
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsrechtlicher Status von mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen
Gerade bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen ist sehr häufig in der Firma die Ehefrau des GGF mit angestellt. Nicht selten sind auch die Kinder des GGF wie auch deren Ehegatten oder sonstige Familienangehörige wie Bruder oder Schwester des Firmeninhabers in der Firma beschäftigt. In der Praxis geht man hierbei im Allgemeinen von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, etwa weil die Personen keine oder nur geringe Anteile an der Firma halten, und meldet sie zur Sozialversicherung an. Doch dies erweist sich häufig im Nachhinein als falsch.
Ein Beitrag von Dr. Claudia Veh
Kein Arbeitslosengeld
Wird z.B. aufgrund eines Auftragsmangels die Ehefrau ausgestellt und will sie Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen, wird nicht selten die Leistung verweigert. Der Grund: es lag kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Auch wenn jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden sind, verpflichtet dies die BA nicht dazu, Leistungen zu erbringen. Die Ehefrau wäre nämlich gar nicht dazu berechtigt gewesen, Beiträge abzuführen.
Steuernachzahlungen
Weiter kann es bei falscher Einstufung als sozialversicherungspflichtig, zu Steuernachzahlungen kommen. Denn die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind aus unversteuertem Einkommen geleistet worden, was wiederum nur bei sozialversicherungspflichtigen Personen möglich ist. Die Folge ist, dass diese Arbeitgeberbeiträge von der Person nachzuversteuern sind.
Insolvenz
Kommt es zur Insolvenz der Firma, kann der Insolvenzverwalter von den Sozialversicherungsträgern die zu Unrecht geleisteten Arbeitgeberbeiträge zurückfordern. Mit der Folge, dass die Altersrentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Schlag um die Hälfte reduziert werden. Weiter wird die Krankenkasse die für das laufende Jahr und die vier vergangenen Jahre zurückbezahlten Beiträge natürlich von der Ehefrau wiederhaben wollen – denn die Krankenkassen kennen keine Rückerstattung von Beiträgen und außerdem wurden ja auch Leistungen erbracht.
Riester-Verträge
Bei staatlich geförderten Altersvorsorge-Verträgen kann es weiter dazu kommen, dass die Zulagen bzw. Vergünstigungen zurückbezahlt werden müssen, da die Person gar nicht förderfähig gewesen ist, denn dies sind nur sozialversicherungspflichtig tätige Personen.
Vor Abschluss eines Riester-Vertrags sollte daher bei mitarbeitenden Ehefrauen und Familienangehörigen in jedem Fall eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung stattfinden!
Grundsätzlich muss die Frage "Sozialversicherungspflicht oder -freiheit" anhand der gelebten Praxis beantwortet werden. Dabei ist nicht maßgeblich, was auf dem Papier steht. So muss bei der Mehrzahl der mitarbeitenden Familienangehörigen von einem nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, da die Ehefrau (abgesehen von bestimmten wichtigen Geschäften) ihre Tätigkeit im wesentlichen frei bestimmen und gestalten kann und keine Bindung bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsart vorliegt. Weiter ist die Ehefrau im Allgemeinen nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert, d.h. sie kann z.B. in der Regel außerbetriebliche Besorgungen auch während der Arbeitszeit verrichten, die Kinder von der Schule abholen etc.. Darüber hinaus steht für gewöhnlich die familienhafte Rücksichtnahme und Mithilfe im Arbeitsverhältnis im Vordergrund. Dies sind alles Indizien, die auf ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis hinweisen.
Weiter ist in der Praxis auch nicht selten anzutreffen, dass die Ehefrau ein Darlehen mit unterschreibt oder eine Bürgschaft für die Firma übernommen hat. Damit übernimmt sie immer auch ein Stück unternehmerisches Risiko. Dies ist auch schon beim gesetzlichen Güterstand gegeben.
Handlungsbedarf
Es muss grundsätzlich jedem mitarbeitenden Familienangehörigen und jeder mitarbeitenden Ehefrau empfohlen werden, den sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen zu lassen. Denn Rechtssicherheit ist für die Betroffenen auf alle Fälle von Nöten. Um adäquat planen zu können, mit welchen Leistungen man im Fall der Fälle von den Sozialversicherungsträgern rechnen kann oder ob man privat adäquat Vorsorge treffen muss, und um die oben skizzierten unliebsamen und mitunter finanziell verheerenden Folgen zu vermeiden, sollte ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren eingeleitet werden. Nur so können die Betroffenen Rechtssicherheit erreichen.
Die Statusprüfung übernimmt für Ehegatten/Lebensgefährten, deren Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2005 geschlossen worden ist, die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für "Altfälle" liegt die Zuständigkeit bei der Krankenkasse. Es sollte dringend ein erfahrener Partner zur Begleitung der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung hinzugezogen werden, um auch eine der Realität gerecht werdende Einschätzung zu bekommen und nicht eine, die von den klammen Kassen der Sozialversicherungsträger bestimmt ist.
Nicht selten sind Fälle, in denen die Krankenkasse leichthin mit sozialversicherungspflichtig urteilt, die BA später jedoch bei Arbeitslosigkeit Leistungen verweigert, da ihres Erachtens Sozialversicherungsfreiheit vorgelegen hat. Um derartige unliebsame Überraschungen und Unstimmigkeiten, die aus einer nicht sachgerechten Einschätzung seitens der Sozialversicherungsträger resultieren, zu vermeiden, sollte die Beurteilung in erfahrene Hände gelegt werden.
Zusammenfassung
1. Viele mitarbeitende Ehegatten und Familienangehörige sind fälschlicherweise als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dies kann für die Betroffenen sehr ungünstige Folgen haben.
2. Rechtssicherheit über den korrekten sozialversicherungsrechtlichen Status ist für die Betroffenen unerlässlich! Denn nur dann ist eine exakte Versorgungsplanung möglich.
3. Bei Einstufung als sozialversicherungsfrei eröffnet sich ein weites Spektrum an privaten oder betrieblichen Versorgungsmöglichkeiten.
Über den Autor
Dr. Claudia Veh, Aktuar (DAV), ist Referentin für betriebliche Altersversorgung bei der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH – einem Tochterunternehmen der Swiss Life Deutschland. Nach dem Studium der Ökonomie in Augsburg folgte eine zweijährige Assistententätigkeit an der Universität Hohenheim mit Promotion zum Dr. oec. 1998 trat Dr. Claudia Veh in die Swiss Life Deutschland im Gebiet Firmenkunden ein und war dort als versicherungsmathematische Gutachterin und im Bereich Grundsatzfragen/Infopool tätig. Bei SLPM betreut sie verschiedene Bereiche der betrieblichen Altersversorgung und ist für die fachliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
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