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Sale-and-Lease-Back

Vertrag

Kauf– und Leasingvertrag bilden beim Sale-and-Lease-Back eine rechtliche Einheit. Insgesamt liegt also eine grundsätzlich steuerfreie Darlehensgewährung vor.


Steuerrechtliche Aspekte

Die Leasing-Kosten können vom Leasing-Nehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies wäre beispielsweise bei der Tilgung eines Kredits nicht möglich. Die monatlich anfallend Leasing-Gebühren senken so anteilig den Gewinn und damit auch die zu zahlenden Steuern.

Allerdings gibt es in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit der Leasing-Raten, vor allem bei gebrauchten Leasing-Gegenständen, Beschränkungen. Es kommt darauf an, zu wessen Eigentum das Leasing-Objekt wirtschaftlich und damit auch steuerlich gerechnet wird. Außerdem spielt es eine Rolle, um welche Form des Leasings es sich handelt und was genau im Leasingvertrag geregelt ist.

Wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer wirtschaftlich zugerechnet, kann der Leasing-Nehmer lediglich die üblichen Absetzungen für Abnutzung (Afa), nicht aber die Leasing-Raten, als Betriebsausgaben absetzen. Entscheidend ist dabei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Beträgt die Grundmietzeit des Leasing-Objekts zwischen 40 und 90 Prozent der nach AfA  zu berechnenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes, wird es dem Leasing-Geber zugerechnet. Somit kann der Leasing-Nehmer die Leasing-Raten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Im umgekehrten Fall, sprich wenn das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer wirtschaftlich zugerechnet wird, kann der Leasing-Geber die Leasing-Raten als Betriebsausgaben absetzen.

Vorsteuerabzug

Bei der Übertragung bzw. bei der Rückübertragung des Leasing-Objekts steht dem Leasing-Nehmer kein Vorsteuerabzug zu. Weder hat der Leasing-Nehmer beim Verkauf des Leasing-Objekts eine Lieferung erbracht, noch hat die Leasing-Gesellschaft beim Rückmietkauf des Objekts eine Lieferung erbracht.

Auch wenn das Leasing-Objekt zivilrechtlich gesehen in das Eigentum der Leasing-Gesellschaft übergegangen ist, so bleibt die Verfügungsmacht am Leasing-Objekt beim Leasing-Nehmer. Demnach haben keine Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne stattgefunden. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums durch den Leasing-Nehmer an die Leasing-Gesellschaft hatte lediglich Sicherungs- und Finanzierungsfunktion.

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