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Was passiert, wenn das Versorgungsunternehmen die prognostizierte Leistung nicht erreicht?

Dies hängt von der Zusage auf betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers ab. Wenn zum Beispiel eine Direktversicherung abgeschlossen wurde, die bei Vertragsabschluss als unverbindliche Gesamtrente, also inklusive prognostizierter Überschussbeteiligung, 500 Euro in Aussicht stellt und der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eben diese 500 Euro monatliche Gesamtrente zu, muss er eine später auftretende Lücke, zum Beispiel wenn aus dem Vertrag nur 480 Euro Gesamtrente geleistet werden können, schließen.

Hat er seine Zusage jedoch nur auf die Garantierente beschränkt mit dem Hinweis, dass auch die erwirtschafteten Überschüsse dem Arbeitnehmer zugute kommen werden, dann muss sich der Arbeitnehmer mit der entsprechend fällig werdenden Rente zufrieden geben, ob die Überschüsse nun etwas höher oder etwas niedriger sind als ursprünglich prognostiziert. Falls das Lebensversicherungsunternehmen selbst die Garantierente nicht leisten können würde (was äußerst unwahrscheinlich ist), wäre der Arbeitgeber jedoch in der Pflicht, die Lücke bis zu dieser Garantierente zu schließen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

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