Hallo nurpo,
fraglich ist, ob es sich bei Deiner geplanten Tätigkeit bereits um ein Handelsgewerbe handelt, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Siehe hierzu §1 HGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.htmlIst dies zu bejahen, dann bist Du automatisch Kaufmann (Istkaufmann) und (selbst, wenn Du die Eintragung ins Hreg versäumst) an das HGB gebunden. Falls die Frage verneint werden kann, ist eine freiwillige Eintragung als e.K. (Kannkaufmann) möglich. In dem Falle ist man aber erst durch die Eintragung Kaufmann und an das HGB gebunden.
Allerdings sollten Dir - unabhängig davon, ob Du Istkaufmann oder Kannkaufmann bist - die Konsequenzen bewusst sein. Der Begriff "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" (nicht zu verwechseln mit einer Auftragsbestätigung!!) sollte unbedingt bekannt sein. Auch sollte klar sein, dass nach HGB "Schweigen" nicht wie beim BGB automatisch Ablehnung bedeutet. Viele weitere "Schutzmechanismen" werden durch die Eintragung und Anwendung des HGB außer Kraft gesetzt. Meines Erachtens überwiegen für einen "Laien", der sich nicht in das Hreg eintragen lassen muss, die Nachteile. Er sollte auf die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung verzichten. Wobei man auch berücksichtigen sollte, dass die Eintragung in erster Linie Auswirkungen auf B2B und nicht auf B2C Verhältnisse hat. Fraglich ist also, wo für Dich der Nutzen liegen soll.
Bei Fragen fragen.
Gruß aus Düsseldorf
Tobi