Hallo Stephan,
ich habe genau das gleiche "Problem" - bei der Gestaltung eines GbR-Vertrages würde ich gerne festlegen, daß die Gewinn- und Verlustverteilung sich nach dem Umsatzvolumen des jeweiligen Gesellschafters richtet. Es handelt sich in meinem Fall um ein Internet-Dienstleistungsunternehmen, bei welchem zum einen Aufträge durchgeführt werden, welche klar einem der Gesellschafter zuzuordnen sind und zum anderen gemeinsame Serviceleistungen wie z.B. Webhosting und Domainservice angeboten werden.
Soweit ich informiert bin, ist eine solche Gewinnverteilung auch durchaus möglich. Ich habe nun mal den untenstehenden Vertrag vorbereitet, welchen ich insbesondere bezüglich der oben genannten Problematik (§5 des Vertrages), aber auch in seiner Gesamtheit gerne "auf Herz und Nieren" prüfen lassen würde.
Zu Deiner Frage bezüglich der Versteuerung:
Grundsätzlich muß die Einkommensteuer ja nicht die GbR, sondern die einzelnen Gesellschafter zahlen. Dazu muß eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erstellen, in der der gesamte Gewinn der GbR ermittelt und auf die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter aufgeschlüsselt wird. Diese Gewinnfeststellung legt das Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen bei den einzelnen Gesellschaftern zugrunde.
Wäre toll, wenn jemand mir - und somit auch Stephan - da weiterhelfen könnte und sich den untenstehenden Vertrag, insbesondere §5, einmal vornimmt.
Liebe Grüße,
Christian
Zwischen
Frau Meike Musterfrau
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
und
Herrn Max Mustermann
Musterstraße 2
12345 Musterstadt
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Zum gemeinsamen Betrieb eines Betriebes für Internetdienstleistungen, EDV-Dienstleistungen, Foto- Grafik- und Webdesign wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:
„Meike Musterfrau und Max Mustermann, Internetdienstleistungen“
gegründet.
Sitz der Gesellschaft ist 12345 Musterstadt.
§ 2 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am 01.08.2009. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.
Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:
1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken;
2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art;
3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften;
4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von Euro 5.000 übersteigt;
5. Aufnahme neuer Gesellschafter.
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Umsatzvolumen der Gesellschafter verteilt. Zu diesem Zweck werden alle Ausgangsrechnungen eindeutig dem Gesellschafter zugewiesen, welcher den jeweiligen Auftrag ausgeführt hat. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 80% der jeweiligen Auftragssumme zu, sobald die Auftragsrechnung beglichen wurde. Die verbleibenden 20% der Auftragssumme werden als Rücklage und zur Begleichung der laufenden Kosten der Gesellschaft verwendet. Der durch gemeinsame Serviceleistungen wie z.B. Webhosting und Domainservice sowie der durch gemeinschaftlich ausgeführte Aufträge erwirtschaftete Gewinn wird nach Jahresabschluß zu gleichen Teilen an die Gesellschafter aufgeteilt.
Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu dem Anteil Ihrer Vorabvergütung entsprechendem Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Kündigung eines Gesellschafters
Kündigt oder verstirbt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach den §§ 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so ist der verbleibende Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Vierteljahresraten zu zahlen, von denen die erste sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig ist und insoweit nicht zu verzinsen.
Im Falle des Todes eines Gesellschafters ist die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen.
§ 7 Einsichtsrecht
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit der größtmöglichen Näherung erreicht.
§ 9 Änderungen des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.