Unternehmenssteuerreform: Widersprüchliche Regelungen - Ein Beitrag des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln
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18.05.2007

Unternehmenssteuerreform

Unternehmenssteuerreform: Widersprüchliche Regelungen

Die geplante Unternehmenssteuerreform hat für Kapitalgesellschaften und ihre Aktionäre nicht nur Vorteile: Von je 100 Euro Gewinn wird im Ausschüttungsfall summa summarum fast jeder zweite Euro weggesteuert. Bei Zinsen greift der Staat über die geplante Abgeltungssteuer dagegen weniger heftig zu. Das fördert die Fremdfinanzierung von Unternehmen, die ja eigentlich durch die Einführung einer Zinsschranke begrenzt werden sollte.


Ein Beitrag des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln

Die Bundesregierung plant, im Rahmen der "Unternehmenssteuerreform 2008" ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne einzuführen. Abgeltungssteuer heißt, dass der Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen nicht mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern hat, sondern einheitlich 25 Prozent vom Ertrag an das Finanzamt abführen muss.

Bei diesem Viertel bleibt es aber zumindest bei Aktionären nicht, weil nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ausgeschüttete Gewinne sowohl auf der Unternehmensebene als auch beim Anteilseigner, also zweifach, besteuert werden:

Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag addieren sich auf eine Gesamtbelastung des Gewinns von 48,33 Prozent.

Auf Fremdkapitalerträge, wenn also jemand einem Unternehmen einen Kredit einräumt und dafür Zinsen kassiert, sind hingegen grundsätzlich nur die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag zu entrichten (26,38 Prozent). Aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung ergibt sich in diesem Fall eine wesentlich höhere Rendite nach Steuern.

Veräußerungs-
gewinne
Bild: Deutscher
Instituts-Verlag
Verschärft wird diese Diskrepanz dadurch, dass auch Veräußerungsgewinne der Abgeltungssteuer unterliegen sollen. Veräußerungsgewinne entstehen, wenn jemand sein Aktienpaket verkauft. Nunmehr kann es sogar zu einer Dreifachbesteuerung kommen (Tabelle):

Steuerstufe 1: Von je 100 Euro Gewinn werden beim Unternehmen Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer in Höhe von 29,83 Euro fällig.

Steuerstufe 2: Auf die verbliebenen 70,17 Euro müsste der Käufer eines Aktienpakets, wenn die Dividende voll ausgeschüttet wird, 18,50 Euro an Abgeltungssteuer und Soli an den Fiskus zahlen. Das wird jeder Aktionär beim Kauf seiner Wertpapiere im Hinterkopf haben. Für ihn ist wegen der noch offenen Steuer der Unternehmensanteil maximal 51,67 Euro wert. In der Praxis wird das so aussehen, dass nach Einführung der Veräußerungsgewinnsteuer die Aktienkurse tendenziell sinken.

Steuerstufe 3: Der Verkäufer wiederum muss das erhaltene Geld als Veräußerungsgewinn versteuern. Bei einem Satz von 25 Prozent kassiert das Finanzamt 13,63 Euro. Unterm Strich steigt die steuerliche Be­lastung für den Verkäufer – weil er letztlich die Steuer des Käufers als Kauf­preisabschlag schultern muss – auf 61,96 Prozent.

Diese kaskadierende Steuerbelastung, die im Falle des Eigentümerwechsels eintritt, führt zu zwei ökonomisch unerwünschten Effekten:

  1. Einsperreffekt. Die Mobilität des Kapitals sinkt. Es wird aus steuerlichen Gründen nicht dort eingesetzt, wo es am besten arbeitet.
  2. Eigenkapitalengpässe. Weil ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften fast doppelt so stark – bei Veräußerung noch stärker – belastet werden wie Zinsen, werden Eigenkapitalerträge gegenüber Fremdkapitalerträgen diskriminiert. Ein Investor wird sich mithin überlegen, ob er sein Vermögen durch den Kauf von Anteilen als Eigenkapital in ein Unternehmen steckt – oder ob er es stattdessen als Fremdkapital bereitstellt, weil er auf die Zinsen nur Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen hat.

Bleibt es bei den Belastungsunterschieden, ist mit einer erheblichen Verlagerung von der Eigenkapitalfinanzierung zur Fremdkapitalfinanzierung zu rechnen – was ökonomisch fatal ist. Denn die Engpässe in der Unternehmensfinanzierung liegen gegenwärtig nicht beim Fremdkapital, sondern beim Risiko tragenden Eigenkapital. Zudem steht diese Regelung im Widerspruch zu einem weiteren Passus im Gesetzentwurf, der die Fremdfinanzierung durch Einführung einer Zinsschranke einschränken soll.

Nicht zuletzt deshalb ist eine Abgeltungssteuer anzustreben, die nur an der Quelle ansetzt, unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder kumuliert werden. Auf jeden Fall sollte auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verzichtet werden.

© Deutscher Instituts-Verlag

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