
Auszug aus dem Gelobten Land
Wie sich PE-Fonds und Beteiligungsgesellschaften auf das aktuelle PE-Gesetzesvorhaben vorbereiten
Biblische Sprüche sind in Mode seit dem Heuschreckenzitat von Arbeitsminister Müntefering. Sie sind auch im politischen, populistischen und im publizistischen Schlagabtausch praktisch, weil sie komplexe Sachverhalte auf ein einziges Bild bzw. ein wohlbekanntes Gleichnis reduzieren und so für den Beifall der Adressaten sorgen. Gleichwohl sind altbackene Allegorien häufig ungeeignet, eine sachadäquate Meinungsbildung zu befördern.
Ein Beitrag von H. Loges, Vorstand der Rating Services AG
Das allerdings stört die Sprüchemacher oft nicht, weil Sachbezüge, Hintergründe oder gar deren unpopuläre Auswirkungen gar nicht bedacht werden sollen.
Heuschrecken müssen also ausgerottet oder zum Weiterziehen bewegt werden. Letzteres durch Gesetzesvorhaben wie z.B. durch das Private Equity Gesetz (PE-Gesetz) und das soeben verabschiedete Unternehmenssteuergesetz einschließlich der Regelung für die Abgeltungssteuer.
Der Referentenentwurf für das PE Gesetz - im Amtsdeutsch MoRaGK Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen - liegt vor. Der Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf des MoRaKG war für den 8. August 2007 vorgesehen.
Die Frist zur Stellungnahme endete am 20. Juli 2007. Dieser Zeitplan gewährleistet, dass das MoRaKG gemeinsam mit der Unternehmensteuerreform
zum 1. Januar 2008 in Kraft treten kann.
Das Private Equity Gesetz bezieht sich derzeit ausschließlich auf Beteiligungsgesellschaften, die in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften investieren: nicht börsennotierte junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigenkapital von max. 20 Mio. Euro. Die Höchsthaltedauer von Anteilen an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre. Zur Vermeidung von Verlustuntergang müssen die Anteile einer Zielgesellschaft in der Praxis mindestens vier Jahre gehalten werden. Der Referentenentwurf beinhaltet u.a. folgende Einzelregelungen:
- Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft(WKB) durch die BaFin
- Mindesstkapital von einer Million Euro
- ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter
- laufende Aufsicht durch die BaFin (zur Sicherstellung der Anlagevorschriften)
- Um einen Vertrieb an Kleinanleger auszuschließen, sind Mindesttranchen in Höhe von 50.000 Euro vorgesehen.
- Der steuerfreie Anteil des Carried Interest (Tätigkeitsvergütung an die Initiatoren) wird von 50 Prozent auf 40 Prozent der Vergütungen abgesenkt.
- Verlustuntergang, wenndie Anteile an der Zielgesellschaft nicht mindestens vier Jahre gehalten werden
Zunächst einmal wird sich der Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. Schon die geforderte einer Mio. Euro Eigenkapital und die Bürokratiekosten von insgesamt 1.074.000 Euro lassen ahnen, dass der Gesetzgeber keinesfalls eine Ausweitung für wünschenswert hält und hohe Eingangshürden als notwendig erachtet.
Auf Seiten der Anleger und Investoren schreibt er darüber hinaus seinen Bürgern vor, wie viel Kapital sie mindestens in die Assetklasse PE zu investieren haben - 50.000 Euro. Eine bemerkenswerte Regel, wenn man bedenkt, dass jedermann bei seiner Bank nach Ableistung von einem Dutzend Unterschriften, durch die er die Aufklärungspapiere quittiert, ohne weiteres Hebelzertifikate, Optionen, Optionsscheine oder Futures kaufen und handeln kann. Dazu gibt es keine Mindestanlagesumme, mit wenigen 100 Euro ist man schon dabei.
Produkte also, die teilweise mit höchsten Risiken - bis hin zum Totalverlust - verbunden sind, deren Wirkmechanismen selbst der Bankberater nur bedingt erklären kann. Hier wird offenbar mit zweierlei Maß gemessen. Man muss sich fragen, ob es angemessen ist, dass per Gesetz eine bestimmte Assetklasse im Portfolio von Anlegern, die nicht 50.000 Euro in einen Titel anlegen können oder wollen, ausgeschlossen werden, an den unbestreitbaren Wertsteigerungspotenzialen teilzuhaben.
Wir sind in Europa angekommen, das wird in Berlin zwar oft betont aber auch genauso oft bei der gesetzgeberischen Tagesarbeit vergessen. Was werden die Fondsgesellschaften also unternehmen? Sie haben ihre Kreativität schon oft unter Beweis gestellt. Sollte der Aufwand für Fondgesellschaften die unter das PE-Gesetz fallen zu hoch werden, so gebieten die unternehmerische Vernunft und die Wahrung der Interessen der Anleger, nach wirtschaftlicheren Lösungen Ausschau zu halten.
Die Alpenrepublik und das Großherzogtum haben in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sie praktikable Alternativen anbieten können. Und als Mitglieder der EU gilt europäisches Recht. Es ist also naheliegend, dass einige der Gesellschaften sich dort umsehen werden und den Auszug aus dem gelobten Land vollziehen werden.
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Über den Autor
Hans J. Loges ist Vorstand der Rating Services AG. Die Rating Services AG führt seit 1999 Ratings im Mittelstandssegment durch und wurde 2005 mit dem "Deutschen Wirtschaftspreis 2005" als "Beste Rating Agentur Deutschlands" ausgezeichnet. [mehr]
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