solianer hat geschrieben:Eine "selbstaendige" Taetigkeit, die Anmeldepflichtig ist, liegt nur vor, wenn diese in der Woche ü b e r 16 Stunden ausgeübt wird.
Ich glaube hier ist mehr so im Zusammenhang gemeint die Grundlagen der ALG I/II Zahlungen und Sozialgesetzbuch.
Hier die Bedingungen der IHK Darmstadt als Beispiel. Bin mir nicht sicher ob die überall gleich sind, in jedem Fall mal nachfragen.
Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung
Information zur möglichen Beitragbefreiung von Existenzgründern und „Kleinstgewerbetreibenden“
Existenzgründer
Natürliche Personen können in vielen Fällen in den ersten zwei Gründungsjahren von der Beitragspflicht zur IHK ganz befreit und in den darauf folgenden zwei Jahren teilweise befreit werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.Sie haben nach dem 31.12.2003 das Gewerbe angemeldet.
2.Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und dazu auch nicht verpflichtet.
3.Der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 € nicht.
4.Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt.
5.Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
Sie werden dann freigestellt
■vom IHK-Grundbeitrag und der IHK-Umlage für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr,
■von der IHK-Umlage für das dritte und vierte Jahr.
Existenzgründer werden von uns normalerweise erst ab dem 3. Jahr zum Grundbeitrag und ab dem 5. Jahr auch zur Umlage veranlagt. Falls jedoch eine der oben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft, sind Sie verpflichtet, uns dies schriftlich mitzuteilen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Sie auch rückwirkend veranlagen können, wenn eine spätere Überprüfung oder neue Zahlen des Finanzamtes dazu Anlass geben.
„Kleinstgewerbetreibende“
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr nicht übersteigt. Wir bitten um Mitteilung, wenn diese Freistellungsgrenze für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich unterschritten werden wird. In diesem Fall kann von der vorläufigen Veranlagung abgesehen werden.