Urheberschutz für Websites - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian Trost
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18.12.2006

Recht

Urheberschutz für Websites

Der Schutz des individuellen Webdesigns wird zu einem dringenden Problem. Mit einfachsten Mitteln ("copy & paste") ist es heutzutage möglich, unzählige Kopien von fremden Texten oder Gestaltungen aus dem Internet herzustellen und für eine andere Website zu verwenden.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian Trost

In zahlreichen Fällen übernehmen Nachahmer ein gelungenes Layout, einen prägenden Text oder ein Foto von einer anderen Website, um auf diese Weise ihre eigene Internetpräsenz aufzuwerten. Ein häufiges Beispiel ist der geklaute Verkaufstext, mit dem anschließend die eigene Verkaufspräsentation - z.B. bei eBay – optimiert wird.

Gerade im geschäftlichen Verkehr wird eine gelungene Website aber immer wertvoller: Für die Werbewirksamkeit eines Unternehmens mit seiner Produktpalette erlangt die Gestaltung der Homepage heutzutage einen besonderen Stellenwert. Übersichtlichkeit, Informationsgehalt und Einprägsamkeit einer Website sind hierbei von enormer Bedeutung. Deswegen überlassen viele Unternehmen die Gestaltung ihrer Internetpräsentation auch professionellen Webdesignern und zahlen für die Auftragsarbeit hohe Entgelte. Schon um diese Kosten zu sparen, kopieren Nachahmer die fremden Internetpräsenzen und nutzen sie zu eigenen Zwecken.

Verständlicherweise haben daher nicht nur die Betreiber einer Website, sondern auch Programmierer und Webdesigner ein großes wirtschaftliches Interesse an einem urheberrechtlichen Schutz der von ihnen geschaffenen Website. Das unbefugte Verwerten und Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken führt nämlich neben Unterlassungsansprüchen auch zu Schadensersatzforderungen und kann sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Die Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz einer Website ist jedoch zurückhaltend. Die Problematik liegt vor allem darin, dass nur bestimmte "Werke" schutzfähig im Sinne des Urheberrechts sind. Eine Website stellt aber kein klassisches Werk im Sinne des Urhebergesetzes dar, so dass ihre Einordnung in die Reihe der schützenswerten Werke nur nach Überwindung von hohen rechtlichen Hürden möglich ist. Lediglich wenn das Gesamtdesign einer Website oder die auf ihr verwendeten Grafiken, Texte und Fotos nach Auffassung des Gerichtes als ein "Werk der bildenden Künste" oder als ein "Multimediawerk" eingestuft wird, kann ein Internetauftritt mit seinen einzelnen Elementen überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen. Wann ist das aber genau der Fall?

Bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes legen die Gerichte im Allgemeinen strenge Maßstäbe an und verlangen große kreative und individuelle Leistungen des Erstellers. Aus diesem Grund lassen sich urheberrechtliche Ansprüche für eine Website regelmäßig nur dann durchsetzen, wenn das Gericht von einer aufwendigen grafischen Gestaltung mit einer hohen schöpferischen Eigenleistung des Designers überzeugt werden kann. So sah z.B. das Landgericht München eine hohe schöpferische Eigenleistung in dem Effekt, dass nach Aufrufen eines Menüpunktes ein Kurzfilm auf der Website ablief und stufte damit die Website als ein Multimediawerk ein. Dagegen sah das Landgericht Köln in einer jüngeren Entscheidung keine ausreichende schöpferische Eigenleistung in dem Effekt, dass die Benutzerführung mittels Flash-Animationen erfolgte. Dieses sei eine kreative Leistung im Rahmen des Üblichen, so dass keine urheberrechtliche Ansprüche greifen würden.

Diese Beispiele machen bereits deutlich, dass die Gerichte einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben und aufwendige kreative Leistungen erwarten. Dagegen ist es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Website unerheblich, wie viel Arbeit in die Erstellung des Website gesteckt wurde – dieser Gesichtspunkt stellt nach übereinstimmender Rechtsprechung kein relevantes Kriterium dar.

Die derzeitige restriktive Rechtsprechung hat zur Folge, dass nicht nur "Allerweltswebsiten" mangels ausreichender schöpferischer Leistung keinen Urheberrechtsschutz genießen. Darüber hinaus werden zahlreiche Programmierer und Designer selbst bei aufwendigen Designarbeiten teilweise zu Unrecht schutzlos gestellt, so dass ihre Ideen folgenlos von Dritten übernommen werden können. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof mit einer Klarstellung dieser Rechtsprechung entgegen treten wird.

Bis dahin gilt es in einem Prozess, das Gericht von der besonderen kreativen Leistung des Urhebers zu überzeugen und ggf. neben urheberrechtlichen Tatbeständen auch wettbewerbs- oder geschmacksmusterrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen. Schließlich ist es Designern und Programmieren im Verhältnis mit ihren Auftraggebern zu empfehlen, mit Hilfe eines qualifizierten Rechtsbeistandes detailliert und bei Festlegung von Vertragsstrafen die Nutzung des erarbeiteten Internetdesigns zu regeln. Dieses schützt zwar nicht vor einem Ideenklau durch Dritte, verhindert jedoch regelmäßig böse Überraschungen und unbefugte Übernahmen eines Internetdesigns durch den eigenen Kunden.

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Über den Autor

Nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2003 war RA Sebastian Trost in einer mittelständischen Anwaltskanzlei im Sauerland tätig, bevor er als Syndikusanwalt und Assistent der Geschäftsleitung zu einem der führenden Marketingunternehmen, der VOK DAMS GRUPPE, wechselte.

Seit Anfang 2005 ist er selbstständig als Rechtsanwalt tätig. Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Aufsätze und Artikel zu aktuellen rechtlichen Themen und hält weiterführende Seminare ab.

Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in allgemeinen Angelegenheiten des Zivilrechts, des Verkehrs- und Unfallrechts sowie des Sozialrechts, liegen die Schwerpunkte der Tätigkeit von RA Trost auf folgenden Rechtsgebieten: Mietrecht, Internetrecht, Urheber- und Markenrecht, Vertragsgestaltung und AGB Recht sowie Arbeitsrecht.

Körnerstraße 66
58095 Hagen
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