<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge

Was für Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmerin, wenn ich in Mutterschutz gehe?

Die Betriebszugehörigkeit, die zum Beispiel in der zweiten Unverfallbarkeitsvariante von § 1 BetrAVG a.F. eine Rolle gespielt hat, ist grundsätzlich die Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit für ein Unternehmen. Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass auch solche Zeiten bei der Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind, in denen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarungen ruhen, ohne dass hierdurch das Arbeitsverhältnis selbst unterbrochen oder beendet wird. Solche anrechnungspflichtigen Zeiten sind zum Beispiel Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes sowie des Erziehungsurlaubs. Der Arbeitgeber kann allerdings bei einer dienstzeitabhängigen oder beitragsorientierten Versorgungszusage diese nicht entgeltpflichtigen Dienstzeiten als anrechnungsfähige beziehungsweise Leistung steigernde Dienstzeiten ausklammern. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Versorgungszusage geregelt ist. Ohne entsprechende Regelung sind auch solche nicht entgeltpflichtigen Dienstzeiten grundsätzlich Leistung steigernd zu berücksichtigen.

Die Arbeitnehmerin kann die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung während der Erziehungszeit aus privaten Mitteln weiterbedienen. Alternativ kann die betriebliche Versorgung auch solange ruhen, bis die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird. Dies geht bis maximal drei Jahre.

Weitere Fragen

zur Übersicht >

Schlagworte zu diesem Artikel

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt