Re: Erste Schritte
von mgb-consulting am 28.11.2010, 18:13
Hallo ...
ich finde die Idee klasse und versuche einmal die Fragen zu beantworten:
1. Reisegewerbe
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Waren außerhalb Ihrer Niederlassung, in diesem Falle dem Wohnssitz, anbieten, brauchen daher eine Reisegewerbekarte.
Darüber hinaus müssen Sie jedoch klären, ob Sie in verschiedenen Stadtgebieten eine separate Erlaubnis zum Verkauf benötigen, denn in verschiedenen Städten geht, z.B. zu Zeiten des Weihnachtsmartkes, die Verantwortung auf das Stadtmarketing über und hier werden Plätze und Lizenzen sparat vergeben und sind extra zu bezahlen.
2. Steuern
Wenn Sie sich zum Kleinunternehmer erklären, dann fällt die Umsatzsteuer bereits weg, wenn die Vorinvestitionen allerdings hoch sind, dann wäre zu überlegen, ob eine Optierung sinnvoll wäre, um sich die Vorsteuer zurückzuholen, ansonsten unterliegen Sie der Einkommensteuer, wie jeder Andere auch.
3. Krankenversicherung Auszug der IHK Frankfurt am Main!
Die selbstständige Nebentätigkeit von Studenten
In der Regel sind Studenten, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, bis zum 25. Lebensjahr kostenlos familienversichert. Der Versicherungsschutz verlängert sich um den jeweils abgeleisteten gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienst. Wenn ein Student die Altersgrenze überschreitet, kann er sich selbst gesetzlich krankenversichern und hat dann Beiträge in geringer Höhe in die studentische Krankenversicherung zu leisten. Diese kostengünstige Versicherung ist allerdings nicht mehr möglich, wenn die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten oder 14 Semester absolviert wurden bzw. einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Werden monatliche Einnahmen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit von mehr als 365 Euro erwirtschaftet, ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Dann ist es sinnvoll, sich der günstigeren Studentenversicherung anzuschließen. Hier hat die Höhe des erwirtschafteten Einkommens keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragszahlung. Diese Möglichkeit haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht die selbstständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung der „hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit“ nach sich. Wird eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit festgestellt, kann sich der Student nur freiwillig unter Berücksichtigung aller Einnahmen versichern. Es besteht dann für den Studenten keine Versicherungspflicht mehr.
Eine neben dem Studium vorgenommene unselbstständige Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder den Zeitraum von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres übersteigt, ist versicherungspflichtig, es sei denn, die Tätigkeit beschränkt sich auf die Semesterferien. In Einzelfällen können Studenten auch bei einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden versicherungsfrei bleiben, wenn z. B. der Beschäftigung an Wochenenden oder in den Abendstunden nachgegangen wird. Voraussetzung ist, dass der Student Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmet. Die Höhe des erwirtschafteten Entgeltes ist dabei nicht von Bedeutung.
4. Gewerbe auf 400€ Basis
Dies wäre eine geringfügige Beschäftigung als Anstellung, Sie möchten sich aber mit einem Gewerbe selbständig machen und dann geht das nicht.
5. Gewerbe auf Mutter laufen lassen
Unter dieser Konstellation könnten Sie sich von Ihrer Mutter als geringfügig Beschäftigter einstellen lassen, dann müsste Ihre Mutter allerdings das Reisegewerbe anmelden.
Überlegen sollten Sie dabei aber auch, ob Sie evt. Ansprüche auf Kindergeld mit der Selbständigkeit gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
MGB-Consulting