Serie Unternehmensnachfolge - Teil IV: Steuerrechtliche Folgen - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr
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09.10.2007

Chancen und Risiken: privatrechtliche, steuerrechtliche und haftungsrechtliche Aspekte

Serie Unternehmensnachfolge - Teil IV: Steuerrechtliche Folgen

Steuerrechtlich liegt es im Interesse des abgebenden Unternehmers, eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe (§ 16 (1) EStG) herbeizuführen und den Veräußerungserlös nach Möglichkeit steuerbegünstigt zu erhalten. Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Akt an einen einzigen Erwerber in der Weise veräußert werden, dass dieser in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr

Begrifflich abzugrenzen von der Betriebsveräußerung ist die Betriebsaufgabe. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn

  • die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird,
  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit,
  • unter Aufdeckung der stillen Reserven,
  • entweder insgesamt äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder teilweise in das Privatvermögen und
  • dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.
Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Vergünstigungen sind Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe jedoch gleichgestellt (§ 16 (3) EStG).

Der steuerbegünstigte Veräußerungsgewinn gemäß § 16 (2) EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt.

Veräußerungskosten sind solche Kosten, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Vermögensgeschäft stehen, wie zum Beispiel Notarkosten, Maklerkosten und Verkehrssteuern.

Der Veräußerungsgewinn von Umlaufvermögen sowie aus der Leistungserbringung im normalen Geschäftsgang während der Liquidationsphase ist kein Veräußerungserlös und somit als laufender Gewinn nicht steuerbegünstigt. Vereinfacht besteht der Veräußerungsgewinn in den aufzudeckenden stillen Reserven im Anlagevermögen sowie im "good will". Dieser Wert des "good wills" ist die Differenz zwischen

Kapital = Vermögen - Verbindlichkeiten

zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis.

Eine Betriebsveräußerung liegt für den Unternehmer im engeren Sinne bei der Variante 1 vor; eine Betriebsveräußerung erfolgt aber auch bei der Variante 2, wenn die alte GmbH nach Veräußerung ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen jeglichen Geschäftsbetrieb einstellt. Verwertet die GmbH hingegen über einen längeren Zeitraum noch bestehende Forderungen, etwa weil diese aus Gründen der Kaufpreisfinanzierung nicht abgetreten wurden, stellt sie ihren Geschäftsbetrieb nicht ein; mit der Folge, dass auch der Veräußerungserlös des Anlagevermögens als laufender Gewinn nicht steuerbegünstigt ist.

Bei der Variante 3 besteht steuerrechtlich ein Wahlrecht, ob der Unternehmer einen Gewerbebetrieb fortführen will oder unter Aufdeckung stiller Reserven in das Privatvermögen übernimmt.

Die Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft führt, soweit die Kapitalanteile im Privatvermögen gehalten werden, dann zur Besteuerung, wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile, um Beteiligungen von mehr als 1 v.H. oder um solche Anteile handelt, bei denen der Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der steuerpflichtige Gewinn wird nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.

Gemäß § 16 (4) EStG wird ein Freibetrag gewährt bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben in Höhe von 51.200 Euro. Dieser Freibetrag wird nur einmal im Leben und auch nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige entweder das 55.ste Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 154.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird nur auf Antrag an das Finanzamt gewährt. Er kommt bei Veräußerungen und Realteilungen zur Anwendung, die seit dem 01.01.2001 erfolgen.

Wie das Unternehmen optimal übertragen wird, ist im Wechselspiel der zivilrechtlichen Schutzinteressen des Käufers und der steuerrechtlichen Folgen für den Verkäufer zu entscheiden. Wird eine Seite überbetont, führt dies schnell zum Scheitern der Verhandlungen.

Teil V - Gründzüge der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Lentföhr (Schuster, Lentföhr & Zeh - Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte) ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er kam über das internationale Recht zum Handelsvertreterrecht, Vertriebsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachartikel zu aktuellen Fragen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Als Vorstands- und Beiratsmitglied kennt er auch die unternehmensinterne Sicht von Verhandlungen.

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