U. kann die Fortführungsprognose das Gegenteil von dem bewirken, was es eigentlich soll.

Aber das Thema würde den Rahmen diese Forums sprengen, wenn es tatsächlich akut ist.

Gruß
Rainer
riese
 
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Re: Definition Überschuldung

Beitragvon Tulpenzwiebel am 10.01.2012, 22:38

vielen Dank für die sehr interessanten Ausführungen.
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