Re: Definition Überschuldung
von Tulpenzwiebel am 04.01.2012, 13:29
Habe selbst ein wenig Recherchiert und war überrascht, dass bei Wikipedia diesbezüglich einen Artikel vorhanden ist. Der entsprechende Passus lautet wie folgt:
Formalrechtlich hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 2 InsO) versucht, den Überschuldungsbegriff für Zwecke der Unternehmenskrise zu definieren. Danach ist Voraussetzung, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das Gesetz ist damit zum zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgekehrt, wie er unter Geltung der früheren Konkursordnung noch vertreten wurde. Regelfall ist mithin die Gegenüberstellung des Vermögens mit den Schulden, bilanziell ausgedrückt der Aktiva mit den Passiva. Liegt hier ein Überwiegen der Schulden gegenüber dem Vermögen vor, so kann eine Überschuldungsgefahr lediglich durch eine positive Fortführungsprognose abgewendet werden. Das Vermögen eines Schuldners bildet die Grundlage für Kreditgewährungen. Sieht ein Gläubiger keine aussichtsreiche Chance, dass seine Kredite aus Einkommen oder dem vorhandenen, unbelasteten Vermögen des potenziellen Schuldners bedient werden können, wird er unter rationaler Abwägung keine Kredite (mehr) gewähren.
In der Überschuldung kann deshalb ein Zustand von Schuldnern verstanden werden, der auf der Grundlage eines Schuldenüberschusses über das Vermögen auch für die Zukunft keine positive Entwicklung verspricht. Für Unternehmen ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, die die realisierbaren Vermögensgegenstände nach Liquidationswerten enthält und diese den tatsächlichen Schulden gegenüberstellt. Ergibt sich hierbei ein Schuldenüberschuss, und eine Fortführungsprognose fällt aufgrund der Kosten- und Umsatzplanung negativ aus, sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO gegeben. Diese Überschuldungsbilanz beruht nicht auf den Rechnungslegungsvorschriften (Handelsgesetzbuch, IFRS), sondern berücksichtigt die realisierbaren Vermögenswerte. Vermögensgegenstände, die aufgrund einer gesetzlichen Aktivierungspflicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden müssen, aber zum Zeitpunkt der Aufstellung der Überschuldungsbilanz wertlos sind, werden nicht berücksichtigt.
Spezialregelungen sehen bei Kapitalgesellschaften bestimmte Konsequenzen vor, wenn Überschuldungskriterien erreicht werden. Maßgröße ist der Verlust (Jahresfehlbetrag) im Vergleich zum vorhandenen Eigenkapital. Entspricht der Verlust bei Aktiengesellschaften mindestens der Hälfte des Grundkapitals, hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Ist der Verlust bei der GmbH größer als die Hälfte des Stammkapitals, muss er dies den Gesellschaftern anzeigen (§ 84 GmbHG). Ein Verstoß hiergegen kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit (§ 283 StGB – Bankrott) führen.
Das Insolvenzrecht kennt die Überschuldung für natürliche Personen nicht. Das gilt auch für so genannte „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“, zu denen die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder auch GbR), Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung gehören. Voraussetzung ist bei diesen, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Überschuldung als Insolvenzgrund gibt es mithin nur bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH und dem nicht rechtsfähigen Verein; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO) sowie bei der Nachlassinsolvenz.
Wenn ich das richtig verstehe, kann eine OHG oder eine KG nie überschuldet sein, oder?