Guten Morgen
Mehrfach hat mich ja schon das Glück gestreichelt, in dem ich hier einen guten Rat bekommen habe.
Die Konkurrensauschlussklausel
Eine meiner Vermittlungsagenturen hat sich durch ihre eigene Preisgestaltung u. vieleicht Zuverlässlichkeit, selber für den Auftraggeber uninteressant gemacht.
Folge: keine Aufträge von dieser Agentur.
Im Vertrag steht: das ich von bis zu zwei Jahren, kein selbsständiges Geschäftsverhältnis mit den ehemaligen Auftraggebern eingehen darf.
Auf Bitten u. Drängen habe ich mich breit schlagen lassen u. habe sieben Tage bei den Auftraggebern gearbeitet.
Natürlich beruft sich die Agentur sofort auf Vertragsbruch.
Frage: kann ich mich auf folgendes berufen
1. Der einzelne Auftrag ist Gegenstand des Vertrages.?
2. Man kann niemanden verwehren sich selbstständig zu machen.
3. Das Wettbewerbsverbot ist nur gültig, wenn es zu einer schriftlich fixierten Ausgleichszahlung kommt. ( § 74f u. 74 Abs. 2 HGB)
4. Gültigkeit: nur so lange, wie das Vertragsverhältnis besteht.
5. Urteil des Landgerichtes München § 12 Abs. 1 GG ( Berufsfreiheit) Das Wettbewerbsverbot greift zu stark in die Rechte des Selbstständigen ein.
6. Nach § 138 BGB sei das Verbot sittenwiedrig.
Ich bedanke mich schon einmal im Vorraus für die durch Erfahrung u. Qualität geprägte Antwort
Angi