GbR Namennutzung nach Auflösung

GbR Namennutzung nach Auflösung

Beitragvon melbo am 15.04.2009, 18:38

Interaktive Vorlage - GbR Gesellschaftervertrag: Schritt für Schritt zu einem individuellen Gesellschaftsvertrag.

Mein Kumpel und ich arbeiten unter demselben Namen und übernehmen auch schon mal Aufträge gemeinsam. Ich nehme an wir sind damit automatisch eine gbr mit 2 Gesellschaftern, auch wenn wir nie einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt haben.
Jetzt will mein Kollege sich von mir trennen und sein eigenes Ding machen. Gilt für die Abwicklung dann die allgemeine gesetzliche Regelung für eine GbR, also, würde sich mit der Auflösung der GbR auch der Name auflösen, und zur offenen Diskussion stehen (es gibt da wie gesagt keine Regelung zwischen uns)? Oder hab ich als "Zurückgebliebener" das Vorrecht den Namen weiter zu nutzen?
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Re: GbR Namennutzung nach Auflösung

Beitragvon mgb-consulting am 18.04.2009, 10:32

Hallo ...

ich würde hier weniger von dem Begriff "Namen" im Sinne des Begriffs "Firmierung" d.h. "Name des Kaufmanns" sprechen, sondern vielmehr von einer Art gemeinsam genutzter Marke.

Wenn ein Kunde es so verstanden hat, dass Sie als GbR aufgetreten sind, dann sollten sie dies klarstellen, aus dem Posting geht mir dies aber eher weniger hervor.

Gemeinsam sollten Sie aber sowas wie eine Vereinbarung aufsetzen, dass Sie eine zeitlang als einzeln agierende Gewerbetreibende unter gleicher Marke tätig waren und gegenseitig vereinbaren, dass eine weitere Nutzung der Marke unter Hinzufügung des Vor- und Zunamens gegenseitig gestattet ist.

Denn... kommt es später zu einem Streit und einer der beiden Beteiligten hat die Marke angemeldet, dann kommt es zu einem Rechtsstreit über die Nutzung der Wortmarke, weil einer dem anderen sagt... "Ätsch, ich habe sie angemeldet und nun darfst Du sie nicht mehr nutzen!".

MfG
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Re: GbR Namennutzung nach Auflösung

Beitragvon RAKLOSE am 28.04.2009, 19:57

mgb-consulting hat geschrieben:Gemeinsam sollten Sie aber sowas wie eine Vereinbarung aufsetzen, dass Sie eine zeitlang als einzeln agierende Gewerbetreibende unter gleicher Marke tätig waren und gegenseitig vereinbaren, dass eine weitere Nutzung der Marke unter Hinzufügung des Vor- und Zunamens gegenseitig gestattet ist.


und damit sofort eine Abmahnung kassieren, weil der Rechtsschein erweckt wird, es handele sich um eine Gesellschaft.
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Re: GbR Namennutzung nach Auflösung

Beitragvon C.Ahr am 29.04.2009, 16:21

... und auf welcher gesetzliche Grundlage würde diese Abmahnung basieren?

Rechtlich wäre es m.E. eine formfreie neue GbR zur Nutzung eines gemeinsamen Außenauftritts ohne jeglichen Geschäftsbetrieb. Konsequenterweise wären nach der Logik alle Gasthof zum Adler eine Gesellschaft, und jeder Franchaisenehmer würde eine Abmahnung erhalten.

Ich lasse mich aber gerne eines besseren Belehren.
Beste Grüße
Christoph Ahr
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Re: GbR Namennutzung nach Auflösung

Beitragvon RAKLOSE am 29.04.2009, 16:36

Täuschung über die tatsählichen Verhältnisse im Rechtsverkehr, da eine GbR zwingend mindestens zwei Gesellschafter haben muss. Eine Einpersonengesellschaft gibt es - ausser bei Kapitalgesellschaften - nicht.
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