Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 30.11.2011, 21:51

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

hier lese ich, dass ein Mitgesellschafter lediglich Einsichtsrecht und kein Auskunftsrecht hat. gutefrage.net/frage/wieviel-mitspracherecht-hat-ein-mitgesellschafter#answer31395731

Stimmt das?

Hat dieser z.B. kein Mitspracherecht wenn es um die Einstellung eines neuen Mitarbeiters geht? Oder das operative Geschäft im Allgemeinen?

Danke für eure Antworten.

Gruß
GD3112
 
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon garbs am 01.12.2011, 19:43

Welche Gesellschaftsform?
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 01.12.2011, 22:12

Eine GmbH
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon garbs am 02.12.2011, 09:29

GD3112 hat geschrieben:...Hat dieser z.B. kein Mitspracherecht wenn es um die Einstellung eines neuen Mitarbeiters geht? Oder das operative Geschäft im Allgemeinen...


Nein.

Aber:
In der GmbH ist es entscheidend wichtig, in welcher Konstellation der GF und die Gesellschafter zu einander stehen, was der Gesellschaftervertrag geregelt hat und welche Befugnisse dem GF lt. GF-Vertrag eingeräumt worden sind.

In der Praxis kann ein Gesellschafter als Prokurist eingetragen sein und der GF-Vertrag müsste so ausgelegt sein, dass der GF keine Einzelvertetungsbefugnis hat und nicht vom §181 befreit ist (...vertritt der GF gemeinsam mit einem Prokuristen...), damit der Gesellschafter einen Einfluß auf das Tagesgeschäft ausüben kann.

Ansonsten wurde ja das Konstrukt der GmbH dazu geschaffen, das Kapital (sprich: die Gesellschafter) vom Geschäft (sprich: alle unternehmerischen Entscheidungen, Tagesgeschäft) zu trennen.

Hm, gibt es Probleme?
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 03.12.2011, 11:16

Hallo garbs, herzlichen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.

Leider ja, es geht um einen GF den ich in einem Seminar kennen gelernt habe: Der Gesellschafter sieht sich als Mitgründer (was teilw. stimmt, sprich dieser ist einige wenige Monate nach Gründung hinzugekommen aber das Unternehmen befand sich noch in der Anfangsphase) und will so über nahezu alles Information erhalten und nahezu alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Das "einzige" Problem hierbei ist, dass Entscheidungen länger brauchen und teilw. Effektivität dahin geht, da gewisse Dinge mehrmalig besprochen werden. Der GF sieht die Schwierigkeit darin, dass der Gesellschafter ja auch mit zum Erfolg beitragen muss, kann also nicht ganz so einfach "abgelehnt" werden.

Was ist deine Empfehlung?
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon Mini-GmbH am 03.12.2011, 16:47

GD3112 hat geschrieben:will so über nahezu alles Information erhalten und nahezu alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Das "einzige" Problem hierbei ist, dass Entscheidungen länger brauchen und teilw. Effektivität dahin geht, da gewisse Dinge mehrmalig besprochen werden. Der GF sieht die Schwierigkeit darin, dass der Gesellschafter ja auch mit zum Erfolg beitragen muss, kann also nicht ganz so einfach "abgelehnt" werden.

Was ist deine Empfehlung?


Hallo GD3112,

ein wichtiges Thema. Habe etwas ähnliches bei Freunden mit erlebt und gesehen, wie sie's geschafft haben.

Wichtig: Definiert klare Zuständigkeiten. Wer für einen Teilbereich zuständig ist, darf reguläre Entscheidungen ALLEIN treffen. Nur für wichtige Grundsatzentscheidungen werden die Meinungen aller Gesellschafter etc. eingeholt. So machen es erfolgreiche Firmen. Ergebnis: Alle sind motiviert, weil sie jeweils unmittelbar gestalten können.

Wenn der neue was beitragen will, dann gebt Ihm einen Verantwortungsbreich, innerhalb dessen er wirklich was bewegen kann, will und darf. Aus allem anderen sollte er sich (wie Ihr übrigens jeweils auch) die meiste Zeit einfach raushalten. Dann macht arbeite Freunde UND ist produktiv.

Viel Erfolg!

Timon
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 05.12.2011, 13:15

Danke, Timon, sicherlich ein guter/wichtiger Grundsatz, den ich weiter geben werde.

Bei diesem besagten Unternehmen ist das Produkt eine online-Webseite und der Gesellschafter will effektiv bei jeder Änderung auf der Seite mit reden, will damit sagen: ist in der Theorie immer leichter als in der Praxis, denn da sein Teilbereich u.a. die Kundenakquise ist, erklärt er den Wunsch damit, dass Kunden eben die Seite sehen und er ein "Anrecht" auf Mitsprache hat...

Aber ich stimme schon zu, denn anders geht es gar nicht.
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon uvis-beratung am 05.12.2011, 14:16

GD3112 ....

.... welchen Anteil hält denn der Gesellschafter an der gesamten Gesellschaft?

Ist der GF nur GF oder auch über Kapital am Unternehmen beteiligt?

MfG Jürgen Arnold
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 06.12.2011, 10:43

Hallo, sein Anteil beläuft sich auf 1/4 des Unternehmens...
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon mgb-consulting am 06.12.2011, 11:26

Hallo ...

ich habe bislang noch immer nicht verstanden, wer der Geschäftsführer ist, sind Sie es oder gibt es einen Geschäftsführer, der nicht direkt am Unternehmen beteiligt ist?

In der Sache selbst finde ich es zunächst positiv, dass sich der Gesellschafter ratgebend in das Unternehmen einbringt, denn es dient zum gemeinsamen Vorteil.

Wenn aus der zeitlichen Komponente Probleme entstehen, dann ist dies eine organisatorische Frage, wie mit Änderungen umgegangen wird, denn eine Entscheidung muss ja nicht gänzlich aufgeschoben werden, nur weil die optimale Lösung noch nicht gefunden ist.

Man kann durchaus einen Geschäftsführer das Tagesgeschäft bestreiten lassen und dennoch in regelmäßigen Abständen Verbesserungswünsche einbringen.

Hier jedoch scheint es mir der Fall zu sein, dass die Rücksichtsnahme auf den Minderheitsgesellschafter so groß ist, dass dieser längst geschäftsführerische Aufgaben an sich gerissen und er das letzte Wort hat.

Darin sehe ich eine Schwäche des Geschäftsführers, denn hier muss dem Gesellschafter ganz klar gemacht werden, dass Entscheidungen getroffen werden und zwar vom Geschäftsführer, gleichzeitig aber Änderungswünsche gerne angenommen werden.

Wenn ihm dies nicht ganz deutlich gemacht wird, dann höhlt er die Position des Geschäftsführers aus, gleichwohl muss dieser aber die Geschäftsführerhaftung tragen und das ist eine für den Geschäftsführer gänzlich schlechte Situation.

Insgesamt ist dies hier ein strukturelles Problem!

MfG
MGB-Consulting
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 06.12.2011, 17:38

mgb-consulting, der GF ist ebenfalls beteiligt (und Initiator des Vorhabens) aber hier sprichst du einige sehr richtige Aspekte an, denn er gesteht, dass es am Anfang (in der ungewissen Phase) wohl derartige Fehler gegeben hat. D.h. es hat nie ein klares Gespräch über die Positionen/Verantwortlichkeiten gegeben und das muss nachgeholt werden, sehe ich genau so.

Dem GF ist klar, dass es theoretisch eine "friss oder stirb" Situation ist, d.h. der Mitgesellschafter hat keine andere Wahl als das oben bzw. von dir genannte zu akzeptieren, jedoch ist das doch kontraproduktiv, denn wie gesagt, es kommen auch gute Ergebnisse heraus.


Sonst etwas das man als Empfehlung weiter geben kann?
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon uvis-beratung am 06.12.2011, 17:58

Eigentlich ist dem Posting von mbg nichts mehr hinzuzufügen.

Ergänzend vielleicht noch folgende Anregung:

Sollte der besagte Gesellschafter durch zeitliche Verschleppungen, die Entscheidungsprozesse des Geschäftsführers mehr als üblich behindern, können sich dadurch unter Umständen Verwerfungen im operativen oder strategischen Tagesgeschäft ergeben. Für diesen Fall sollte der Geschäftsführer über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nachdenken, um mit Fug und Recht unter Berücksichtigung der Faktenlage der Gesamtheit aller Gesellschafter auf die nachteiligen Unternehmensprozesse aufmerksam machen. So kann der Geschäftsführer auf organisatorischen Änderungen bestehen, die eine Einsichtnahme und Mitwirkung seitens der Gesellschafter zeitlich begrenzen. Diese Entscheidung muss von allen Gesellschaftern getragen und im Bericht niedergelegt werden.

MfG Jürgen Arnold
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Re: Mitspracherecht eines Mitgesellschafter

Beitragvon GD3112 am 07.12.2011, 10:03

OK, Danke. Ebenfalls sehr gut zu wissen! Viele Grüße
GD3112
 
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