
Online-Marketing
Vorsicht bei E-Mail-Marketing!
Aus Unternehmersicht ist E-Mail-Marketing eine schnelle, kostengünstige und praktische Methode, um viele potenzielle Kunden zu erreichen. Doch Vorsicht: Grundsätzlich ist E-Mail-Marketing unzulässig, egal ob sich die Informationen an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende richten, und unabhängig davon, ob sie explizit als Werbung gekennzeichnet sind oder beispielsweise als Newsletter bezeichnet werden.
Ein Beitrag von Bettina Krause
Erhält dennoch eine Privatperson Werbung per E-Mail, ist dies als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten. Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche geltend machen und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen. Die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails an Gewerbetreibende dagegen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar. Ist erkennbar, dass jemand die Werbung nicht wünscht, gilt die Zusendung als "unzumutbare Belästigung". Anmerkung: Es kommt nicht darauf an, ob es "erkennbar" ist, dass die Werbung nicht erwünscht ist, sie ist von vornherein nicht erlaubt, nur in den genannten engen Grenzen.
"Werbung" ist dabei definiert als "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern". Damit fällt auch die bloße Darstellung der eigenen Geschäftstätigkeit bereits unter den Begriff Werbung.
Kunden gewinnen oder Kunden binden?
Trotz dieser strikten Regelungen ist es möglich, "Newsletter" oder sonstige Informationen per E-Mail zu verschicken. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von einem Kunden selbst dessen E-Mail-Adresse erhalten, kann er diese verwenden, um für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu werben. Dies gilt jedoch nur, solange der Kunde der Verwendung seiner Daten nicht widersprochen hat. Zudem muss der Kunde zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, und dass hierfür maximal die Übermittlungskosten nach Basistarif entstehen können.
Alleine die Tatsache, dass eine Person, ein Verein oder ein Unternehmen auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angibt, lässt übrigens noch nicht darauf schließen, dass eine Einwilligung vorliegt, gewerbliche Anfragen zu erhalten. Es ist daher davon abzuraten, sich durch eigene Recherchen auf relevanten Websites Verteiler für die Versendung eines Newsletters selbst zusammenzustellen.
E-Mail-Newsletter sind also nur bedingt ein geeignetes Instrument zur Gewinnung neuer Kunden. Sie können jedoch genutzt werden, um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu festigen und weiter auszubauen.
Über den Autor
Bettina Krause lehrte als Dozentin Markenrecht an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz und vertritt mit ihrer Kanzlei vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen bis zum Online-Start-up verschiedenste Unternehmen rund um das Thema Markenrecht. Sie ist zudem Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.
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