Konkurrenzausschlussklausel

Konkurrenzausschlussklausel

Beitragvon Angi am 16.11.2011, 09:58

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Guten Morgen
Mehrfach hat mich ja schon das Glück gestreichelt, in dem ich hier einen guten Rat bekommen habe.
Die Konkurrensauschlussklausel
Eine meiner Vermittlungsagenturen hat sich durch ihre eigene Preisgestaltung u. vieleicht Zuverlässlichkeit, selber für den Auftraggeber uninteressant gemacht.
Folge: keine Aufträge von dieser Agentur.
Im Vertrag steht: das ich von bis zu zwei Jahren, kein selbsständiges Geschäftsverhältnis mit den ehemaligen Auftraggebern eingehen darf.
Auf Bitten u. Drängen habe ich mich breit schlagen lassen u. habe sieben Tage bei den Auftraggebern gearbeitet.
Natürlich beruft sich die Agentur sofort auf Vertragsbruch.
Frage: kann ich mich auf folgendes berufen
1. Der einzelne Auftrag ist Gegenstand des Vertrages.?
2. Man kann niemanden verwehren sich selbstständig zu machen.
3. Das Wettbewerbsverbot ist nur gültig, wenn es zu einer schriftlich fixierten Ausgleichszahlung kommt. ( § 74f u. 74 Abs. 2 HGB)
4. Gültigkeit: nur so lange, wie das Vertragsverhältnis besteht.
5. Urteil des Landgerichtes München § 12 Abs. 1 GG ( Berufsfreiheit) Das Wettbewerbsverbot greift zu stark in die Rechte des Selbstständigen ein.
6. Nach § 138 BGB sei das Verbot sittenwiedrig.
Ich bedanke mich schon einmal im Vorraus für die durch Erfahrung u. Qualität geprägte Antwort
Angi
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Registriert: 06.06.2011, 13:12

Re: Konkurrenzausschlussklausel

Beitragvon mgb-consulting am 16.11.2011, 11:43

Hallo ...

ich verstehe die Zusammenhänge nicht, daher antworte ich völlig losgelöst von Ihren vertraglichen Verhältnissen... aber vielleicht könnten Sie diese einmal verständlich erläutern?

Eine Konkurrenzausschlußklausel untersagt während eines laufenden Vertragsverhältnisses in direkten Wettbewerb zum Auftraggeber zu treten.

Wenn Sie jedoch von (zwei Jahren) schreiben, dann vermute ich eher, dass es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handelt und dieses muss nach gängiger Rechtsprechung abgefunden werden... Faustregel sind 50% der durchschnittlichen mtl. Einnahmen bezogen auf zwei Jahre.

MfG
MGB-Consulting
mgb-consulting
 

Re: Konkurrenzausschlussklausel

Beitragvon Angi am 16.11.2011, 16:14

Vielen Dank für die Antwort
ich bin selbstständig im Dienstleistungsbereich tätig, beziehe meine Aufträge noch zu 15% über Vermittlungsagenturen.
Diese Agentur hat sich nun durch eigenes Verhalten,den Kunden gegenüber selber um die Aufträge gebracht, kann somit keine Aufträge weitervermitteln.
Das sie nun einen Teil der Einnahmen beanspruchen, ist für mich nur bedingt nachvollziehbar.
Klar steht es im Vertrag, aber sie konnten ja nicht mehr liefern ( Aufträge)
Die Ausgleichszahlung 50% ist sicherlich das am meisten genannte Argument, allerdings bin ich der Meinung, das ein Vertragsverhältnis mit der Agentur mit jeden neuen Auftrag beginnt u. wieder endet.?
Außerdem werde ich ja massiv in meiner Selbstständigkeit eingeschränkt, denn ich verfüge ja nicht wie vieleicht im IT- Bereich über besondere Betriebsgeheimnisse.
Die unklare Defi. von ? bis zu 2 Jahren ist auch sehr unklar, könnte doch bedeuten: von 1 Tag bis zu 2 Jahren?????
Angi
 
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