Nebenjob Selbständig - UG / GmbH - Sozialversicherung

Nebenjob Selbständig - UG / GmbH - Sozialversicherung

Beitragvon questioneer am 01.08.2009, 16:26

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo,

ich hoffe ich hab die richtige Forum-Kategorie gewählt. Ich habe vor demnächst neben meinem Hauptberuf (40 Std. / Woche und 3000€ Brutto / Monat) selbständig zu werden.

Mich interessiert, wie sich das mit der Krankenversicherung und Co. verhält, wenn die Selbständigkeit nur als Nebenjob ausgeführt wird?
Mitlerweile habe ich, auch dank diesem Forum, herausgefunden, dass die Sozialversicherungsbeiträge dort abgeführt werden, wo die Hauptarbeitszeit ist und die Haupteinnahmen generiert werden. Nur leider sind Antworten immer auf eine Selbständigkeit mit Gewerbeschein, bzw. GbR und Co. bezogen.

Wie sieht die ganze Sache aus, wenn man eine UG gründet und diese als Geschäftsführer leitet?

Vielen Dank im voraus und viele Grüße. :wink:
questioneer
 
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Re: Nebenjob Selbständig - UG / GmbH - Sozialversicherung

Beitragvon Jaquemot am 10.08.2009, 17:55

Die Sozialversicherung betrachtet die Unternehmerperson (unabhängig von der Rechtsform, mit der er aktiv wird) und folgt tatsächlich dem, was zeitlich bzw. dem Einkommen nach überwiegt. Sofern also eine (genehmigte) Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung vorliegt, fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge an.
Als Geschäftsführer der UG liegt ein Arbeitsvertrag mit der (eigenen) Gesellschaft vor, das Bruttogehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn er Unternehmer ist. Das wiederum ist er, wenn er im Gesellschaftsvertrag als "beherrschender Gesellschafter" agiert, also die Geschicke der UG unternehmerisch lenken kann. Die Mehrheitsverhältnisse bei Unternehmensentscheidungen sind dazu entsprechend zu gestalten (z.B. mit Sperrminorität).

ABER: Der Arbeitgeber muss eine Nebenbeschäftigung egal in welcher Rechtsform erlauben. Wenn die unternehmerische Aktivität gar eine Geschäftsführer-Tätigkeit in einer UG mit entsprechendem notwendigem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag erfordert, ist wohl auch mit den entsprechenden zeitlichen Kapazitäten zu rechnen. Die Erlaubnis des Arbeitsgebers wird dann wohl kaum zu bekommen sein.
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