Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern

Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern

Beitragvon rafaelhan74 am 09.08.2011, 15:55

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

riese hat geschrieben:Hallo Rafael,
stell die Fragen lieber einzeln statt in einem Beitrag. Sonst kriegst Du nämlich nur von Leuten eine Antwort, die alle Fragen beantworten können.
[...]
Gruß
Rainer


rafaelhan74 hat geschrieben:Hallo!
Ich habe ein Einzelunternehmen und mache eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Da ich die Arbeit alleine nicht mehr schaffe möchte ich einen Mitarbeiter einstellen. Ob als fester Mitarbeiter, freier Mitarbeiter oder Freelancer ist noch nicht sicher. Da ich plane nun auch ein größeres Publikum anzusprechen will ich mir Ärger mit der Namensgebung vom Hals halten.

Mein erster Gedanke war es mich als Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen und das Problem mit dem Namen in den Griff zu bekommen. Mit dem Handelsregistereintrag wird man aber Bilanz-pflichtig. Das Namensproblem ist damit immer noch nicht gelöst, so bin ich schließlich bei der UG gelandet.

Mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters und der Gründung einer UG würden sich einige Dinge für mich verändern, wozu ich ein paar Fragen habe:
[...]
2) Für einen festen Mitarbeiter werden Lohnnebenkosten fällig, weshalb ich lieber mit einem freien Mitarbeiter oder Freelancer arbeiten würde. Wie kann ich mich gegen eine Scheinselbstständigkeit eines freien Mitarbeiters absichern? Die Rahmenbedingungen für einen freien Mitarbeiter kann ich soweit alle bieten, bis auf die Frage ob ich der einzige Auftraggeber für den freien Mitarbeiter bin und er damit wieder Scheinselbstständig wäre. Kann ich mich da irgendwie absichern?
[...]
Rafael


riese hat geschrieben:Zu 2.: Grundsätzlich kannst und musst Du nicht prüfen, ob der Auftragnehmer auch noch andere Auftraggeber hat. Eine Weisungsbefugnis zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass im Vertrag Sanktionen für den Fall vereinbart werden, dass der Auftragnehmer sich nicht an die Weisungen des Auftraggebers hält. Ferner dürfen keine festen Arbeitszeiten etc. im Vertrag festgelegt sein. Der Vertrag kann Scheinselbständigkeit verraten.


Zu 2: Wann der Mitarbeiter den Auftrag ausübt ist ihm freigestellt, solange er die Abgabefrist einhält. Die Arbeitsmaterialien meines Betriebs dürfen genutzt werden, aber der Mitarbeiter darf auch eigene Verwenden. Der Mitarbeiter ist in soweit an meine Weisungen gebunden als das ich ihm die Eckdaten die vom Kunden vorgegeben werden kommuniziere. Die konkrete Ausgestaltung des Auftrags obliegt dem Mitarbeiter. Sanktionen treten nur ein wenn der Mitarbeiter die Abgabefrist nicht einhält. Ferner möchte ich den Mitarbeiter dazu verpflichten Änderungswünsche des Kunden gemäß den Kundenvorgaben die ich ihm kommuniziere zu übernehmen.
Beispiel: Kunde sagt streich meine Hauswand blau. Ich sage dem Mitarbeiter bis nächsten Montag soll die Hauswand in „Eine Straße 1, 23456 Stadt Kund“ blau gestrichen werden. Bereits am Freitag davor wurde die Arbeit ausgeführt und dem Kunden ist das blau zu hell. Ich sage dann dem Mitarbeiter dunkler streichen. Wann er die Hauswand streicht, mit wessen Pinsel und mit welcher Farbe ist ihm überlassen.

Rafael
rafaelhan74
 
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