Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung

Beitragvon floyd am 20.10.2009, 06:21

Private Krankenversicherung - Vergleich: Sparen Sie bis zu 2.500 Euro im Jahr.

Hallo.

Ich möchte mich Nebenberuflich selbstständig machen und dazu Gewerbe anmelden.

Ein Paar fragen habe ich noch dazu:

Ich fülle das PDF was meine VG auf der Webseite hat aus und gebe es ab, zahle die BEarbeitungsgebühr und gut ist, das Amt leitet dann alles an die entsprechenden Stellen weiter, oder?

Kommt von seiten der IHK dann irgendwas auf mich zu? Ich denke das der Umsatz im ersten Jahr deutlich unter 10 000€ liegen wird.

Muss ich sonst noch etwas beachten?

Wie sieht das aus, ich bin ja durch meinen Beruf schon Sozialversichert, muss ich mich in meinem Nebengewerbe nochmal irgendwie anmelden?

Zum namen; ich habe gelesen das es keine Fantasie Namen sein dürfen, muss also das Gewerbe zwingend meinen Namen tragen? Also z.B. "Max mustermann Dienstleistungen" ?

Viele Grüße
Philipp
floyd
 
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon ebi am 21.10.2009, 09:07

Vereinbaren Sie mit der IHK, dass Sie als Kleinunternehmer beitragsfrei sind.
Fragen Sie die IHK auch nach dem von Ihnen gewünschten Namen.
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon solianer am 27.10.2009, 21:09

Eine "selbstaendige" Taetigkeit, die Anmeldepflichtig ist, liegt nur vor, wenn diese in der Woche ü b e r 16 Stunden ausgeübt wird.
Wichtig ist die Beantragung einer "Steuernummer" für "Sonstige Einkünfte" beim Finanzamt zu beantragen und ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Für die nebenberuflichen Aktivitäten ist die "freiwillige Anmeldung" bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft sehr zu empfehlen. Nur mit der freiwilligen Anmeldung (www.vgb.de) sind die Arbeits- und Wegeunfälle abgesichert - besser als jede private Unfallversicherung es kann. Eine private Unfallversicherung ergänzt die gesetzlichen Leistungen. :!:
Viel Erfolg
Rene Hissler
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon mgb-consulting am 27.10.2009, 22:13

Eine "selbstaendige" Taetigkeit, die Anmeldepflichtig ist, liegt nur vor, wenn diese in der Woche ü b e r 16 Stunden ausgeübt wird.

Hallo ...

welcher Gesetzesgrundlage haben Sie dies entnommen?

MfG
MGB-Consulting
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon maltamasche am 28.10.2009, 06:07

solianer hat geschrieben:Eine "selbstaendige" Taetigkeit, die Anmeldepflichtig ist, liegt nur vor, wenn diese in der Woche ü b e r 16 Stunden ausgeübt wird.


Ich glaube hier ist mehr so im Zusammenhang gemeint die Grundlagen der ALG I/II Zahlungen und Sozialgesetzbuch.

Hier die Bedingungen der IHK Darmstadt als Beispiel. Bin mir nicht sicher ob die überall gleich sind, in jedem Fall mal nachfragen.

Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung
Information zur möglichen Beitragbefreiung von Existenzgründern und „Kleinstgewerbetreibenden“

Existenzgründer

Natürliche Personen können in vielen Fällen in den ersten zwei Gründungsjahren von der Beitragspflicht zur IHK ganz befreit und in den darauf folgenden zwei Jahren teilweise befreit werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.Sie haben nach dem 31.12.2003 das Gewerbe angemeldet.
2.Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und dazu auch nicht verpflichtet.
3.Der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 € nicht.
4.Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt.
5.Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
Sie werden dann freigestellt

■vom IHK-Grundbeitrag und der IHK-Umlage für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr,
■von der IHK-Umlage für das dritte und vierte Jahr.
Existenzgründer werden von uns normalerweise erst ab dem 3. Jahr zum Grundbeitrag und ab dem 5. Jahr auch zur Umlage veranlagt. Falls jedoch eine der oben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft, sind Sie verpflichtet, uns dies schriftlich mitzuteilen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Sie auch rückwirkend veranlagen können, wenn eine spätere Überprüfung oder neue Zahlen des Finanzamtes dazu Anlass geben.

„Kleinstgewerbetreibende“

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr nicht übersteigt. Wir bitten um Mitteilung, wenn diese Freistellungsgrenze für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich unterschritten werden wird. In diesem Fall kann von der vorläufigen Veranlagung abgesehen werden.
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon mgb-consulting am 28.10.2009, 09:35

Hallo ...

in der Frage ging es um die Gewerbeanmeldung und die schreibt das Gesetz zwingend vor, unabhängig davon, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebengewerbe handelt.

Hintergrund der Anmeldepflicht ist die Feststellung der Art des Gewerbes und die Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die zuständigen Ordnungsämter, hier spielt die wöchentliche Ausübungszeit keine Rolle.

Die Antwort war daher falsch, ein Gewerbe ist zwingend anzumelden!

MfG
MGB-Consulting
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon solianer am 28.10.2009, 21:39

:D schon etwas von Hobby gehoert???
nicht jeder, der einem hobby nachgeht muss gleich ein Gewerbe anmelden!!!
Die Antwort kann somit nicht als "falsch" eingestuft werden :!:

Die 16 Stunden sind im Sozialgesetzbuch festgelegt! Jede Krankenkasse stellt dazu die entsprechenden Vordrucke und Fragen.

Das Gewerbeamt nimmt "jede" freiwillige Anmeldung an, es prüft nicht die "Notwendigkeit" und Richtigkeit.
Unser Rat: vor der Gewerbeanmeldung alle Möglichkeiten prüfen. :idea:

:wink:
beste grüsse
rene hissler
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon maltamasche am 29.10.2009, 05:05

solianer hat geschrieben: :D schon etwas von Hobby gehoert???
nicht jeder, der einem hobby nachgeht muss gleich ein Gewerbe anmelden!!!
Die Antwort kann somit nicht als "falsch" eingestuft werden :!:


Wie ich ja bereits vermutet habe, bezieht sich Ihre Aussage auf das Sozialgesetz. Ich gehe davon aus, dass Sie als Versicherungsfachmann sich in dem Bereich gut auskennen.

Sozialgesetz und Gewerberecht haben nichts gemeinsam.

Das Gewerbe muss angemeldet werden!

Wann wird was als Gewerbe definiert?

Der Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen jedoch nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Dabei ist als "Gewerbe" jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit definiert. Ein Gewerbe übt also aus, wer:
persönlich unabhängig ist
(d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist),
eine erlaubte Tätigkeit ausübt
(die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie z.B. gewerbsmäßige Hehlerei),
die Tätigkeit regelmäßig
(d.h. nicht nur gelegentlich) und gegen Entgelt ausübt,
dabei einen Gewinn anstrebt
(wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird).
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Re: Gewerbeanmeldung

Beitragvon maltamasche am 29.10.2009, 05:12

floyd hat geschrieben:Zum namen; ich habe gelesen das es keine Fantasie Namen sein dürfen, muss also das Gewerbe zwingend meinen Namen tragen? Also z.B. "Max mustermann Dienstleistungen" ?


zu dieser Eingangsfrage würde mich mal interessieren ob jemand weiss wie genau die neue EU Verordnung hierzu aussieht die Ende des Jahres kommen soll, da der entsprechende § 15 GewO hierzu ja zum Ende März 2009 gelöscht wurde?
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