Schwerpunkt Zeitarbeit - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter
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15.07.2008

Arbeitsrecht

Schwerpunkt Zeitarbeit

Die Beschäftigungszahlen der Zeitarbeitnehmer kennen in den letzten Jahre nur eine Richtung: stetig aufwärts. Wenn auch Zeitarbeit nicht mehr den schlechten Ruf von einst hat: So richtig sympathisch wird die Branche nicht dargestellt.




Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Oberwetter

Immer noch schweben - unterstützt durch maßgebliche Kreise der Politik - den Bürgern bei dem Gedanken an Zeitarbeit Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen vor, die je nach Bedarfslage von einem Unternehmen zum anderen geschickt werden, ohne Hoffnung, jemals einen sicheren Arbeitsplatz zu erhalten. Man tut der Branche damit unrecht, denn in den letzten Jahren hat sich die Situation der Zeitarbeitnehmer entspannt. Und: So mancher Zeitarbeitnehmer wird später in ein festes Arbeitsverhältnis bei dem Unternehmen übernommen, das ihn entliehen hat. Zeitarbeit kann für Unternehmen jeder Größe interessant sein – allerdings sollte man die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, anderenfalls können sich Gefahren ergeben.

Zeitarbeit und Vertragsschluss


Das Besondere an dem Vertragsverhältnis im Rahmen der Zeitarbeit ist, dass es drei Beteiligte gibt.

Fangen wir mit dem Zeitarbeitnehmer an. Er ist bei einem Unternehmen angestellt. Dabei handelt es sich um den sogenannten "Verleiher". Der Verleiher überlässt den Zeitarbeitnehmer vertraglich an ein anderes Unternehmen, den sogenannten "Entleiher". Dort leistet der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit.

Hat der Zeitarbeitnehmer damit zwei Arbeitsverhältnisse, einmal zu dem Verleiher und zum anderen zu dem Entleiher? Nein, der Vorteil des Geschäftsmodells basiert gerade darauf, dass nur ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, und zwar im Verhältnis Zeitarbeitnehmer-Verleiher. Obgleich der Zeitarbeitnehmer voll in den Betrieb des Entleihers integriert ist, besteht zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis.

Vorteile der Zeitarbeit

Die beschriebene Vertragskonstellation bedingt, dass für den Entleiher der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers sinnvoll sein kann. Unbestritten von Vorteil ist der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers, wenn Personal nur für einen bestimmten Zeitraum benötigt wird.

Zwar erlaubt es das Arbeitsrecht auch, Arbeitnehmer befristet einzustellen. Allerdings können sich bei Befristungen schnell Probleme ergeben, wenn eine
Verlängerung der Tätigkeit notwendig ist. Zum einen ist eine ständige weitere Befristung ohne sachlichen Grund nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zulässig. Zum anderen können bereits kleinere Fehler beim befristeten Arbeitsverhältnis dazu führen, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Vertragsverhältnis umwandelt. Das alles kann nicht passieren, wenn der Mitarbeiter über ein Zeitarbeitsunternehmen rekrutiert wird.

Einen weiteren Vorteil bietet die Tatsache, dass auch für den Fall, dass ein Arbeitsplatz dauerhaft belegt werden soll, die Einstellung eines Zeitarbeitnehmers Sinn ergibt. Wird ein Arbeitnehmer direkt eingestellt, so hat der Arbeitgeber immer die Sechs-Monats-Frist im Auge zu haben: Überschreitet der Arbeitnehmer diese Monatszahl, ohne eine Kündigung erhalten zu haben, so gelangt man in den Bereich des Kündigungsschutzes, d.h. der Arbeitnehmer kann nur noch bei Vorliegen eines Grundes entlassen werden. Häufig ist man sich nach sechs Monaten allerdings noch nicht sicher, ob der Arbeitnehmer übernommen werden soll oder nicht. Die Einstellung eines Zeitarbeitnehmers bietet dagegen die Möglichkeit, den künftigen Stammarbeitnehmer längere Zeit zu prüfen, da er eben in keinem Arbeitsverhältnis zu dem potentiellen Arbeitgeber steht.


Wir halten fest: Das entleihende Unternehmen muss für den Zeitarbeitnehmer nicht die typischen Arbeitgeberrisiken übernehmen, hat gegenüber dem Zeitarbeitnehmer die gleichen Weisungsbefugnisse wie gegenüber seinen Stammarbeitnehmern. Der Zeitarbeitnehmer kann sich also nicht querstellen und bei Streitigkeiten darauf verweisen, der Entleiher sei überhaupt nicht für ihn zuständig.

Ein weiterer viel zitierter Vorteil ist die Tatsache, dass der Entleiher für einen Zeitarbeitnehmer in der Regel geringere Stundensätze aufwenden muss als für seine Stammarbeitnehmer, wenn diese Tarifverträgen unterliegen. Zwar gilt grundsätzlich, dass Zeitarbeitnehmer den gleichen Arbeitsbedingungen unterliegen müssen wie Stammarbeitnehmer eines Betriebs (sogenanntes equal-treatment). Dazu gehört auch die Zahlung des gleichen Gehaltes für die gleiche Tätigkeit (equal-pay). Von diesem Grundsatz darf jedoch abgewichen werden, wenn die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche einem Tarifvertrag unterliegen; das ist in meistens der Fall.

Bedingt durch diese Tatsache können die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche Arbeit faktisch preiswerter anbieten.

Nachteile der Zeitarbeit

Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern kann für entleihende Unternehmen Gefahren bergen. Das gilt für solche Fälle, in denen der Verleiher Arbeitnehmer nicht überlassen darf oder wirtschaftlich in Not gerät.

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf grundsätzlich nur mit Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so wird der Zeitarbeitnehmer mit allen rechtlichen Konsequenzen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens. Das bedeutet: All das, was der Entleiher durch Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers vermeiden wollte, tritt ein: Ihn treffen die typischen Arbeitgeberpflichten.

Einen weiteren Nachteil bietet die Haftung des entleihenden Unternehmens für die Sozialversicherungsbeiträge des Zeitarbeitnehmers. Zwar besteht zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haftet der Entleiher jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge des Zeitarbeitnehmers. Das heißt: Ist der Verleiher zahlungsunfähig, muss der Entleiher dafür haften.

Empfehlungen für den Abschluss eines Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher

Der Entleiher sollte stets darauf achten, dass der Verleiher im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Er sollte sich eine Kopie der Erlaubnisurkunde aushändigen lassen.

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Über den Autor

Die Kanzlei Oberwetter & Olfen mit Sitz in Hamburg berät in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuer- und Steuerstrafrechts, des IT-Rechts und des Insolvenzrechts. Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht , Rechtsanwalt Michael Olfen Fachanwalt für Steuerrecht.

www.oberwetter-olfen.de

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