
IT-Recht
Web-Impressum
Nahezu jedes Unternehmen verfügt mittlerweile über eine mehr oder minder informationsreiche Internetpräsenz. Eine gute Seite lebt von einer anschaulichen Gestaltung und einer guten Bedienbarkeit. Daneben sind jedoch auch gesetzliche Vorschriften zu beachten - und das nicht zu knapp. Ein fehlerhaftes Impressum im Web war schon häufig Anlass für Rechtsstreitigkeiten bis in die höchsten Instanzen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter
Die Grundlage: Das Telemediengesetz
Seit dem Jahr 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft. In § 5 des Gesetzes finden sich Vorschriften für die Gestaltung des Impressums. Dort heißt es, dass sogenannte Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien bestimmte Informationen auf der Website bereithalten müssen. Um wen geht es?
Wohin mit dem Impressum?
Nicht nur der Inhalt des Impressums, also die erforderlichen Angaben, spielen eine Rolle. § 5 Absatz 1 TMG sagt deutlich, dass die Angaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen. Was bedeutet das?
Der Besucher Ihrer Internetseite muss in der Lage sein, ohne Probleme schnell Angaben zum Impressum zu erhalten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2006 hat Klarheit in eine bis zu diesem Zeitpunkt uneinheitliche Rechtsprechung gebracht. Danach sind Informationen leicht erkennbar, wenn sie unter den Begriffen Impressum oder Kontakt auf den Seiten des Website-Inhabers abgelegt werden; denn diese Begriffe hätten sich zur Kennzeichnung durchgesetzt.
Neben der Frage der richtigen Bezeichnung der Informationen beschäftigte sich der BGH auch mit der richtigen Platzierung auf der Seite. Der BGH stellte fest, dass es nicht erforderlich sei, dass die Infos auf der ersten Seite abgelegt seien; sie seien auch dann unmittelbar erreichbar, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden könnten.
Fazit: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie auf der Eingangsseite/ Startseite einen deutlich sichtbaren Link mit der Bezeichnung Impressum oder Kontakt gestalten.
Bevor wir zu den notwendigen Inhalten kommen, noch eine Ergänzung zu dem Urteil des BGH: Achten Sie darauf, dass Sie das Impressum neben den notwendigen Angaben nicht mit weiteren Angaben überfrachten. Häufig nutzen Firmen den Link Impressum oder Kontakt noch zu einer umfassenden Selbstdarstellung. So werden z.B. Fotos von Bürogebäuden und Mitarbeitern gezeigt oder die Firmenhistorie aufgezeigt. Das muss nicht unzulässig sein - wenn der Nutzer aber genötigt ist, weit herunterzuscrollen, um die notwendigen Angaben zu erfahren, so stellt sich die Frage, ob die Informationen noch leicht erkennbar bzw. unmittelbar erreichbar sind.
Wir empfehlen daher, unter der Rubrik Impressum oder Kontakt lediglich die
Pflichtangaben niederzulegen oder zumindest bereits oben die Informationen zu erteilen und dann weitere Infos zu geben.
Was gehört ins Impressum?
Die notwendigen Pflichtangaben sind in § 5 TMG geregelt. Unternehmen müssen angeben:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlage,
Das klingt recht einfach, hat aber bereits zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Sie sollten darauf achten, den vollständigen Firmennamen zu nennen und nicht mit Abkürzungen zu arbeiten. Gleiches gilt für den Namen der Vertreter des
Unternehmens wie Geschäftsführer und Vorstand. So hat das Kammergericht Berlin im Jahre 2007 entschieden, dass ein nicht ausgeschriebener Vorname in einem Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
Zwingend notwendig ist die Nennung einer E-Mail-Adresse. Es sollte jedoch in jedem Fall auch eine Telefonnummer angegeben werden, unter der das Unternehmen erreichbar ist. Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit mit der Frage, ob neben der Nennung der E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist. Einige deutsche Gerichte sind der Auffassung, dass der Website-Inhaber auch eine Telefonnummer und gegebenenfalls auch eine Fax Nummer nennen muss. Beachten Sie bitte folgendes: Gleichgültig ob E-Mail-Adresse oder Telefonnummer: Erforderlich ist, dass Ihr Unternehmen unter den Kontaktdaten tatsächlich kurzfristig zu erreichen ist. Wer sich also auf eine E-Mail tagelang nicht meldet oder den Anrufer in telefonischen Warteschleifen hängen lässt, kann gegen
geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen.
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
Bei diesen Angaben empfiehlt es sich, zusätzlich auf die Website der entsprechenden Aufsichtsbehörden zu verlinken.
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer.
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind.
Reglementierte Berufe nach dieser Vorschrift sind z.B. die der Rechtsanwälte, der Ärzte, der Architekten. Auch hier empfiehlt sich eine Direktverlinkung auf die entsprechenden Kammern.
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Über den Autor
Die Kanzlei Oberwetter & Olfen mit Sitz in Hamburg berät in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuer- und Steuerstrafrechts, des IT-Rechts und des Insolvenzrechts. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht , Rechtsanwalt Michael Olfen Fachanwalt für Steuerrecht.
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