kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon David89 am 06.10.2011, 01:40

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

ich möchte mich kurzfristig Selbstständig machen, bin momentan Festangestellt und in Probezeit, und kann mit einer 14 tägigen Frist kündigen. Einen Steuerberater habe ich bereits aufgesucht, Formulare für die Anmeldung des Gewerbes, sowie Finanzamt liegen ausgefüllt vor.

Vorweg: meine Gründung ist unabhängig von dem Gründerzuschuss möglich, würde aber eine finanzielle Entlastung bedeuten und demnach nach Möglichkeit mitgenommen. Kunden sind bereits aquiriert, bzw. feste Zusagen habe ich bereits bekommen.

Sofern ich also morgen kündige mit Frist von 14 Tage, mich zum 22.10 arbeitslos melde, kann am 24.10 theoretisch ja der Antrag für den Gründerzuschuss abgeholt werden.

Nun zu meinen Fragen:
1. Wenn ich mir den Antrag abgeholt habe, kann ich dann direkt am 25. Gründen und den Antrag später einreichen inkl. Businessplan usw. oder muss das dann alles direkt am 25. eingereicht werden?
2. Sofern später eingereicht werden kann, gilt für die Bemessung und rechtliche Grundlage des Gründerzuschuss dann noch das alte Gesetz? Also nicht die Änderungen die ab dem 1.11. greifen

Eine Gründung erst nach X Wochen der Arbeitslosigkeit fällt für mich definiv als Lösung aus. Hoffe hier kann mir kurzfristig geholfen werden.

edit: ggf. verschieben: gruendungszuschuss-einstiegsgeld-f8/
edit2: Lösung: gruendungszuschuss-einstiegsgeld-f8/zeitpunkt-der-antragstellung-auf-gruendungszuschus-t8214.html

Mir stellt sich nun nur noch die Frage ob das alles so klappen kann bis zum Ende diesen Monats.
David89
 
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Re: kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon mgb-consulting am 11.10.2011, 08:19

Hallo ...

vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung des § 57 SGB-III können Sie ja mal eine Rückmeldung geben, ob Sie das Vorhaben erfolgreich durchführen konnten.

MfG
MGB-Consulting
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Re: kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon David89 am 22.10.2011, 16:44

Nach Informationen des Gründerseminars beim Arbeitsamt ist der Tag der Gründung relevant für die Gesetzeslage. Demnach muss also der Antrag gestellt werden und direkt gegründet werden. Für mich also passend. Sofern man also die nötigen Anforderungen für den Gründerzuschuss hat/ nachweisen kann sollte dem nichts im Wege stehen.

Für alle diejenigen die mit dem Gründerzuschuss gründen wollen, rate ich persönlich aber ein zügiges gründen. Das Seminar hatte einen ziemlich starken Unterton, dass die Förderung danach wohl nur noch in Ausnahmefällen drin ist (so kams mir zumindest vor)
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Re: kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon riedexco am 23.10.2011, 13:05

Das Gesetz zur Einschränkung des Gründungszuschusses ist zwar immer noh nicht beschlossen und verzöget sich wohl weiter. Einige Agenturen für Arbeit vehalten sich jedoch, wie wenn es schon durch wäre.

Die aktuelle Gestzteslage hat als einzige Voraussetzung neben Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung, dass der Gründer min. 1 Tag arbeitslos ist. Skurile Beispiele aus der Praxis:
-Agentur Pforzheim verweigert GZ wegen guter Vermittelbarkeit in Sozialberuf. "Dann klagen Sie doch..."
-Agentur Etlingen verzögert Zusage GZ im Gastronomiebereich bis zur Vorlage einer Schankerlaubnis.

Ein Vorgeschmack auf das zu erwartende Chaos. Es ist unverantwortlich den überforderten Agenuren für Abeit noch mehr Entscheidungen zuzumuten.

Wolfgang Riedel
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Re: kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon David89 am 23.10.2011, 13:28

In WIesbaden war es ähnlich - noch keine Informationen von oben, klarstellende Informationen wie man nun noch an den Gründerzuschuss kommen könnte waren eigentlich auch nur noch mehrfachen Nachfragen zu bekommen.

Möglichkeitsszenario ist ja oben beschrieben - noch ist es eine Pflichtleistung!
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Re: kurzfristige Gründung, Gründerzuschuss

Beitragvon srunge am 10.11.2011, 16:22

Hallo, ich hoffe, ich bin hier richtig.
Vielleicht kann mir jemand helfen?
Das mit dem Gründerzuschuss ist ja nun doch momentan sehr undurchsichtig. Mein Arbeitsvermittler teilte mir heute mit, das das Gesetz wohl rückwirkend zum 01.11 in Kraft tritt. Hier hab ich aber gelesen, das das rechtlich überhaupt nicht geht.
Ich habe jetzt noch einen Anspruch auf AG1 für 120 Tage.
Den Antrag auf Gründerzuschuss habe ich heute (10.11.) vom Arbeitsamt bekommen.
Wenn ich das richtig verstehe, muss ich erst das Gewerbe anmelden, bevor ich dann den Antrag abgeben kann. Ich kann aber nur das Gewerbe anmelden, wenn ich weiß, das ich den Zuschuss auch bekomme.
WAS wenn er abgelehnt wird? Gewerbe wieder abmelden? Das ist doch unlogisch. Ich muss doch erst wissen, woran ich bin. Und ob ich das alles in dem Zeitraum von 4 Wochen schaffe, weiß ich auch nicht, denn dann sind ja auch die 90 Tage unterschritten...........
Kann mir jemand helfen? Wäre total nett!
Bin leider doch etwas überfordert. Hab ne tolle Idee, bin gerne bereit viel zu arbeiten, aber alles muss immer so kompliziert sein.
Vielen Dank im Vorraus
srunge
srunge
 
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