von mgb-consulting am 12.04.2007, 15:42
@Rennerle
Hallo ...
vielen Dank für die Information, ich kannte zwar die Seite, habe aber den Gründerleitfaden noch nie gelesen.
Ich hatte zunächst angenommen, dass Sie sich auf die Buchführungspflicht beziehen, die sich aus § 141 AO ergibt, nur dann wäre die Zahl falsch gewesen.
Sie... bzw. der Gründerleitfaden bezieht sich auf die laufende Rechtsprechung, in der Handelsbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 250.000€ als kaufmännisch eingeordnet werden. Dies zieht eine Eintragung ins Handelsregister nach sich und somit mutiert die GbR zur OHG.
Im hier genannten Fall wissen wir aber nicht, ob es sich um einen Handelsbetrieb handelt, es könnte genausogut ein Produktionsunternehmen sein und hier wiederum geht die geltende Rechtsprechung davon aus, dass man erst ab einem Umsatz von 500.000€ die Kaufmannseigenschaft erwirbt.
Die Kaufmannseigenschaft ist abhängig von Umsatz, Beschäftigtenzahl, Betriebsvermögen und Kredithöhe, insoweit ergibt sie sich aus dem laufenden Geschäft und der sich stets ändernden Rechtsprechung.
Im Link bezieht man sich konkret auf Handelsbetriebe und lässt die anderen Betriebsarten außen vor. Dies ist einschränkend und entspricht nicht der gelten Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter erwirbt z.B. bereits bei einem Umsatz von 100.000€ die Kaufmannseigenschaft, hätte er eine GbR mit einem Freund, dann läge die Grenze bei diesen 100.000€ und nicht bei 250.000€.
MfG
MGB-Consulting